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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.11.1989, Az.: BVerwG 1 WB 40/89

Wehrbeschwerdeverfahren; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Unzulässigkeit eines Antrags; Soldat; Ausführung dienstlicher Aufgaben

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.11.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 40/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12338
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur dann zulässig, wenn der Sachvortrag des Antragstellers die Verletzung eigener Rechte wenigstens denkbar erscheinen läßt.

    - wie BVerwG NZWehrr 1984, 36 und 1987, 77 -

  2. 2.

    Kein Soldat hat einen Anspruch darauf, daß andere Soldaten rechtmäßig oder richtig behandelt werden.

  3. 3.

    Schwierigkeiten bei der Ausführung dienstlicher Aufgaben berühren die Rechtsphäre des betreffenden Soldaten regelmäßig nicht.

    - im Anschluß an BVerwG NZWehrr 1985, 31 -

In der Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 7. November 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, ferner
Kapitän zur See Kolander, Flottillenarzt Dr. Lüers als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller betrieb 1987/88 vor dem Senat ein gerichtliches Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung. In diesem Verfahren machte er seinerzeit geltend, er erhalte als Angehöriger des Marineabschnittskommandos (MAKdo) Ostsee zu Weihnachten/Neujahr bzw. Ostern/Pfingsten keine allgemeine Dienstbefreiung, während alle Angehörigen des Flottenkommandos (FlottenKdo) diese erhielten, obwohl bei ihnen keine anderen dienstlichen Belastungen vorlägen als in den dem Marineunterstützungskommando (MUKdo) unterstellten Stäben. Dabei war sich der Antragsteller darüber im klaren, daß nach den einschlägigen Vorschriften der Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung den Angehörigen der dem MUKdo unterstellten Stäbe ein Anspruch auf allgemeine Dienstbefreiung nicht zustand.

2

Nachdem der damalige Bundesminister der Verteidigung (BMVg), Dr. Scholz, in einer persönlichen amtlichen Auskunft vom 27. Juli 1988 klargestellt hatte, daß weder eine neue Regelung der die allgemeine Dienstbefreiung zu Weihnachten/Neujahr bzw. Ostern/Pfingsten regelnden Vorschriften der Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung noch deren Modifikation für den Bereich der Teilstreitkraft Marine vorgesehen seien, wies der Senat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluß vom 31. August 1988 (1 WB 143/87) zurück.

3

Auf den Inhalt dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

4

Mit Schreiben vom 23. Januar 1989 legte der Antragsteller Beschwerde ein; der BMVg habe in dem oben genannten Schreiben vom 27. Juli 1988 erklärt, daß der Inspekteur der Marine (InspM) am 20. Juli 1988 Erhebungen darüber angeordnet habe, ob die Gewährungspraxis zugunsten der Angehörigen der Flotte tatsächlich in Widerspruch zu den Vorschriften der ZDv 14/5 stehe und welche Dienststellen betroffen sein könnten. Zu einer solchen Oberprüfung habe es keine Veranlassung gegeben, denn der Sachverhalt sei zum Zeitpunkt der Erklärung des BMVg eindeutig gewesen. Seit dem Auftrag des InspM zur Überprüfung seien sechs Monate vergangen. Diese Zeit sei ausreichend, um die rechtswidrige Gewährungspraxis in der Marine nicht nur feststellen, sondern auch für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen sorgen zu können. Dies sei bisher nicht geschehen.

5

Mit einem weiteren Schreiben vom 15. Februar 1989 erklärte der Antragsteller sinngemäß ferner, daß er sich deshalb durch die genannten Vorgänge in persönlichen Rechten verletzt sehe, weil er durch die Gewährungspraxis im Bereich der Flotte seinen Untergebenen gegenüber in einen Erklärungsnotstand geraten sei. Dadurch, daß der InspM ihn in diese Situation bringe, nehme er schuldhaft in Kauf, daß er, der Antragsteller, aus Loyalität ihm gegenüber nicht nur sich selbst Untergebenen gegenüber lächerlich mache, sondern auch den InspM einschließlich des ihm vorgesetzten Ministers der Lächerlichkeit preisgebe und so die Autorität beider Amtsinhaber beschädige. Das von ihm zu erwarten, halte er für einen Eingriff in seinen "persönlich geschützten Rechtskreis". Seine Beschwerde richte sich gegen den InspM.

6

Inzwischen hatte der InspM am 8. Februar 1989 folgendes Schreiben an den Befehlshaber der Flotte gerichtet:

"Nach dem vorgelegten Bericht (Bezug 2)) über die zeitliche Belastung der Soldaten im Stab Flottenkommando und den Stäben der Typkommandos ist die weitere Gewährung der Allgemeinen Dienstbefreiung für die Angehörigen dieser Stäbe nicht länger möglich.

Ich bitte, das Entsprechende zu veranlassen."

