Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.11.1989, Az.: BVerwG 1 D 1.89
Verletzung der Pflichten des Beamten zu uneigennütziger Verwaltung seines Amtes und achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.11.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 1.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 18706
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 09.11.1988 - AZ: XVI VL 29/88
Rechtsgrundlagen
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. November 1989,
an der teilgenommen hat:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Regierungsamtsrat Hans Klose, Postbetriebsassistent Paul König als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postoberschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI ..., vom 9. November 1988 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht ... verhängte gegen den Beamten durch Strafbefehl vom 9. November 1987 wegen Diebstahls eine Geldtstrafe von acht Tagessätzen zu je 50 DM, weil er am 10. September 1987 im Kaufhaus ... Herrentextilien im Werte von 407 DM gestohlen hatte.
Mit Urteil vom 4. Februar 1988 erlegte das Amtsgericht ... dem Beamten wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 20 DM auf, weil er bis November 1987 in mehreren Fällen Postpakete geöffnet und ihres Inhalts beraubt hatte.
Durch Beschluß vom 13. Juni 1988 führte das Amtsgericht ... beide Bestrafungen auf eine Gesamtgeldstrafe von 155 Tagessätzen zu je 20 DM zurück.
Die Verurteilungen und der Gesamtstrafenbeschluß sind rechtskräftig.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XVI ..., hat den Beamten in dem wegen der Paketberaubungen eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 9. November 1988 bei Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages von 60 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts aus dem Dienst entfernt.
Das Bundesdisziplinargericht ist entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts ... von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Der Beamte öffnete im Jahr 1987 ... entsprechend seinem zuvor gefaßten Plan in einer unbestimmten Zahl von Fällen während seines Dienstes als Postoberschaffner im Paketbeförderungsdienst des Postamts ... Paketsendungen, die er weiterzubefördern hatte und nahm aus diesen ihm mitnehmenswert erscheinende Gegenstände an sich, u.a. Kameras nebst Zubehör, eine Uhr, einen Kugelschreiber, Schmuckgegenstände und Kleidungsstücke.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als Verletzung der Pflichten des Beamten zu uneigennütziger Verwaltung seines Amtes und achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst und damit als vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes gewertet, das die Entfernung aus dem Dienst gebiete, zumal erhebliche, die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ausnahmsweise rechtfertigende Milderungsgründe nicht gegeben seien. Eines Unterhaltsbeitrags sei der Beamte nicht unwürdig und mangels anderer Einkünfte in dem ihm zuerkannten Umfange auch bedürftig.
3.
Zur Begründung seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil macht der Beamte geltend: Er bestreite den festgestellten Sachverhalt nicht, halte das Urteil aber für zu hart, zumal es seiner Person und den persönlichen Verhältnissen, die zu seinem Fehlverhalten geführt hätten, nicht gerecht werde. Er sei seit 1981 der Spielsucht verfallen, was Schulden von über 30.000 DM und eine Zerstörung seiner gesamten Persönlichkeit zur Folge gehabt habe. Bisweilen habe er nicht einmal genug Geld gehabt, um sich etwas zu essen zu kaufen. Es habe Zeiten gegeben, in denen er sich nach dem Nachtdienst vor Spielhallen aufgehalten habe, um auf deren Öffnung zu warten. Als sein Leidensdruck zu groß geworden sei, habe er sich dem Sozialdienst katholischer Männer anvertraut, die seither sein Gehalt verwalteten und ihm nur noch ein geringes Taschengeld gäben. Auch sei er Mitglied einer Suchtgruppe geworden, um seine Abhängigkeit zu bekämpfen.
