Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.10.1989, Az.: BVerwG 1 B 145.89
Verwaltungsstreitverfahren; Untersagungsverfügung; Handwerkskammer; Beiladung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.10.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 145.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12314
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 09.08.1988 - AZ: 1 OS VG A 251/87
- OVG Niedersachsen - 04.08.1989 - AZ: 8 OVG A 60/88
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBI 1990, 285
- DVBl 1990, 220 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1989, 342
- DÖV 1990, 669 (amtl. Leitsatz)
- GewArch 1989, 381
- NVwZ-RR 1990, 242-243 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwz-RR 1990, 242-243
Amtlicher Leitsatz
Allein aus dem Recht der Handwerkskammer, gemäß § 16 Abs. 3 HwO bei der zuständigen Behörde zu beantragen, einem Gewerbetreibenden die Fortsetzung des Betriebes zu untersagen, und, wenn die Behörde nicht einschreitet, Klage zu erheben, folgt nicht, daß die Handwerkskammer in dem die Untersagungsverfügung betreffenden Verwaltungsstreitverfahren zwischen dem Gewerbetreibenden und der Behörde nach § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen ist.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. Oktober 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 4. August 1989 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos; ihr ist kein Grund zur Zulassung der Revision zu entnehmen.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, so muß innerhalb der Beschwerdefrist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Der Kläger macht geltend, die Berufungsentscheidung beruhe auf Verfahrensmängeln. Ein Verfahrensmangel ist nur dann entsprechend § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn Tatsachen dargelegt werden, aus denen sich der gerügte Mangel schlüssig ergibt. Diesen Darlegungserfordernissen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Das gilt zunächst insoweit, als die Beschwerde in der Nichtbeiladung der Handwerkskammer Osnabrück-Emsland einen Verfahrensmangel (§§ 132 Abs. 2 Nr. 3, 65 Abs. 2 VwGO) sieht. Nach § 65 Abs. 2 VwGO ist die Beiladung nur notwendig, wenn ein Dritter an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, daß die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ist der Fall, wenn die erstrebte Entscheidung nicht getroffen werden kann, ohne daß sie unmittelbar und zwangsläufig in die Rechtsposition des Dritten eingreift und deswegen aus Rechtsgründen gegenüber den Beteiligten nur einheitlich vorgenommen werden kann (vgl. z.B. BVerwGE 55, 8 <11 f.>[BVerwG 25.10.1977 - 1 C 31/74]). In dem Verwaltungsprozeß des Gewerbetreibenden gegen die zuständige Behörde, die eine Untersagungsverfügung gemäß § 16 Abs. 3 HwO erlassen hat, wäre die Handwerkskammer allenfalls dann notwendig beizuladen, wenn die angefochtene Verfügung zugleich gegenüber der Handwerkskammer als eine sie begünstigende Regelung ergangen wäre, denn dann würde in dem dargelegten Sinne über ihre Rechte mitentschieden. Die Beschwerde legt nichts dafür dar, daß diese Voraussetzungen hier erfüllt seien, sondern beschränkt sich auf die bloße Beanstandung, die Handwerkskammer hätte beigeladen werden müssen. Allein aus dem Recht der Handwerkskammer, gemäß § 16 Abs. 3 HwO bei der zuständigen Behörde zu beantragen, dem Gewerbetreibenden die Fortsetzung des Betriebes zu untersagen, und, wenn die Behörde nicht einschreitet, Klage zu erheben, folgt nichts Gegenteiliges, denn mit der im vorliegenden Verfahren erstrebten Entscheidung wird nicht unmittelbar und zwangsläufig in die hierdurch vermittelte Rechtsstellung der Handwerkskammer eingegriffen. Auch die Rechtskraft der in diesem Verfahren ergehenden Entscheidung erstreckt sich nicht auf die Handwerkskammer (§ 121 VwGO).
Ob eine einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) in Betracht gekommen wäre, bedarf keiner Erörterung (vgl. dazu VGH Mannheim, GewArch 1989, 193 <194>), weil das Unterlassen einer solchen Beiladung keinen Verfahrensmangel begründet, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann (BVerwGE a.a.O. §. 12).
Soweit die Beschwerde sich auf den Verfahrensmangel des Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§§ 132 Abs. 2 Nr. 3, 86 Abs. 1 VwGO) beruft, ist sie ebenfalls unzulässig. Sie genügt auch insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Abgesehen davon, daß der Kläger nicht vorträgt, im Berufungsverfahren Beweisanträge gestellt zu haben - tatsächlich hat er seine Berufung nicht einmal begründet -, brauchte sich dem Berufungsgericht eine Beweisaufnahme auch nicht aufzudrängen. Das Berufungsgericht war aufgrund seiner - für die Beurteilung des Vorliegens eines Verfahrensmangels maßgebenden - Rechtsauffassung über die Voraussetzungen der Untersagung des Betriebes des Klägers gemäß § 16 Abs. 3 HwO nicht verpflichtet, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Der Kläger legt dementsprechend auch nicht dar, wie es die ordnungsgemäße Erhebung einer Aufklärungsrüge erfordert, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Ermittlungen gehabt hätten und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. In Wahrheit greift er die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht an, zeigt aber nicht einen Mangel des Verfahrens auf.
Soweit die Beschwerde schließlich die Würdigung der vom Kläger angezeigten und ausgeübten Tätigkeit als Bodenleger und ihrer Abgrenzung von dem selbständigen Gewerbe des Parkettlegers und des Raumausstatters (vgl. Anlage A zur Handwerksordnung Nr. 53 und 82) durch das Berufungsgericht angreift, legt sie gleichfalls keinen Revisionszulassungsgrund dar, insbesondere nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO etwa im Hinblick auf die Abgrenzung der Tätigkeit des Klägers zu diesen Handwerken. Sie wendet sich vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung gegen die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts. Damit allein kann nicht dargetan werden, daß die Sache eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft. Eine andere Beurteilung ist auch nicht schon deshalb geboten, weil der Kläger sich in diesem Zusammenhang auf die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG beruft. Er zeigt nicht auf, daß und weshalb die Rechtssache eine höchstrichterlich bisher nicht geklärte Rechtsfrage zu diesen Grundrechten aufwirft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Gielen
Dr. Kemper