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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1989, Az.: BVerwG 1 D 84/88

Dienstvergehen eines Beamten des höheren Dienstes; Missbrauch diplomatischer Vorrechte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 84/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 18749
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - AZ: IV VL 10/88

In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 12. Dezember 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Regierungsrat Hanns-Heinrich Bohlmann,
Bundesbahnhauptschaffner Johann Schierhold als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... - vom 29. September 1988 aufgehoben.

Das Gehalt des Leitenden Regierungsdirektors ... wird um ein Zwanzigstel auf die Dauer von zwölf Monaten gekürzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beamten auferlegt.

Tatbestand

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt legt dem Beamten in dem durch den Staatssekretär beim Bundeskanzler eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren zur Last, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. 1.

    im Mai/Juni 1985 als Resident des Bundesnachrichtendienstes in A... unter grober Mißachtung der für ihn verbindlichen Weisungen des Auswärtigen Amtes und unter bewußter mißbräuchlicher Ausnutzung der diplomatischen Privilegien und der Zollbestimmungen des Gastlandes einen in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Pkw, Marke Mercedes Benz, Typ 380 SEC, (zollfrei) nach A... eingeführt,

  2. 2.

    am 8. Juli 1986 gegenüber dem Leiter der Deutschen Botschaft im Zusammenhang mit dem für die Weiterveräußerung im Gastland erforderlichen Ausnahmegenehmigungsverfahren bewußt falsche Angaben über den Kilometerstand des Fahrzeugs gemacht,

  3. 3.

    im Juli 1986 mit einem an der Deutschen Botschaft in A... beschäftigten Kraftfahrer eine Manipulation am Kilometerzähler des betreffenden Fahrzeugs verabredet habe.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer IV - ... -, hat das Verfahren gegen den Beamten durch Urteil vom 29. September 1988 eingestellt. Von dem Vorwurf der mißbräuchlichen Einfuhr des Pkw nach A... hat es ihn freigestellt, die Anschuldigungsvorwürfe zu Nrn. 2 und 3 hingegen als erwiesen erachtet. Der Beamte habe dadurch seine dienstliche Wahrheitspflicht verletzt und sich achtungsschädlich verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) und so ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Das Bundesdisziplinargericht hat das Gewicht der festgestellten Wahrheitspflichtverletzung als nicht sehr erheblich eingestuft, hingegen die Verabredung der Manipulation am Kilometerzähler disziplinarisch als nicht leichtzunehmen gewürdigt. Da es objektiv auf den tatsächlichen Kilometerstand nicht angekommen, die verabredete Manipulation nicht verwirklicht und die Täuschung damit nicht bewirkt worden sei, bedürfe es keiner Gehaltskürzung, um den Beamten künftig zur Einhaltung seiner Pflichten anzuhalten. Eine Geldbuße, die als nächstniedrigere Disziplinarmaßnahme in Betracht zu ziehen gewesen sei, könne mit Rücksicht auf § 4 Abs. 1 BDO nicht mehr verhängt werden, weil seit dem Dienstvergehen im Juli 1986 mehr als zwei Jahre verstrichen seien.

3

3.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat rechtzeitig Berufung mit dem Antrag eingelegt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und gegen den Beamten eine angemessene Disziplinarmaßnahme zu verhängen.

4

Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Das Bundesdisziplinargericht habe den Beamten zu Unrecht von dem Vorwurf zu Anschuldigungspunkt 1 freigestellt. Selbst wenn man annehmen würde, der Beamte habe nur hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 2 und 3 seine Dienstpflichten verletzt, könnten die Erwägungen des Bundesdisziplinargerichts zum Disziplinarmaß keinen Bestand haben. Unehrlichkeit eines Beamten des höheren Dienstes in herausgehobener dienstlicher Stellung gegenüber seinem Vorgesetzten sei eine Pflichtverletzung von erheblichem Gewicht, unabhängig davon, wie entscheidungserheblich die geforderten Angaben seien. Hinzu komme, daß der Beamte Anstalten gemacht habe, durch verfälschende Manipulationen am Kilometerstand den unrichtigen Angaben nachträglich den Schein der Richtigkeit zu geben, und daß er sich hierzu eines nachgeordneten Kraftfahrers habe bedienen wollen.

