Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.11.1989, Az.: BVerwG 1 B 136.89
Statistik im Produzierenden Gewerbe; Statistische Erhebung mit so genannter Abschneidegrenze; Einhaltung des rechtsstaatlichen Gebots der Normenklarheit; Heranziehung zur Auskunft von Unternehmen und Betrieben im Produzierenden Gewerbe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.11.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 136.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12474
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 16.01.1987 - AZ: 2 A 42/86
- OVG Bremen - 09.05.1989 - AZ: 1 BA 78/88
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- § 2 Buchst. A StatG/ProdGew
Fundstellen
- DVBl 1990, 220 (amtl. Leitsatz)
- Gew Arch 1990, 96
- NVwZ-PR 1990, 418-419
- NVwZ-RR 1990, 418-419 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Wirtschaftsrecht (Statistik)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Es verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot, daß § 2 Buchst. A des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe es dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde überläßt, wieviele und welche Betriebe zu Auskünften herangezogen werden.
- 2.
Es ist nicht willkürlich, daß die Behörde nur Betriebe mit mindestens 20 Beschäftigten zu Auskünften heranzieht.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Scholz-Hoppe
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Mai 1989 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Sie beruft sich in erster Linie auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
a)
Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob § 2 Buchst. A des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1980 (BGBl. I S. 641) - StatG/ProdGew -, der eine Obergrenze (52.000) für die zur Auskunft heranzuziehenden Unternehmen setzt, sonst aber keine Kriterien dafür nennt, wieviele und welche Betriebe heranzuziehen sind, dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspreche. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision; daß sie bejahend zu beantworten ist, ergibt sich nämlich ohne weiteres aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z.B. BVerfGE 9, 137 <147 ff.>[BVerfG 03.02.1959 - 2 BvL 10/56]; 27, 1 <9 f. [BVerfG 16.07.1969 - 1 BvL 19/63]>) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. August 1968 - BVerwG 1 C 40.66 - Buchholz 451.04 IndStatG Nr. 1 S. 3 f.) zum Rechtsstaatsprinzip und zu Normen, die dem § 2 Buchst. A StatG/ProdGew ähnlich sind. Das Prinzip des Rechtsstaats fordert, daß der einzelne weiß, inwieweit die Verwaltung in seinen Rechtskreis eingreifen darf, fordert grundsätzlich aber nicht, daß der Gesetzgeber die Verwaltung bindet, den möglichen Eingriff immer zu vollziehen, oder daß der Gesetzgeber genau umreißt, wann die Verwaltung von einem nach Tatbestand und Folge geregelten Eingriff Abstand nehmen darf (BVerfGE 9, 137 <147>[BVerfG 03.02.1959 - 2 BvL 10/56]). Danach widerspricht die von der Beschwerde beanstandete Norm nicht dem Rechtsstaatsprinzip: Der Kreis derjenigen, die zur Auskunft herangezogen werden, ist im Gesetz festgelegt; es sind die Inhaber oder Leiter der Unternehmen und Betriebe des Produzierenden Gewerbes (§§ 1, 9 StatG/ProdGew). Wer von diesen "potentiell Betroffenen" tatsächlich herangezogen wird, steht - im Falle des § 2 Buchst. A StatG/ProdGew bis zur Höchstzahl von 52.000 Unternehmen - im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde; sie ist mithin befugt, Auswahlgrundsätze zu entwickeln. Wie das Berufungsurteil (S. 11) im Einklang mit der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend ausführt, kann eine konkretere gesetzliche Bestimmung nach Sinn und Zweck des Regelungsgegenstandes nicht verlangt werden. Etwas anderes folgt, wie das Berufungsurteil (S. 11 f.) ebenfalls zutreffend darlegt, auch nicht aus der von der Beschwerde angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum "Recht auf informationeile Selbstbestimmung" (BVerfGE 65, 1). Von einem Widerspruch zwischen § 2 Buchst. A und § 9 StatG/ProdGew kann entgegen der Andeutung der Beschwerde keine Rede sein.
b)
Die Beschwerde hält im Hinblick auf eine Stelle in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils (S. 10) ferner für klärungsbedürftig, ob
"rechtliche Grundsätze des Polizeirechts und insbesondere die Freiheit der Polizei bei der Störerauswahl sich ganz allgemein in dem Sinne anwenden lassen, daß - wenn das Gesetz die allgemeine Heranziehung anordnet - es dem Belieben der Verwaltung überlassen bleibt, unter allen Pflichtigen eine Auswahl zu treffen".
Auch diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Es steht außer Zweifel, daß der vorliegende Fall nicht nach Grundsätzen des Polizeirechts zu entscheiden ist. Das Berufungsgericht hat die "Störerauswahl im Polizeirecht" lediglich als ein Beispiel dafür genannt, daß ein Auswahlspielraum, wie ihn die Behörde nach § 2 Buchst. A StatG/ProdGew hat, nichts Ungewöhnliches ist.
c)
Schließlich stellt die Beschwerde die Frage,
"ob - bei der unterstellten Zielsetzung der Richtlinien, wenig leistungsfähige Betriebe zu entlasten - die Mitarbeiterzahl des Betriebes ein hinreichendes Kriterium für die Heranziehung zur Berichtspflicht ist".
