Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.09.1989, Az.: BVerwG 5 B 89.89
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache als Zulassungsgrund der Revision; Zulässigkeit einer Anfechtung der Anordnung einer vorläufigen Besitzeinweisung wegen behaupteter Abfindungsmängel; Ablehnung einer Terminverlegung wegen krankheitsbedingter Verhinderung als Verfahrensfehler mangelnden rechtlichen Gehörs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.09.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 89.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 17450
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 30.03.1989 - AZ: 9 G 5/88
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. September 1989
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und Dr. Pietzner
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Flurbereinigungsgericht) vom 30. März 1989 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Flurbereinigungsgericht ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf die Einhaltung dieses Formerfordernisses ist der Kläger durch die dem Urteil des Flurbereinigungsgerichts beigegebene Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO).
Nicht ersichtlich ist, daß die Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung haben könnte. Die Rechtsfragen, denen im Zusammenhang mit der angegriffenen vorläufigen Besitzeinweisung allgemeine, über den Fall des Klägers hinausreichende Bedeutung zukommt, sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Dazu gehört auch, daß die Anordnung einer vorläufigen Besitzeinweisung wegen behaupteter Abfindungsmängel nur angefochten werden kann, wenn geltend gemacht wird, daß zwischen Einlage und Abfindung entgegen § 44 Abs. 1 FlurbG offensichtlich ein grobes Mißverhältnis bestehe oder die vorläufige Einweisung entgegen § 44 Abs. 4 FlurbG offensichtlich zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des betroffenen Betriebes führe (vgl. Urteil vom 17. August 1988 - BVerwG 5 C 78.84 - <Buchholz 424.01 § 65 FlurbG Nr. 5>).
Das Flurbereinigungsgericht hat sich diese Rechtsprechung ausdrücklich zu eigen gemacht (s. insbesondere S. 9 seines Urteils). Auch im übrigen ist nicht erkennbar, daß das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweichen könnte. Eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO käme deshalb ebenfalls nicht in Betracht.
Es ist schließlich kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß das Urteil der Vorinstanz im Verständnis des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf einem Verfahrensmangel beruhen könnte. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht dadurch verletzt worden, daß dem Antrag auf Terminsverlegung, den der Kläger am 30. März 1989 vor Beginn der auf diesen Tag anberaumten mündlichen Verhandlung fernmündlich gestellt hatte, vom Flurbereinigungsgericht nicht entsprochen worden ist. Dieses hat seine ablehnende Entscheidung unter Hinweis auf den gemäß § 173 VwGO entsprechend anzuwendenden § 227 Abs. 3 ZPO, nach dem die für eine Terminsänderung geltend gemachten (erheblichen) Gründe auf Verlangen des Vorsitzenden oder Gerichts glaubhaft zu machen sind, damit begründet, daß die Erkrankung des Klägers, die als Grund für die begehrte Terminsverlegung angeführt worden war, nicht glaubhaft gemacht worden sei. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß die Anwendung des § 227 Abs. 3 ZPO aus tatsächlichen Gründen zu beanstanden wäre. Auch der rechtliche Ansatz der Vorinstanz, bei behaupteter krankheitsbedingter Verhinderung an der Wahrnehmung eines kurz bevorstehenden Verhandlungstermins könne es zur Glaubhaftmachung unter Umständen erforderlich sein, einen Arzt zur telefonischen Bestätigung der Erkrankung gegenüber dem Gericht zu veranlassen, begegnet aus der Sicht des Bundesrechts (s. § 173 VwGO in Verbindung mit § 294 ZPO) keinen Bedenken. Ist deshalb davon auszugehen, daß das Flurbereinigungsgericht § 227 ZPO richtig angewendet hat, kommt von daher eine Verletzung des Rechts des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1971 - BVerwG 1 C 12.71 - <Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 60 S. 26>; Beschlüsse vom 12. Juni 1987 - BVerwG 5 B 55.87 und 5 B 56.87 - <Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 8>).
Abgesehen davon ist auch nicht zu erkennen, daß der Kläger, dessen persönliches Erscheinen zu dem Termin am 30. März 1989 nicht angeordnet worden war, infolge der Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts, an diesem Termin trotz Abwesenheit des Klägers festzuhalten, gehindert gewesen wäre, sein Begehren bei Gericht sachgerecht und umfassend zu Gehör zu bringen. Das Flurbereinigungsgericht hatte mit Beschluß vom 22. Februar 1989 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt und zur Begründung auf den im Verfahren OVG 9 D 8/88 ergangenen Beschluß vom 27. Juli 1988 verwiesen. Dem Kläger war aufgrund dieser Entscheidungen bekannt, daß und aus welchen Gründen seine Anfechtungsklage voraussichtlich abgewiesen werden würde. Von der Möglichkeit, sein Verhalten auf diese Situation einzurichten und erneut zur Sache Stellung zu nehmen, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14. März 1989 Gebrauch gemacht. Daß dies nach seinen Vorstellungen nur unvollkommen geschehen sein könnte, ist nicht zu erkennen. Es hätte deshalb in dem vom Kläger am 30. März 1989 mit dem Vorsitzenden des Flurbereinigungsgerichts geführten Telefongespräch besonderer Hinweise bedurft, weshalb aus seiner Sicht seine Anwesenheit im Termin erforderlich war. Nach dem Inhalt des über dieses Telefongespräch gefertigten Vermerks kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger der ihm insoweit obliegenden Verpflichtung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1989 - BVerwG 6 C 66.86 - <NVwZ 1989, 650/651>) entsprochen hat. Auch jetzt hat er sich zur Notwendigkeit einer Anwesenheit im Termin am 30. März 1989 nicht geäußert. Für die Annahme, der Kläger könnte durch die Durchführung dieses Termins in seiner Abwesenheit in seinem Recht auf Gehör beeinträchtigt worden sein, besteht auch im Hinblick darauf kein Anhalt.
Eine Zulassung der Revision könnte schließlich nicht darauf gestützt werden, daß die Vorinstanz das gegen die Richter des Flurbereinigungsgerichts angebrachte Ablehnungsgesuch des Klägers als unzulässig, weil rechtsmißbräuchlich angesehen hat. Wenn - wie im Fall des Klägers - die Ablehnung der Richter ausschlaggebend damit begründet wird, daß diese in Verfahren des Beteiligten und seines Ehegatten an für diese negativen Entscheidungen desselben Gerichts mitgewirkt hätten, und wenn diese Begründung im Verlauf mehrerer Verfahren unsubstantiiert ohne Hinzufügung neuer, auf den einzelnen Richter bezogener Gesichtspunkte immer wieder neu vorgebracht wird, begegnet es keinen Bedenken, ein solches Ablehnungsgesuch, weil mißbräuchlich, als unzulässig zu behandeln und dies unter Mitwirkung der abgelehnten Richter durch Beschluß und/oder in dem die Instanz abschließenden Urteil auszusprechen (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 10. Juli 1987 - BVerwG 5 B 82.87 - <Abdruck S. 4>; zu den Folgen mißbräuchlicher Inanspruchnahme des Ablehnungsrechts s. ferner BVerwGE 50, 36 <37>).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Hömig
Dr. Pietzner