5

Der Beamte hat dem Berufungsvorbringen durch seinen Verteidiger widersprochen und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

II.

Die Berufung hat Erfolg.

7

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und ihn disziplinar zu würdigen. Er geht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme von folgenden Feststellungen aus:

8

1.

Zu Anschuldigungspunkt 1:

9

Der seit 1979 als Resident des Bundesnachrichtendienstes bei der Deutschen Botschaft in ... tätige Beamte erfuhr im Sommer 1984, daß sein Aufenthalt in A... mindestens um ein Jahr verlängert werde. Er entschloß sich, einen neuen Pkw, Mercedes Benz, Typ 380 SEC, zu erwerben und unter Nutzung der diplomatischen Privilegien nach A... einzuführen. Da er über die für die Anschaffung dieses Fahrzeugs erforderlichen Barmittel nicht verfügte, verabredete er die Finanzierung des Kraftfahrzeugerwerbs mit dem mit ihm damals befreundeten a... ... Rechtsanwalt Dr. L. Als Gegenleistung des Beamten sollte das Fahrzeug in das Eigentum des Dr. L. übergehen, wenn er nach Deutschland zurückversetzt werde. Er ging dabei davon aus, daß ihm der Botschafter bei seiner Rückversetzung die Genehmigung zur Nationalisierung des Fahrzeugs erteilen würde, so daß er das Eigentum hieran im Gastland würde weiter übertragen können, ohne die bei der Einfuhr im Rahmen der diplomatischen Privilegien ersparten Abgaben nachentrichten zu müssen.

10

Über die für die Beschaffung des Fahrzeugs erforderlichen Gesamtkosten in Höhe von 95 000 DM, die sukzessive mit der Lieferung gezahlt wurden, hinausgehend erhielt der Beamte von Dr. L. schon am 23. Juli 1984 - also schon vor Bestellung des Fahrzeugs - einen Betrag von 15 000 US-Dollar als "seinen Gewinnanteil". Er unterschrieb am selben Tage eine in spanischer Sprache abgefaßte Erklärung, deren deutsche Übersetzung wie folgt lautet:

"Ich habe von Herrn J. L. L. die Summe von US Dollar fünfzehntausend (US $ 15.000) als Anzahlung für ein Kraftfahrzeug Mercedes Benz 380 SEC oder 500 SEC erhalten, das ich in meiner Eigenschaft als Diplomat nach A... einführen werde. Als Gesamtsumme für dieses Geschäft wird Herr L. mir lediglich die entstehenden Ausgaben für die Bezahlung des Wagens in seinem Ursprungsland, die Überführungs- und Versicherungskosten etc. entrichten, d.h., der Unterzeichner wird keinerlei Ausgaben für die Zulassung des Kraftfahrzeuges zum Straßenverkehr in ... A... haben."

11

Diese Erklärung wurde Dr. L. ausgehändigt. In Ausführung der getroffenen Vereinbarung bestellte der Beamte im November 1984 über eine in ... ansässige Mercedes-Benz-Vertretung einen Mercedes Benz 380 SEC, nachdem ihm die Deutsche Botschaft bereits im Sommer 1984 die Genehmigung zur Einfuhr eines Mercedes erteilt hatte. Das Fahrzeug traf im Mai 1985 in ... ein, und der Beamte beantragte am 14. Mai 1985 über die Deutsche Botschaft beim a... Außenministerium die Zollfreischreibung für dieses Fahrzeug entsprechend den a... ... gesetzlichen Bestimmungen. Die zollfreie Einfuhr des Wagens wurde von der zuständigen Zollbehörde am 24. Hai 1985 genehmigt, das Fahrzeug sodann vom a... Außenministerium auf den Namen des Beamten als Diplomatenfahrzeug mit CD-Kennzeichen zugelassen.

