Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.11.1989, Az.: BVerwG 3 C 9.86

Erhebung von Gerichtskosten; Revision; Rechtliches Gehör; Voraussetzungen für eine Erhebung von Gerichtskosten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.11.1989
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 9.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12321
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DokBer A 1990, 15
  • JurBüro 1990, 308 (Volltext mit amtl. LS)
  • JurBüro 1990, 615-616

Amtlicher Leitsatz

Hat eine Revision deshalb Erfolg, weil das angefochtene Urteil auf einer Versagung des rechtlichen Gehörs i. S. von Art. 103 I GG i. V. mit § 108 II VwGO beruht, ist von der Erhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren abzusehen.

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. November 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick
beschlossen:

Tenor:

Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens bleiben außer Ansatz.

Gründe

1

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 5. September 1989 beantragt, die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor dem Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang gemäß § 8 GKG nicht zu erheben.

2

Für die Entscheidung über den Antrag ist der Senat zuständig, soweit er die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens betrifft (vgl. Bayer. VGH, Beschluß vom 7. Dezember 1981 - Nr. 22 B 80 A. 796 - in BayVBl. 82, 415 m.w.N. Urteil vom 22. Januar 1985 - BVerwG 9 C 132.82 - in Buchholz 402.25 § 8 Nr. 3; Urteil vom 10. August 1988 - BVerwG 4 CB 19.88 - in Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 Nr. 19 = NJW 89, 730; BGH, Urteil vom 5. Juni 1985 - VIII ZR 135/84 - in KostRsp. GKG § 8 Nr. 58; BGH, Urteil vom 29. Oktober 1986 - IV a ZR 119/85 - in KostRsp. GKG § 8 Nr. 76). Im Umfang der Zuständigkeit des Senats erweist sich der Antrag auch als begründet.

3

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Revision des Beteiligten gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1985 hat zur Aufhebung dieses Urteils und zur Zurückverweisung der Sache durch das Urteil des Senats vom 15. September 1988 geführt. Hierfür ist entscheidungserheblich gewesen, daß das angefochtene Urteil auf einer Versagung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO beruhte. Die bei diesem wesentlichen Verfahrensverstoß vorliegende unrichtige Sachbehandlung hat zur Durchführung des Revisionsverfahrens geführt und damit Kosten verursacht, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Bei Gewährung rechtlichen Gehörs im ersten Rechtszug - hinsichtlich der vermeintlichen Entscheidungserheblichkeit von Unterlagen, auf die das erstinstanzliche Urteil gestützt war, ohne daß alle Verfahrensbeteiligten hiervon Kenntnis hatten - hätte sich das Revisionsverfahren erübrigt. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, von der Erhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren abzusehen.

4

Die Entscheidung über den weitergehenden Antrag bleibt dem Verwaltungsgericht vorbehalten.

Dr. Dickersbach
Schmidt
van Schewick