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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.11.1989, Az.: BVerwG 7 B 161.89

Kommunalrechtliche Ausgestaltung der Abwahl eines Bürgermeisters; Ausgestaltung der Rechtsschutzmöglichkeiten eines Bürgermeisters gegen eine vorzeitige Abberufung durch Abwahl aus dem Amt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.1989
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 161.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 20701
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 11.05.1988 - AZ: 6 A 377/87
OVG Niedersachsen - 20.06.1989 - AZ: 10 L 58/89

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 1989
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Dr. Bardenhewer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 20. Juni 1989 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 74.051,79 DM (= 3 × 24.683,93 DM) festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Abberufung durch Abwahl aus dem Amt des Bürgermeisters der beklagten Stadt. Seine Klage, mit der er die Abwahlbeschlüsse anficht, wies das Verwaltungsgericht ab. Auch die Berufung des Klägers, verbunden mit dem Begehren, hilfsweise die Rechtswidrigkeit der Abwahlbeschlüsse festzustellen, blieb ohne Erfolg.

2

Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, ist nicht begründet. Dem Vortrag der Beschwerde, die sich auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (1) - und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - Verfahrensmangel (2) - beruft, sind Zulassungsgründe nicht zu entnehmen.

3

1.

Die Beschwerde bemängelt, daß im Berufungsurteil die Einwendungen des Klägers gegen seine Abwahl je einzeln geprüft worden seien; die Rechtswidrigkeit der Abwahl sei auf der Grundlage einer Gesamtschau aller vom Kläger erhobenen Einwendungen zu überprüfen; zum Zwecke der Rechtsfortbildung sei zu klären, ob von einem allgemeingültigen "Grundsatz der Notwendigkeit einer alle Einwendungen verbindenden Gesamtschau" auszugehen sei. Daß der Kläger über die Abwahl arglistig getäuscht und rechtsmißbräuchlich durch sie geschädigt worden sei, daß die Abwahl auf Diffamierungen des Klägers beruhe und die Presse veranlaßt worden sei, "negative Begründungssurrogate in die Öffentlichkeit zu bringen", mache die Abwahl unzulässig; auch dies sei rechtsgrundsätzlich klarzustellen.

4

Eine in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleihen würde, wird damit nicht aufgezeigt. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß die die Abwahlentscheidung tragenden Motive für die rechtliche Beurteilung der Abwahl grundsätzlich unerheblich sind (BVerwGE 56, 163[BVerwG 14.07.1978 - 7 C 45/76]<172>) und daß sich eine Inhaltskontrolle der Abwahl auf die Prüfung beschränkt, ob sich mit der Abberufung verfassungswidrige oder sonstige mit dem Gesetz nicht zu vereinbarende Zwecke verbinden (BVerwGE 20, 160 <165>). Auf dem Boden dieser Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht in Würdigung des von ihm festgestellten Sachverhalts die Rechtmäßigkeit der Abwahl des Klägers bestätigt. Wenn sich die Beschwerde demgegenüber darauf beruft, daß das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung nicht aus dem "Gesamtbild aller Einwendungen" des Klägers gewonnen habe, so wendet sie sich in Wirklichkeit gegen die Tatsachenermittlung und Beweiswürdigung des Gerichts, zeigt aber keine Rechtsfrage auf, die im Wege der Revision zu klären wäre. Die von dem Kläger geltend gemachten Begleitumstände der Abwahl führen gleichfalls auf keine Fortentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Recht der Abwahl von kommunalen Wahlbeamten. Ob der Kläger von Ratsmitgliedern über deren Abwahlabsichten getäuscht worden ist und dem Kläger infolgedessen eine andere Stelle entging, hat - wie das Berufungsurteil zutreffend ausführt - allenfalls schadensersatzrechtliche Folgen, läßt die rechtliche Beurteilung der Abwahl aber unberührt, so daß schon deshalb keine weiterführenden rechtlichen Erkenntnisse über die Zulässigkeit der Abwahl zu gewinnen wären. Abwertende Urteile über die Eignung des Klägers für sein Amt und in die Presse lancierte Angaben zur Amtsführung des Klägers, die zur Abwahlentscheidung beigetragen haben mögen, gehören nach der erwähnten Senatsrechtsprechung zum kommunalpolitischen Umfeld einer solchen Entscheidung, die für deren Rechtmäßigkeit ohne Bedeutung sind; weiterer Klärungsbedarf ist in dieser Richtung nicht ersichtlich. Daß es zur Rechtswidrigkeit der Abwahl führen würde, wenn diese nur als Mittel dazu diente, den "Wahlbeamten im Sinne einer unkorrekten ... Amtsführung gefügig zu machen", ist gleichfalls nicht weiter klärungsbedürftig, denn diese Frage wäre auch ohne die vertiefte Überprüfung in einem Revisionsverfahren zu bejahen. Eine solche Frage würde sich überdies in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil in dem Berufungsurteil keine entsprechenden Feststellungen getroffen und von der Beschwerde keine die Tatsachengrundlage des Urteils erschütternden Verfahrensrügen vorgebracht worden sind (vgl. zu 2).