12

Der Beamte stellte den Wagen in der ca. 5 km von seiner Wohnung entfernten Garage des Dr. L. unter, weil er nach eigenen Angaben über keine eigene Einstellmöglichkeit verfügte. Diese Unterbringung diente gleichzeitig als Sicherheit für den von Dr. L. gewährten Kredit. Wagenschlüssel und Kraftfahrzeugpapiere erhielt Dr. L. von dem Beamten jedoch nicht. Einen Zweitschlüssel und die Zulassungspapiere übergab er vielmehr dem Botschaftskraftfahrer St. Der Beamte benutzte das Fahrzeug sehr wenig, da er nach seinen Angaben wegen unvorhergesehener starker dienstlicher Beanspruchung hierzu keine Zeit hatte. Er verpflichtete sich aber Dr. L. gegenüber nicht, das Fahrzeug nur wenig oder überhaupt nicht in Gebrauch zu nehmen. Als er den Wagen Ende 1985 zu einer Fahrt nach C... benutzen wollte, erfuhr er, daß er sich nicht mehr bei Dr. L. befand, sondern von diesem an einen Kraftfahrzeughändler gegen Lieferung eines Porsche in Zahlung gegeben worden war. Im Juli 1986 befand sich der Wagen im Besitz des a... Staatsbürgers S...

13

Der Beamte beantragte mit Schreiben vom 8. Juli 1986 die Zustimmung des Botschafters zur Veräußerung des Fahrzeugs im Gastland, nachdem seine Rückversetzung in die Bundesrepublik Deutschland verfügt worden war. Diese Zustimmung wurde nicht erteilt, ihre Versagung dem Beamten vielmehr am 24. Juli 1986 vom Botschafter mündlich mitgeteilt. Im Untersuchungsverfahren hat der Botschafter die Versagung der Zustimmung zur Veräußerung des Fahrzeugs damit begründet, daß der Beamte den Wagen unter Mißbrauch diplomatischer Privilegien und unter Verletzung der a... Einfuhrbestimmungen nicht für seinen eigenen Gebrauch, sondern für einen Dritten eingeführt habe. Nachdem die Zustimmung zur Veräußerung des Wagens versagt worden war, mußte der Beamte ihn reexportieren. Um hierfür über das Fahrzeug verfügen zu können, mußte er gegenüber dem Besitzer, dem Zeugen S..., ein Schuldanerkenntnis über 140 000 DM abgeben.

14

Der Beamte räumte diesen Sachverhalt in objektiver Hinsicht ein. Es sei jedoch nicht richtig, daß er den Wagen nur für Dr. L. eingeführt habe. Er habe das Fahrzeug vielmehr selbst nutzen wollen, sei aber dienstlich so stark in Anspruch genommen gewesen, daß er es nur geringfügig habe nutzen können. Die Weitergabe von Dr. L. an den Kraftfahrzeughändler und später an den Zeugen S... sei ohne sein Zutun erfolgt, möglicherweise habe der Botschaftskraftfahrer St., der die Wagenschlüssel und Kraftfahrzeugpapiere besessen habe, mitgewirkt. Er selbst habe von der Weitergabe des Wagens an den Autohändler erst Ende 1985, von der Veräußerung an den a... Staatsbürger S... erst im Juli 1986 erfahren. Im übrigen sei er entsprechend den damaligen Gepflogenheiten an der Deutschen Botschaft in ... beim Erwerb des Mercedes davon ausgegangen, daß er diesen Wagen bei seiner Rückversetzung in die Bundesrepublik Deutschland in A... ohne weiteres "nationalisieren" und dann Dr. L. überlassen könne.