7

Der BMVg wies die Beschwerde des Antragstellers mit Bescheid vom 10. März 1989 zurück, weil nicht zu erkennen sei, inwiefern der Antragsteller durch das geschilderte Verhalten des InspM persönlich unrichtig behandelt oder in Rechten verletzt worden sei. Der Beschwerdebescheid ist dem Antragsteller am 16. März 1989 zugestellt worden.

8

Mit Schreiben vom 17. März 1989 - am selben Tag beim Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers eingegangen - beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.

9

Das Schreiben hat im übrigen folgenden Wortlaut:

"Der meine Beschwerde bescheidende Herr D. hält es für 'erforderlich, daß ein vernünftiger objektiver Dritter im Vorbringen des Beschwerdeführers etwas sieht, was eine Rechtsverletzung immerhin möglich erscheinen läßt'. Ich halte es für unangemessen, diese offenbar als Selbsteinschätzung gemeinte Feststellung zur Grundlage eines Beschwerdebescheides zu machen. Das ist jedoch hier geschehen."

10

Der BMVg hat die Sache mit Schreiben vom 12. April 1989 dem Senat vorgelegt.

11

Der Antragsteller macht geltend, er sehe sich durch den InspM unrichtig behandelt und in Rechten verletzt. Der InspM habe es über Jahre pflichtwidrig unterlassen, ihm eine plausible Erklärung für die ungleiche Behandlung der Stäbe des FlottenKdo und des MUKdo zu geben. Dies sei letztlich auch nicht möglich gewesen, weil alle vorgeschobenen Begründungen nicht durch Tatsachen zu belegen gewesen seien.

12

Obgleich es jetzt geboten sei, den Zustand der Ungleichbehandlung der beiden in Rede stehenden Stäbe zu beenden, geschehe nichts. Was das Bundesverwaltungsgericht für "augenscheinlich nur fingiert" gehalten habe, sei offensichtlich weiter geeignet, den Anspruch des dem FlottenKdo unterstellten Stabes des Marineführungsdienstkommandos (MFüDstKdo) auf allgemeine Dienstbefreiung zu begründen. Die Stäbe des MFüDstKdo und des MAKdo Ostsee seien auch über Weihnachten 1988 und Neujahr 1988/89 ungleich behandelt worden. Am 8. Februar 1989 habe der InspM dem Befehlshaber der Flotte zwar mitgeteilt, daß "nach dem vorgelegten Bericht über die zeitliche Belastung der Soldaten im Stab FlottenKdo und den Stäben der Typkommandos die weitere Gewährung der Allgemeinen Dienstbefreiung für die Angehörigen dieser Stäbe nicht länger möglich" und das Entsprechende zu veranlassen sei. Dieser Bitte des InspM sei jedoch bisher - wie zu erwarten gewesen sei - nicht entsprochen worden. Die beiden in Rede stehenden Stäbe seien auch über die Zeit der diesjährigen Oster- und Pfingstbefreiungen hinweg nach wie vor ungleich behandelt worden. Der eine habe weiterhin Dienstbefreiung erhalten, der andere nicht.

13

Darin sehe er ein willkürliches Verhalten des InspM, das letztlich auch zu einer Verletzung seines persönlich geschützten Rechtskreises geführt habe.

14

Auf Anfrage des Berichterstatters des Senats hat der BMVg mit Schreiben vom 12. Juli 1989 mitgeteilt, daß den Stäben im Bereich des FlottenKdo letztmals Ostern/Pfingsten 1989 allgemeine Dienstbefreiung erteilt worden sei.

15

Wegen des Vorbringens im übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

16

Die Akten 1 WB 143/87, die Verfahrensakte des BMVg - P II 5 - 217/89 - und die Stammakten des Antragstellers, Teile A und B, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

17

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

18

Dabei kann offenbleiben, ob dies bereits daraus folgt, daß der Antrag innerhalb der Antragsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO nicht ordnungsgemäß begründet worden ist.

19

Die Unzulässigkeit des Antrags ergibt sich jedenfalls daraus, daß der Antragsteller nicht ausreichend substantiiert vorgetragen hat, durch ein Verhalten des InspM, gegen den sich seine Beschwerde ausdrücklich richten sollte, in eigenen Rechten verletzt worden zu sein (§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 WBO; BVerwG NZWehrr 1987, 77). Der Antragsteller hat keinen Sachverhalt dargelegt, der eine Verletzung seiner Rechte auch nur möglich erscheinen läßt.

20

Dabei ist es im vorliegenden gerichtlichen Antragsverfahren ohne Bedeutung, ob der Antragsteller von dem InspM oder dem BMVg möglicherweise "unrichtig" im Sinne des § 1 WBO behandelt worden ist, denn die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung setzt voraus, daß er die Verletzung seiner individuellen Rechte plausibel macht (vgl. BVerwG a.a.O.; BVerwG NZWehrr 1984, 36). Das ist hier nicht der Fall.