II.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Beamte bestreitet den ihm zur Last gelegten Sachverhalt nicht. Mit dem Hinweis auf seine Spielsucht, die "zur Zerstörung" seiner "gesamten Persönlichkeit" geführt habe, macht er, was auch aus dem Antrag hervorgeht, keine Schuldunfähigkeit geltend. Jedenfalls aber fehlt es an Umständen, die eine Lösung von den auch insoweit bindenden entgegengesetzten Feststellungen im Strafurteil rechtfertigen könnten.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten nach dem hiernach bindend festgestellten Sachverhalt mit Recht aus dem Dienst entfernt. Ein Beamter, der sich an ihm anvertrautem oder zugänglichem Geld oder Gut vergreift, zerstört das von seiner Verwaltung in ihn gesetzte Vertrauen regelmäßig mit der Folge, daß er grundsätzlich für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar ist. Die Deutsche Bundespost ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit anvertrautem Gut und Geld angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Bediensteten ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Das Gesetz kennzeichnet das Beamtenverhältnis deshalb auch ausdrücklich als ein gegenseitiges Pflichten- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG). Wer sich über die hiernach aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zu völliger Vertrauenswürdigkeit hinwegsetzt, beweist damit ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses grundsätzlich rechnen muß. Der erkennende Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung bei der Veruntreuung amtlich anvertrauten Geldes oder Gutes regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 22. November 1988 - BVerwG 1 D 37.88 - <BVerwG Dok.Ber. B 1989, 49>).
2.
Nach ebenso ständiger Rechtsprechung sind Ausnahmen von der hiernach grundsätzlich verwirkten Entfernung aus dem Dienst nur möglich bei einer einmaligen, unbedachten Gelegenheitstat eines sonst tadelfreien Beamten, wenn der Beamte im Zuge einer unverschuldeten, unausweichlichen Notlage oder in einer psychischen Zwangssituation gehandelt oder den Schaden vor Entdeckung der Tat freiwillig wiedergutgemacht hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. An einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat fehlt es schon im Hinblick auf die Vielzahl seiner Verfehlungen. Auf eine Notlage kann er sich nicht mit Erfolg berufen. Sie wäre allein durch seine Spielleidenschaft hervorgerufen worden, mithin verschuldet. Auch hätte die Beraubung von Postgut jedenfalls nicht unmittelbar zur Linderung seiner Not führen können, was er auch wußte. Verkauft hat er das gestohlene Gut bisher nicht. Seine Behauptung, den Verkauf teilweise versucht zu haben, ist zu unsubstantiiert, als daß ihr nachgegangen werden könnte. Eine psychische Ausnahmesituation hat ebensowenig vorgelegen. Es fehlt schon an einem sein Verhalten auslösenden, plötzlich von außen auf seinen Seelenzustand einwirkenden Ereignis. Schließlich ist auch eine Wiedergutmachung vor Entdeckung des Dienstvergehens unterblieben.
3.
Die Berufung auf durch Spielleidenschaft verursachte verminderte Schuldfähigkeit geht fehl. Die Einsicht in das Rechtswidrige seines Verhaltens ist dadurch ohnehin nicht beeinträchtigt worden. Anhaltspunkte dafür, daß seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, nennenswert beeinflußt worden wäre, bietet der Sachverhalt nicht. Dem Senat ist aus vergleichbaren anderen Fällen bekannt, daß Spielleidenschaft nur in extrem gelagerten Ausnahmefällen schuldmindernd wirken kann. Für die Annahme eines solchen extremen Falles bietet der gegebene Sachverhalt keinen Anhaltspunkt, zumal der Beamte sich aus eigener Kraft von seiner "Sucht" befreit hat. Übrigens würde selbst die Unterstellung verminderter Schuldfähigkeit die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht ermöglichen, weil der Beamte gegen Pflichten verstoßen hat, die auch bei höchst geminderter Schuld für jeden mit der Bearbeitung von Postgut betrauten Beamten leicht erkennbar und befolgbar sind, und weil verminderte Schuldfähigkeit im Hinblick auf solche Kernpflichten die Gefahr erweiterten Versagens eher vergrößern als geringer werden lassen würde (BDHE 3, 167 <171>, 172 <174>, 262 <264>).
Schließlich steht auch der nicht zum Verfahrensgegenstand gemachte, bei der Maßnahmebemessung gleichwohl zu berücksichtigende, durch Strafbefehl vom 9. November 1987 rechtskräftig geahndete Diebstahl von Herrentextilien im Werte von 407 DM der ausnahmsweisen Fortsetzung des Beamtenverhältnisses entgegen. Mit diesem Fehlverhalten hat der Beamte eine Diebstahlsneigung auch im außerdienstlichen Bereich betätigt und damit zu erkennen gegeben, daß Unehrlichkeit bei ihm keine vorübergehende Erscheinung ist, sondern in seiner Persönlichkeit wurzelt.
4.
Bei der nach Grund und Höhe zutreffend begründeten Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts über den Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 144 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Sträter