15

Der Senat sieht in diesen Einlassungen des Beamten reine Schutzbehauptungen, die durch sein Verhalten objektiv widerlegt sind. Schon der Text der Vereinbarung zwischen ihm und Dr. L. vom 23. Juli 1984 deutet eindeutig darauf hin, daß der Beamte bei dem Kauf und der Einfuhr des Mercedes nur als Vermittler aufgetreten ist. Wenn Dr. L. nicht nur den Gesamtkaufpreis, sondern darüber hinaus einen Gewinnanteil von 15 000 US-Dollar an den Beamten zu zahlen sich verpflichtete, so spricht dies dafür, daß er, wirtschaftlich gesehen, unmittelbar Eigentümer des anzuschaffenden Fahrzeugs werden sollte. Dafür spricht auch, daß er neben dem Kaufpreis auch die Transportkosten und die Versicherungskosten übernahm und ferner auch die Zulassungskosten in ... A... getragen hat. Wenn der Beamte das Fahrzeug zunächst für sich selbst angeschafft hätte, so hätte es nahegelegen, daß er - wenn schon nicht den Kaufpreis - wenigstens die Versicherungs- und Zulassungskosten des Fahrzeugs selbst getragen hätte. Auch der Umstand, daß der Beamte das Fahrzeug in der Garage des Dr. L. parkte und die Fahrzeugpapiere aus der Hand gab, spricht für diese Auslegung. Daraus ist nämlich zu folgern, daß er auch das Risiko nicht mehr tragen wollte oder sollte, das mit dem Besitz des Fahrzeugs verbunden war, indem es hätte gestohlen oder doch beschädigt werden können. Ferner spricht der Umstand, daß der Beamte den Wagen erst Ende 1985, also mehrere Monate nach seiner Anschaffung, für eine Fahrt nach C... hat benutzen wollen, für die Annahne, daß er, wirtschaftlich gesehen, gar nicht Eigentümer des Fahrzeugs war. Es mag zwar sein, daß er dienstlich so stark in Anspruch genommen war, daß er das Fahrzeug nur selten benutzen konnte. Es widerspricht jedoch aller Lebenserfahrung, daß der Eigentümer eines so luxuriösen Fahrzeugs es nicht stets dann benutzt, wenn immer er dazu Gelegenheit gehabt hat. Daß diese Gelegenheit erst mehrere Monate nach der Einfuhr des Wagens bestanden haben soll, ist nicht glaubwürdig.

16

Auch der Umstand, daß der Beamte offenbar nichts unternommen hat, um wieder in den Besitz des Mercedes zu gelangen, als er von der Umtauschaktion des Dr. L. (Mercedes gegen Porsche) erfahren hat, spricht gegen den Beamten. Wenn er sich als Eigentümer des Mercedes betrachtet hätte, hätte er die nach Landesrecht möglichen Schritte unternommen, um die Verfügungsgewalt über sein Fahrzeug wiederzubekommen. Schließlich spricht auch die Tatsache, daß er dem a... Staatsbürger S... 140 000 DM bezahlt hat, um den Wagen nach Deutschland reexportieren zu können, für diese Annahme. Denn der Beamte hätte diese Summe nicht aufgebracht und bezahlt, wenn er sich noch als rechtmäßigen Eigentümer des Fahrzeugs angesehen hätte. Der Umstand, daß der Beamte möglicherweise ein Benutzungsrecht für das Fahrzeug hatte, solange er in ... tätig war, spricht nicht gegen diese Auslegung seines Verhaltens. Es kann vielmehr zur Tarnung des von vornherein geplanten Geschäfts mit Dr. L. vereinbart worden oder auch ohne ausdrückliche Vereinbarung so gehandhabt worden sein. Das gilt auch für die Tatsache, daß er den Wagen erst im November 1984 bestellte, als er bereits wußte, daß er über den Sommer 1985 hinaus in ... bleiben würde.

17

Anders als die Verteidigung annimmt, läßt sich auch aus dem Schreiben der Firma D... Cars vom 23. Juni 1986 zugunsten des Beamten nichts herleiten. Es informiert lediglich darüber, daß Nachfrage a... Staatsbürger für importierte ausländische Kraftfahrzeuge, vorzugsweise der Marken Mercedes und BMW, besteht und daß die Kunden bereit seien, den Kaufpreis in bar zu entrichten und das Fahrzeug erst nach der Nationalisierung zu übernehmen. Das Schreiben besagt aber nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen ausländische Kraftfahrzeuge nach A... ... eingeführt werden dürfen.

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Letztendlich folgert der Senat auch aus dem Verhalten des Beamten zu den Anschuldigungspunkten 2 und 3, daß er von vornherein die Absicht hatte, das Fahrzeug unmittelbar für den a... Staatsbürger Dr. L. einzuführen und damit die geltenden Vorschriften zu umgehen.

19

2.

Zu Anschuldigungspunkt 2:

20

In einem Formularschreiben vom 8. Juli 1986, mit dem der Beamte den Botschafter um Zustimmung zum Verkauf seines vorgenannten Fahrzeuges bat, gab er den Kilometerstand des Mercedes Benz 380 SEC mit 18 000 km an. Der tatsächliche Kilometerstand war jedoch weitaus niedriger; am 22. Juli 1986 betrug er 3 028 km.

