Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.09.1989, Az.: BVerwG 1 DB 28.89
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.09.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 28.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 19359
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
Der Antrag des früheren Beamten vom 16. September 1989, das Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 13. Juni 1986 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 1987 aufzuheben, wird als unzulässig verworfen.
Sein Antrag, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der frühere Beamte.
Gründe
Der frühere Beamte ist wegen eines Dienstvergehens durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 13. Juni 1986 aus dem Dienst entfernt worden. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat der erkennende Senat durch Urteil vom 22. Juni 1987 unter Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 16. September 1989 hat der frühere Beamte die Aufhebung der vorbezeichneten Urteile und die Gewährung von Prozeßkostenhilfe beantragt.
Der Antrag auf Aufhebung der Urteile des Bundesdisziplinargerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist unzulässig. Gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in Disziplinarsachen ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts werden mit der Verkündung rechtskräftig (§ 90 BDO). Damit ist der Rechtsweg erschöpft.
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann nicht entsprochen werden. Die Kostenvorschriften der Bundesdisziplinarordnung oder derjenigen gesetzlichen Regelungen, die gemäß § 25 BDO ergänzend Anwendung finden, sehen eine Prozeßkostenhilfe nicht vor. Die Wirkungen der Prozeßkostenhilfe, wie sie in §§ 114 ff. ZPO vorgesehen und insbesondere in § 122 ZPO aufgezählt sind, kommen hier nicht zum Tragen, da die Verfahren nach der Bundesdisziplinarordnung gemäß § 111 Abs. 1 BDO gebührenfrei sind, und im Disziplinarverfahren auch keine Anwaltspflicht besteht (Beschluß vom 4. Februar 1982 - BVerwG 1 DB 1.82 - <BVerwG Dok.Ber. B 1982, 137>; Beschluß vom 28. Juli 1980 - BVerwG 1 DB 23.80 - <BVerwG Dok.Ber. B 1980, 305>).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Der frühere Beamte wird vorsorglich darauf hingewiesen, daß ein von ihm in Aussicht genommener Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann Erfolg haben kann, wenn die zur Begründung des Gesuchs vorgetragenen Tatsachen einen nach § 97 BDO zulässigen Wiederaufnahmegrund darstellen.
Dr. Hartmann
Sträter