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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.09.1989, Az.: BVerwG 5 B 57/88

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Wiederaufnahme eines durch ein rechtskräftig gewordenes Urteil beendeten Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.09.1989
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 57/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 20699
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.02.1988 - AZ: 8 A 885/86

Fundstelle

  • HFR 1991, 55 (Volltext mit amtl. LS)

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. September 1989
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Rotter
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 1988 zuzulassen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Mit dem Beschluß vom 4. November 1988 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 1988 zurückgewiesen.

2

Mit der am 28. August 1989 bei dem Bundesverwaltungsgericht eingegangenen "Gegenvorstellung" beantragt der Kläger,

den genannten Beschluß aufzuheben und die Revision zuzulassen.

3

Der Antrag ist abzulehnen. Der eingangs genannte Beschluß ist in jeder Hinsicht unanfechtbar. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist ein förmliches Rechtsmittel. Wird sie eingelegt, wird der Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Vorinstanz gehemmt (§ 132 Abs. 4 VwGO). Wird sie zurückgewiesen, wird das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig (§ 132 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Ein durch ein rechtskräftig gewordenes Urteil beendetes Verfahren kann nur mit den außerordentlichen Rechtsbehelfen wiederaufgenommen werden, die in der das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ordnenden Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehen sind (siehe dazu § 153 VwGO). Das schließt eine "Gegenvorstellung" gegen den nach § 132 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergangenen Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 1988, der den Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Oberverwaltungsgerichts zur Folge gehabt hat, aus Rechtsgründen aus.

4

Auf die Begründung der "Gegenvorstellung" kommt es hiernach nicht an.