5

2.

Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hat die vom Kläger beantragten Zeugenvernehmungen abgelehnt, ohne gegen seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zu verstoßen.

6

Seine Ablehnung, Beweis darüber zu erheben, was die einzelnen Ratsherren letztlich zur Abwahl des Klägers bewogen haben mag, hat das Oberverwaltungsgericht in erster Linie damit begründet, daß sich derartige den kommunalpolitischen Willensbildungsprozeß bestimmenden Umstände und Motive der rechtlichen Qualifikation und Kategorisierung entzögen. Deshalb bestand aus der den Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht bestimmenden sachlich-rechtlichen Sicht des Oberverwaltungsgerichts kein Anlaß, die vom Kläger angebotenen Beweise,

"dafür, daß ... Herr B. (...-Fraktionsvorsitzender) verstanden hat, daß er vom Kläger keine Beurkundungsaufträge als Notar im Zusammenhang der Stadtzentrumsplanung bekäme" und

"dafür, daß Herr B. durch seine Rücktrittsdrohung auf die gesamte ...-Fraktion Druck ausgeübt hat mit der Wirkung, daß mehrere Fraktionsmitglieder gegen ihre Überzeugung an der Abwahl mitgewirkt haben",

7

durch Zeugenvernehmung zu erheben. Soweit sich die Beschwerde gegen die vom Oberverwaltungsgericht gegebene weitere Begründung wendet, die Anträge zielten zudem auf eine unzulässige Ausforschung und seien auch deshalb unzulässig, kommt es hierauf für die Revisionszulassung nicht an. Selbst wenn das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht den Klägerbeweis als unzulässigen Ausforschungsbeweis gewertet hätte, würde das Berufungsurteil hierauf nicht, wie es § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO fordert, beruhen, weil schon aus dem vorgenannten Grunde von einer Beweiserhebung abzusehen war.

8

Nicht verfahrensfehlerhaft hat das Oberverwaltungsgericht ferner eine Beweiserhebung darüber abgelehnt, ob Ratsmitglieder den Kläger über ihre Abwahlabsicht planmäßig getäuscht und ihn dadurch veranlaßt haben, auf eine aussichtsreiche Bewerbung um eine andere Wahlbeamtenstelle zu verzichten. Vom Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts aus, ein solches Verhalten der Ratsmitglieder begründe allenfalls Schadensersatzpflichten gegenüber dem Kläger, kam es auch hierauf für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Abwahl nicht an. Entsprechendes gilt nach dem zu 1. Gesagten für die von der Beschwerde vermißte Vernehmung von Zeugen darüber, daß der Kläger diffamiert und durch "negative Begründungssurrogate" über die Presse geschädigt worden sei.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Den Klageanträgen liegt das finanzielle Interesse des Klägers zugrunde, das in der Differenz zwischen den Dienstbezügen bis zum Ablauf seiner regulären Amtszeit und den durch die Abberufung ausgelösten Versorgungsbezügen besteht. Der beschließende Senat erachtet in Anlehnung an die Streitwertregelung des § 17 Abs. 3 GKG bei wiederkehrenden Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis eine Reduzierung dieses Wertes auf den dreifachen Jahresbetrag der Differenzbezüge, begrenzt durch den Gesamtbetrag, für angemessen.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Dr. Bardenhewer