21

Der Beamte gibt hierzu an, ihm sei der tatsächliche Kilometerstand zwar nicht genau bekannt gewesen, er habe aber gewußt, daß der von ihm angegebene Kilometerstand von 18 000 km mit der tatsächlichen Fahrleistung nicht übereingestimmt habe. Er habe auch gewußt, daß dem a... Außenministerium gegenüber der Kilometerstand nicht angegeben zu werden brauchte, da dies für die Nationalisierung des Fahrzeugs ohne Bedeutung sei. Auch habe er geglaubt, daß es für die Entscheidung des Botschafters nicht auf die Kilometerleistung ankomme, weil Anlaß für die beabsichtigte Veräußerung seine Rückversetzung gewesen sei. Er habe die Kilometerangabe "ohne nachzudenken und ohne irgendeine besondere Absicht" gemacht, um "die Entscheidung des Botschafters zu erleichtern".

22

3.

Zu Anschuldigungspunkt 3:

23

Im Juli 1986 verabredete der Beamte mit dem Botschaftskraftfahrer St., den Kilometerstand des Mercedes in einer Werkstatt auf etwa 18 000 km zu ändern. Zur Ausführung dieser Manipulation kam es aber nicht mehr. Der Beamte gibt die Absprache mit dem Kraftfahrer zu. Die Verabredung sei getroffen worden, nachdem er von ihm erfahren habe, daß der Kilometerstand von der Botschaft überprüft werde.

24

4.

Der Senat würdigt das festgestellte Verhalten des Beamten als schuldhaftes einheitliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG. Zu Anschuldigungspunkt 1 liegt der Pflichtverstoß darin, daß der Beamte unter mißbräuchlicher Ausnutzung seines diplomatischen Status den Mercedes Benz 380 SEC nur angeschafft hat, um ihn dem a... Staatsbürger Dr. L. zur Verfügung zu stellen. Das war nicht zulässig. Nach Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b) des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (zugestimmt durch Bundesgesetz vom 6. August 1964 - BGBl. II S. 957 -) dürfen nur "Gegenstände für den persönlichen Gebrauch des Diplomaten oder eines zu seinem Haushalt gehörenden Familienmitglieds" zoll- und steuerfrei eingeführt werden. Damit verstieß der Beamte zugleich gegen die Weisungen des Auswärtigen Amtes, dem er zugeteilt war. Diese Regelungen waren ihm auch hinreichend bekannt. Dabei handelt es sich um die Richtlinien für die Handhabung diplomatischer und konsularischer Privilegien vom 23. Oktober 1963 und vom 26. Juni 1978 nebst zugehörigen Merkblättern, in denen auf die Dienstvergehensqualität des Mißbrauchs der Privilegien hingewiesen wird und die Voraussetzungen für den Verkauf von zollfrei eingeführten Kraftfahrzeugen näher erläutert werden. Aus Gewinnsucht hat er Zollvorschriften des Gastlandes umgangen und damit eine Gefahrenlage in Kauf genommen, die leicht zu diplomatischen Verwicklungen hätte führen können. Sein Verhalten war mit seiner Pflicht, im Gastland die Interessen der Bundesrepublik Deutschland zu wahren, nicht zu vereinbaren. Er verstieß gegen §§ 55 Satz 2 und 54 Satz 2 BBG und stellt sich gleichzeitig auch als achtungsunwürdig im Sinne des § 54 Satz 3 BBG dar.

25

Zu Anschuldigungspunkt 2 handelte der Beamte ebenfalls schuldhaft, denn er wußte, daß die Angabe falsch war. Durch das festgestellte Verhalten hat er seine dienstliche Wahrheitspflicht im Sinne des § 54 Satz 3 BBG verletzt.

26

Auch der zu Anschuldigungspunkt 3 festgestellte Sachverhalt ist schuldhaft begangen worden. Dies stellt ein achtungsschädliches Verhalten des Beamten dar, das gegen § 54 Satz 3 BBG verstößt.

27

5.

