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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.11.1989, Az.: BVerwG 6 P 7/87

Umfassende Information der Personalvertretung ; Auskunft ; Landesbeauftragter für Datenschutz; Abklärungsprozeß; Sachverständiger; Fristbeginn der Zustimmungsversagung; Datenschutzrechtliche Überprüfung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.11.1989
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 7/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12353
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart 28.11.1984 - PVS 24/84
VGH Mannheim 16.12.1986 - 15 S 213/85

Fundstellen

  • BVerwGE 84, 58 - 71
  • CR 1990, 783-784 (red. Leitsatz)
  • DSB 1991, 14-16 (Kurzinformation)
  • DVBl 1990, 634-638 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1990, 566-569 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1990, 973 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1990, 426-429 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZTR 1900, 256 (amtl. Leitsatz)
  • ZfPR 1990, 86-92 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Hat die Dienststelle wegen der Einführung eines automatischen Personal- und Stellenverwaltungssystem den Landesbeauftragten für Datenschutz um Abklärung datenschutzrechtlicher Probleme angerufen, liegt vor Abschluß des Abklärungsprozesses keine umfassende Information der Personalvertretung vor; die Frist für eine Versagung der Zustimmung beginnt dann nicht zu laufen.

2. § 68 II PersVG BaWü (= § 68 II BPersVG) schließt die Hinzuziehung von Sachverständigen durch den Personalrat nicht schlechthin aus.

3. Ist die eingeleitete datenschutzrechtliche Überprüfung durch die Landesbeauftragte noch nicht abgeschlossen, hat der Personalrat keinen Anspruch darauf, seinerseits wegen rechtlicher und technischer Fragen, die mit dem Datenschutz zusammenhängen, einen Sachverständigen hinzuzuziehen.