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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.12.1989, Az.: BVerwG 7 B 173.89

Gemeinderecht; Überlassung gemeindeeigener Verwaltungsvorschriften; Gemeindevertretung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.12.1989
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 173.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12461
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 08.05.1987 - AZ: 4 K 5600/86
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.09.1989 - AZ: 15 A 1657/87

Fundstellen

  • BayVBl 1990, 284
  • DÖV 1990, 627 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1990, 208 (Volltext mit amtl. LS)
  • NWVBl 1990, 154

Amtlicher Leitsatz

Es gibt keinen aus dem Grundgesetz herzuleitenden Anspruch auf Überlassung gemeindeeigener Verwaltungsvorschriften an einzelne Mitglieder oder Fraktionen der Gemeindevertretung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 1989
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Dr. Bardenhewer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. September 1989 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger, eine Ratsfraktion und ein dieser Fraktion angehörendes Ratsmitglied, verlangen von dem beklagten Oberstadtdirektor Kopien der für den Geschäftsbereich seines Sozialdezernats bestehenden Verwaltungsvorschriften und sonstigen Richtlinien. Der Beklagte lehnt das mit dem Hinweis auf die Gemeindeordnung ab, nach der ein solches Begehren von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder unterstützt werden müsse. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Die Beschwerde der Kläger, mit der sie die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil erstreben, ist nicht begründet. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.

2

Grundsätzliche Bedeutung sei, so meint die Beschwerde, der Rechtssache beizumessen, weil in ihrem Rahmen die höchstrichterlich noch ungeklärte Frage.

"ob einzelne Mitglieder oder Fraktionen einer parlamentarischen Vertretung, sei es auf Bundes-, auf Landes- oder auf kommunaler Ebene, einen Anspruch auf Einsicht in Allgemeine Verwaltungsvorschriften bzw. auf überlassen von Kopien derselben haben",

3

zu entscheiden sei. Ein solcher Anspruch ergebe sich aus einem übergeordneten, ungeschriebenen Grundsatz des Parlamentsrechts, der darauf beruhe, daß die Kenntnis von den verwaltungsinternen Regelungen notwendig sei, damit der einzelne Mandatsträger und die Fraktion ihre Aufgaben demokratischer Entscheidungsfindung und -kontrolle erfüllen könnten. Dieser Grundsatz beruhe auf Bundesrecht und stehe nicht zur gesetzgeberischen Disposition; die im Berufungsurteil herangezogenen Regelungen der Gemeindeordnung stünden dem Klagebegehren daher nicht entgegen.

4

Eine in einem Revisionsverfahren zu klärende rechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung zeigt die Beschwerde mit diesem Vorbringen nicht auf. Die Voraussetzungen, unter denen einer kommunalen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben von der kommunalen Verwaltungsspitze erlassene gemeindeinterne Verwaltungsvorschriften zu überlassen sind, sind in der Gemeindeordnung des Landes und, soweit die Gemeindeordnung hierfür Raum gibt, in der jeweiligen Geschäftsordnung der kommunalen Vertretung geregelt. Deren Bestimmungen und damit auch diejenigen, die das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, gehören nicht zum revisiblen Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Fragen, die sich bei der Anwendung und Auslegung jener Vorschriften ergeben, könnten vom Revisionsgericht daher nicht entschieden werden und eröffnen folglich nicht die Revision.

5

An dem Ergebnis mangelnder Revisibilität würde sich nichts ändern, wenn es einen - von der Beschwerde behaupteten, jedoch schwerlich existenten - ungeschriebenen allgemeinen Grundsatz des Parlamentsrechts gäbe, der das Informationsverlangen der Kläger trägt. Denn auch ein solcher Grundsatz gehörte, wenn er denn bestünde, zum irrevisiblen Orts- bzw. Landesrecht. Grundsätze des allgemeinen Rechts, die der Ergänzung von Orts- oder Landesrecht dienen, teilen deren Natur als nichtrevisibles Recht (ständige Rechtsprechung). Das würde in gleicher Weise für einen etwaigen Rechtsgrundsatz gelten, der geschriebene Einzeiregelungen über die Organisation und über das Verfahren kommunaler Vertretungen überformt.

6

Ein im revisiblen Recht des Grundgesetzes begründeter Anspruch auf Überlassung der gemeindeeigenen Verwaltungsvorschriften an einzelne Mitglieder oder Fraktionen der Gemeindevertretung ist ersichtlich nicht gegeben; deshalb besteht auch insoweit kein Anlaß zur Zulassung der Revision. Die von der Beschwerde angeführten Grundsätze des Rechts- und Sozialstaats in Art. 20 Abs. 2 und 3 GG sowie die Rechtsschutzgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG geben nichts für einen solchen Anspruch her.

7

Die landesrechtliche Regelung der Akteneinsicht in § 40 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird entgegen der Beschwerde nicht dadurch revisibel, daß die Begriffe der Akte und der Akteneinsicht in einer Anzahl bundesweit geltender Gesetze wie z.B. den gerichtlichen Verfahrensordnungen vorzufinden sind.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 100 ZPO. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Dr. Bardenhewer