Das festgestellte Dienstvergehen wiegt schwer und erfordert eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme. Der Senat geht davon aus, daß es mit einer Gehaltskürzung im unteren Bereich angemessen geahndet werden kann. Das Schwergewicht sieht er dabei im Verhalten des Beamten zu Anschuldigungspunkt 3. Selbst wenn die Anregung zu der Manipulation von dem a... Botschaftskraftfahrer St. ausgegangen sein sollte, hätte der Beamte die charakterliche Stärke besitzen müssen, auf sie nicht einzugehen. Den ins Ausland entsandten Beamten obliegt es in besonderem Maße, sich ansehensgerecht zu verhalten. Diese Pflicht hat der Beamte aber gröblich verletzt. Hinzu kommt, daß er als Beamter des höheren Dienstes - zumal im Spitzenamt seiner Laufbahn mit aufsteigenden Gehältern - eine Vorbildfunktion zu erfüllen hat, denn die ihm im Rang nachgeordneten Bediensteten pflegen regelmäßig ihre Diensteinstellung auch danach auszurichten, wie die ranghöheren Beamten ihre Pflichten erfüllen. Deshalb entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, der Verletzung der Vorbildfunktion disziplinarrechtlich besonderes Gewicht beizumessen (vgl. zuletzt Urteil vom 15. August 1989 - BVerwG 1 D 61.88 - Urteilsabdruck S. 19 mit weiteren Hinweisen).

28

Auch die Verletzung der Wahrheitspflicht gegenüber seinem Vorgesetzten, dem Botschafter, hat erhebliches disziplinares Gewicht. Das Verhalten des Beamten kann nur so gedeutet werden, daß die wahrheitswidrige Angabe der Vertuschung des zu Anschuldigungspunkt 1 festgestellten Sachverhalts dienen sollte, denn die wahrheitsgemäße Angabe des Kilometerstandes hätte bei dem Botschafter den Verdacht auslösen können, daß der Wagen tatsächlich unmittelbar für Dr. L. eingeführt worden sei. Die wahrheitswidrige Ausfüllung des Formulars ist disziplinarrechtlich nicht leichtzunehmen. Die Verwaltung ist bei der personellen Betreuung ihrer Bediensteten schon wegen ihrer Pflicht zur Sparsamkeit daran gehindert, den in Betracht kommenden Sachverhalt bis in alle Einzelheiten selbst zu erforschen und die Angaben der in ihren Diensten stehenden Antragsteller genau zu prüfen. Um sparsam und zügig ihren Verpflichtungen auch gegenüber den Bediensteten nachkommen zu können, muß sich die Verwaltung daher auf die Richtigkeit von deren Angaben weitgehend verlassen. Das gilt für alle Arten von Anträgen etwa auf Erstattung von Reisekosten oder, wie hier, die Genehmigung des Kfz-Verkaufs. Eine engherzige Kontrolle dieser Anträge ist zeitraubend und materiell aufwendig. Jedem Beamten ist deshalb das Erfordernis, in solchen Anträgen keine Unrichtigkeiten zu behaupten, wohl bewußt. Ein Beamter, der dennoch zur Unterstützung solcher Anträge schuldhaft unrichtige Angaben macht, verletzt daher seine Pflicht zu vertrauenswürdigem Verhalten in so hohem Maße, daß schon dafür allein mindestens eine Gehaltskürzung geboten ist, um ihn vor künftigen ähnlichen Pflichtverletzungen zu bewahren. Das entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats.

29

Zu Anschuldigungspunkt 1 sieht der Senat es allerdings als mildernd an, daß die Einfuhr und spätere Veräußerung von Kraftfahrzeugen durch Botschaftsangehörige in das Land ihres dienstlichen Aufenthaltes üblich und nur unter besonderen Umständen, die vorliegend allerdings gegeben sind, als mißbräuchlich anzusehen ist. Nach alledem hält der Senat - auch unter Berücksichtigung des der: Beamten durch seine Manipulation entstandenen beträchtlichen Schadens - eine Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf die Dauer von zwölf Monaten für ausreichend, um ihn künftig zur Einhaltung seiner Pflichten zu mahnen.

30

6.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Janzen
Sträter
Bohlmann
Schierhold