21

Der Antragsteller trägt vom Tatsächlichen her vor, daß der InspM die vorschriftswidrige Handhabung der für die allgemeine Dienstbefreiung maßgeblichen Vorschriften (ZDv 14/5 F 511, Teil A, Nr. 1 Abs. 2, 4. Strichaufzählung) durch den Befehlshaber der Flotte noch nicht unterbunden habe, obwohl ihm dies an sich zumindest seit dem Beschluß des Senats vom 31. August 1988 möglich gewesen wäre. Dieser Sachverhalt läßt keine Rechtsverletzung des Antragstellers denkbar erscheinen. Der Antragsteller ist sich nach wie vor im klaren darüber, daß die Gewährungspraxis des MUKdo der Erlaßlage entspricht. Daraus folgt, daß er, was die Nichtgewährung von allgemeiner Dienstbefreiung angeht, nicht rechtswidrig behandelt wird. Er hat keinen Anspruch darauf, daß die einschlägigen Vorschriften auf andere Soldaten "richtig" angewendet werden. Was er dem InspM letztlich vorwirft, ist eine Vernachlässigung der Dienstaufsicht gegenüber dem Befehlshaber der Flotte, weil trotz der Weisung des InspM vom 8. Februar 1989 von diesem unbeanstandet noch zu Ostern/Pfingsten 1989 für die dem FlottenKdo unterstellten Stäbe Dienstbefreiung gewährt worden ist. Die Verletzung der Dienstaufsicht anderen Soldaten gegenüber stellt indes regelmäßig keine Verletzung von Rechten desjenigen Soldaten dar, der Mängel in der Dienstaufsicht geltend macht. Solche Beschwerden sind Dienstaufsichtsbeschwerden; ihnen ist zwar nachzugehen (§ 14 WBO) und sie sind auch zu bescheiden (Art. 17 GG). Rechtsschutz durch die Wehrdienstgerichte ist den das Verhalten der Vorgesetzten beanstandenden nicht selbst betroffenen Soldaten anschließend allerdings nicht zu gewähren (BVerwGE 76, 296).

22

Auch soweit der Antragsteller geltend macht, der InspM habe ihn in einen "Erklärungsnotstand" versetzt, womit gemeint sein dürfte, daß der InspM dem Antragsteller durch sein Verhalten die Ausübung seines Dienstes erschwert habe, reicht diese im übrigen nicht weiter substantiierte Behauptung für eine Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht aus. Schwierigkeiten bei der Ausübung des Dienstes berühren die Individualrechtssphäre eines Soldaten, auch die eines Vorgesetzten, nicht. Auch soweit solche Schwierigkeiten auf ein Verhalten höherer Vorgesetzter im Einzelfall zurückzuführen sind, gilt das gleiche (vgl. BVerwG Beschluß vom 3. August 1971 - 1 WB 46/71 -; BVerwG NZWehrr 1985, 31). Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn das Verhalten dieses Vorgesetzten auch in Grundrechte, namentlich in das Persönlichkeitsrecht, des jeweiligen Antragstellers einzugreifen geeignet sein kann. Das ist bei einem Verhalten, das dem vorschriftswidrigen Vorteil einer Gruppe zu dienen geeignet ist, nicht der Fall. Dem Antragsteller ist es nicht verwehrt, soweit ihm dies zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben notwendig erscheint, seinen Untergebenen gegenüber auf diesen Umstand hinzuweisen. Soweit darüber hinaus noch "Handlungsbedarf" besteht, kann er sie an die höheren Vorgesetzten verweisen. Eine über die Erschwerung des Dienstes hinausgehende Verletzung eigener Rechte kann aus dem vom Antragsteller geschilderten Sachverhalt auch in diesem Zusammenhang auch andeutungsweise nicht entnommen werden.

23

Nicht zu prüfen war im vorliegenden Fall, ob durch die Weitergewährung der allgemeinen Dienstbefreiung für die Stäbe aus dem Bereich des FlottenKdo die Erlaßlage (vgl. BVerwG Beschluß vom 31. August 1988 - Beschlußausfertigung S. 12) geändert worden ist; denn der Antragsteller erstrebt im vorliegenden Verfahren nicht die Erteilung einer allgemeinen Dienstbefreiung für sich. Im übrigen wäre eine solche Änderung der Erlaßlage nicht anzunehmen, wenn die vorschriftswidrige Gewährung der Dienstbefreiung für die Stäbe aus dem Bereich des FlottenKdo mit Ablauf Pfingsten 1989 endgültig eingestellt worden ist.

24

Der Antrag ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

25

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO hierfür nicht gegeben sind.

Saalmann
Seide
Wolbring
Kolander
Dr. Lüers