Die Beschwerde hält dieses Kriterium für sachwidrig und meint, Maßstab für die Leistungsfähigkeit eines Betriebes könne nicht die Zahl der Arbeitnehmer, sondern nur Umsatz oder Gewinn sein. Auch zur Beantwortung dieser Frage ist ein Revisionsverfahren nicht nötig. Es ist nicht sachfremd und willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn die Behörde davon ausgeht, Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten könnten durch die Heranziehung zu Auskünften nach § 2 Buchst. A StatG/ProdGew eher überfordert werden als größere Betriebe; bei diesen ist nämlich, wie das erstinstanzliche Urteil vom 16. Januar 1987 (S. 10) zu Recht bemerkt, typischerweise anzunehmen,
"daß sie - beispielsweise im Hinblick auf eine leistungsfähige Buchhaltung - in der Lage sind, die Erhebungsformulare mit verhältnismäßig geringem Aufwand auszufüllen".
2.
Die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen ebenfalls nicht durch.
a)
Die Beschwerde sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und des Grundsatzes der Waffengleichheit der Parteien darin, daß das Berufungsgericht über die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob die "Totalerhebung mit Abschneidegrenze" repräsentativ ist oder nicht, kein Sachverständigengutachten eingeholt, sondern die Frage aufgrund der Angaben des Leiters des Statistischen Landesamtes ohne Beweisaufnahme bejaht hat.
Mit diesem Vorbringen ist ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nicht dargetan (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das Tatsachengericht hat grundsätzlich nach seinem Ermessen zu entscheiden, ob es sich die für die Aufklärung und Würdigung des Sachverhalts erforderliche Sachkunde zutraut. Seine Aufklärungspflicht verletzt es erst, wenn es sich eine Sachkunde zuschreibt, die ihm keinesfalls zur Verfügung stehen kann oder wenn seine Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen (vgl. z.B. Beschluß vom 17. März 1987 - BVerwG 7 B 42.87 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 59). Wie sich aus dem angefochtenen Urteil (S. 13 f.) ergibt, hat das Berufungsgericht die Frage der Aussagekraft der statistischen Erhebung mit "Abschneidegrenze" in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten, also der Klägerin und ihrem Prozeßbevollmächtigten sowie den beiden Vertretern der Beklagten, deren einer der Leiter des Statistischen Landesamtes war, erörtert. Das Berufungsgericht ist bei dieser Erörterung aufgrund der - von der Klägerin nicht substantiiert angegriffenen - Erläuterungen des Leiters des Statistischen Landesamtes zu der Überzeugung gelangt, die Methode der Erhebung entspreche dem Gesetzeszweck. Die Beschwerde zeigt keine Anhaltspunkte dafür auf, daß sich das Berufungsgericht bei der Erörterung und Entscheidung der genannten Frage auf ein ihm ohne Sachverständigengutachten nicht verständliches Erkenntnisgebiet begeben hätte.
Auch der Grundsatz der Waffengleichheit im Prozeß ist nicht verletzt. Er gewährleistet die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor dem Richter (vgl. dazu BVerfGE 52, 131 <144 ff.>[BVerfG 25.07.1979 - 2 BvR 878/74]), verbietet dem Gericht aber nicht, sich auf ihm einleuchtende behördliche Parteierklärungen oder behördliche Auskünfte (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO; § 87 Satz 3 VwGO, § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), die durch anderweitiges Parteivorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt werden, bei der Entscheidung zu stützen.
b)
Schließlich macht die Beschwerde geltend, das Berufungsurteil habe insoweit, als es die von der Behörde gewählte "Abschneidegrenze" (20 Beschäftigte) mit dem Argument der "Überlastung" der kleineren Betriebe gerechtfertigt habe, eine gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßende Überraschungsentscheidung gefällt; denn es sei "mittlerweile allgemein bekannt, daß Wertschöpfung und Leistungskraft eines Unternehmens heutzutage nicht mehr mit der Anzahl der Beschäftigten dieses Unternehmens gemessen werden können". Auch dieses Vorbringen ist nicht schlüssig (S 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Eine Überraschungsentscheidung läge vor, wenn das Berufungsgericht einen im Verfahren nicht erörterten Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hätte, mit der die Klägerin nicht hätte rechnen können. Die Beschwerde behauptet jedoch nicht, daß es sich im vorliegenden Fall so verhielte. Tatsächlich haben bereits die Behörde (Widerspruchsbescheid vom 3. März 1986, S. 5) und das Verwaltungsgericht (Urteil vom 16. Januar 1987, S. 10) die "Abschneidegrenze" mit dem von der Klägerin beanstandeten Argument verteidigt, so daß von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe