Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.09.1989, Az.: BVerwG 2 B 103.89
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Revisionsbegründung; Unter Dienstunfallschutz stehende Tätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.09.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 103.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 18210
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Saarland - 28.04.1989 - AZ: 1 R 9/89
Rechtsgrundlagen
in der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. September 1989
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Maiwald
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 1989 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die beantragte Prozeßkostenhilfe kann nicht bewilligt werden, da die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO).
II.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im erstrebten Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (st. Rspr., u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
Es begegnet schon Bedenken, ob der Beschwerdeschrift überhaupt die hinreichende Darlegung einer konkreten Rechtsfrage, die die Beschwerde in dem dargelegten Sinne für grundsätzlich hält, entnommen werden kann. Aus ihrer Fragestellung, "auf welche Weise und allgemein in der besonderen Situation des Klägers (Anwärter beim Bundesgrenzschutz) Dienstunfälle zu subsumieren sind", und aus dem Hinweis auf die gegensätzlichen Ergebnisse der vorinstanzlichen Entscheidungen mag jedoch allenfalls entnommen werden, daß die Beschwerde die Frage als rechtsgrundsätzlich geklärt wissen will, ob bei Anwärtern des Bundesgrenzschutzes ein Unfall aus einem tätlichen Streit, zu dem es außerhalb des Dienstes in der dienstlichen Gemeinschaftsunterkunft im Rahmen des dort sich ergebenden engen Zusammenlebens gekommen ist, stets einen Dienstunfall darstellt. Auch eine solche Fragestellung kann aber nicht zum Erfolg der Beschwerde führen. Insoweit ist in grundsätzlicher Hinsicht durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, daß Unfälle während des Aufenthalts in einer solchen Unterkunft nicht schlechthin, sondern nur dann Dienstunfälle sind, wenn sie im Einzelfall ursächlich auf den Dienst, nämlich im wesentlichen auf die Anforderungen des Dienstes, zurückzuführen sind (vgl. Beschluß vom 6. Juli 1972 - BVerwG 6 B 20.72 - <Buchholz 232 § 135 Nr. 48>; Urteil vom 25. März 1976 - BVerwG 2 C 28.74 - <Buchholz 237.0 § 152 Nr. 2>). Ebenso ist geklärt, daß auch im Rahmen einer grundsätzlich unter Dienstunfallschutz stehenden Tätigkeit, wie der Ausübung des Dienstes selbst, bei Verhaltensweisen, wie tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Beamten, der Zusammenhang mit dem Dienst je nach den Umständer des Einzelfalles fehlen kann (vgl. Beschluß vom 17. Mai 1974 - BVerwG 2 B 66.73 - <Buchholz 232 § 135 Nr. 53>). Ob im Einzelfall die sonach erforderlichen Voraussetzungen des Zusammenhanges mit dem Dienst gegeben sind, kann nicht grundsätzlich, sondern - wie im angefochtenen Urteil auch geschehen - nur nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles beantwortet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Lemhöfer
Dr. Maiwal