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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.11.1989, Az.: BVerwG 6 C 29/88

Hauptverhandlung ; Öffentlichkeit der Verhandlung; Revision ; Verfahrensmangel ; Verschlossene Haupteingangstür; Einlaß

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.11.1989
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 29/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12645
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade 28.04.1988 - 3 A 31/86

Fundstellen

  • DÖV 1991, 170 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1990, 503
  • NJW 1990, 1249 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1990, 554 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist auch dann gewahrt, wenn zwar die Haupteingangstür des Gerichtsgebäudes zeitweise verschlossen ist, Zuhörer sich aber mit Hilfe einer Klingel Einlaß verschaffen können.

2. Die gemäß § 133 VwGO zulassungsfreie Revision bedarf der schlüssigen Darlegung eines Verfahrensmangels i. S. dieser Vorschrift.

3. Auf eine Verletzung der Öffentlichkeit während der Urteilsverkündung kann die Revision nach § 133 Nr. 4 VwGO nicht gestützt werden.