Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.08.1989, Az.: BVerwG 1 DB 19.89
Verlust der Bezüge eines Beamten bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst ohne Genehmigung; Umseztung eines Beamten als Verwaltungsakt; Bewertung einer behördeninternen Umsetzung als Abordnung oder Versetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.08.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 19.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 20648
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 18.04.1989 - AZ: XIV BK 24/88
- BDiG - 18.04.1989 - AZ: XIV BK 6/89
- nachfolgend
- BVerwG - 20.01.1994 - AZ: BVerwG 2 DW 6.93
Rechtsgrundlagen
Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 1. August 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz und Sträter
beschlossen:
Tenor:
Die Verfahren 1 DB 19.89 und 1 DB 20.89 werden zum Aktenzeichen 1 DB 19.89 zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden des Techn. Bundesbahnoberinspektors ... gegen die Beschlüsse des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 18. April 1989 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren siehe:
BVerwG - 01.08.1989 - AZ: 1 DB 20.89
Gründe
I.
Der Beamte versah bis Ende 1986 Dienst auf einem Dienstposten der Bahnmeisterei D.... Als er diesen Dienstposten aus personalwirtschaftlichen Gründen verlor und ein anderer im Raum D... nicht frei war, ordnete ihn die Bundesbahndirektion F... mit Verfügung vom 14. Januar 1987 an ihre Hauptabteilung Bautechnik in F... ab und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Abordnung an. Der Beamte erhob hiergegen nach erfolglosem Widerspruch Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht. Hier wurde aufgrund gerichtlichen Vergleichs die Anordnung sofortiger Vollziehung der Abordnung aufgehoben. Eine Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus.
Mit Schreiben vom 8. Juni 1988 teilte die Bundesbahndirektion F... dem Beamten u.a. mit, daß er "aufgrund dieser Sachlage ... zum Mitarbeiterbestand der Bm (=Bahnmeisterei) D..." gehöre. Zugleich bat sie ihn, seinen Dienst zum 15. Juni 1988 dort anzutreten. Mit Schreiben vom 21. Juli 1988 teilte die Bahnmeisterei D... dem Beamten mit, er müsse nach Abwicklung eines ihm gewährten Urlaubs den Dienstposten T 90 - Bauwart ABS - in D... wahrnehmen und seinen Dienst am 11. August 1988 um 7.00 Uhr aufnehmen. Der Beamte trat seinen Dienst jedoch nicht an. Hierauf teilte die Bundesbahndirektion ihm mit Schreiben vom 26. August 1988 mit, daß sie ab 1. September 1988 die Zahlung seiner Dienstbezüge gemäß § 9 BBesG einstelle und die für die Zeit vom 11. August bis 31. August 1988 ohne Rechtsanspruch gezahlten Bezüge zu gegebener Zeit zurückfordern werde.
Der Beamte wendete sich daraufhin an das Bundesdisziplinargericht mit dem Begehren, den Bescheid der Bundesbahndirektion F... vom 26. August 1988 aufzuheben. Zugleich beantragte er, die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung herzustellen.
Er hält sich zur Aufnahme des Dienstes in D... nicht für verpflichtet, weil die vorübergehende Verwendung dort gegen die Fürsorgepflicht seines Dienstherrn verstoße und mit dem ärztlichen Bericht über seine Dienstfähigkeit in Widerspruch stehe.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschlüsse vom 18. April 1989 den Feststellungsbescheid vom 26. August 1988 aufrechterhalten und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beamte sei für den ihm angebotenen Dienstposten bei der Bahnmeisterei D... dienstfähig; dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung fehle das Rechtsschutzbedürfnis.
Gegen diese dem Beamten am 20. April 1989 zugestellten Beschlüsse richten sich seine am 20. Mai 1989 eingegangenen Beschwerden, zu deren Begründung er geltend macht: Er sei nicht zur Dienstleistung verpflichtet. Gegen die Zuweisung des Dienstpostens bei der Bahnmeisterei D... habe er Rechtsmittel eingelegt; diese hätten aufschiebende Wirkung. Ferner sei er mangels Dienstfähigkeit zur Aufnahme einer dienstlichen Tätigkeit nicht verpflichtet.
II.
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.
Der Feststellungsbescheid über den Verlust der Dienstbezüge ist rechtmäßig. Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung dem Dienst schuldhaft fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Die Bundesbahndirektion F... ... hat das hier zutreffend festgestellt.
Der Beamte war seiner Pflicht zum pünktlichen Dienstantritt in D... nicht deshalb enthoben, weil ihm dort ein konkreter Dienstposten nicht angeboten worden wäre. Das ist mit dem Angebot des Dienstpostens T 90 - Bauwart ABS - durch Schreiben der Bahnmeisterei D... an den Beamten vom 21. Juli 1988 in ausreichender Weise geschehen.
Die Pflicht des Beamten zur Dienstleistung entfiel ferner nicht deshalb, weil er, wie er vorbringt, gegen die Anordnung der Bundesbahndirektion F..., im Bereich der Bahnmeisterei D... Dienst zu verrichten, Widerspruch und später Klage erhoben hat. Bei der fraglichen Anordnung der Bundesbahndirektion F..., insbesondere bei dem Schreiben der Bahnmeisterei D... vom 21. Juli 1988, handelt es sich im beamtenrechtlichen Sinne um eine Umsetzung. Sie ist kein Verwaltungsakt, so daß dagegen eingelegte Rechtsmittel auch keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO haben können.
Nach dem Inhalt der Akten ist Dienstbehörde des Beamten bereits seit dem 1. Mai 1979 die Bahnmeisterei D.... Zu diesem Zeitpunkt wurde das dem Beamten verliehene Amt der genannten Behörde zugeordnet. Die am 14. Januar 1987 erfolgte Abordnung zur Hauptabteilung Bautechnik der Bundesbahndirektion F... ... hat rechtlich daran nichts geändert. Die Abordnung ist im Gegensatz zur Umsetzung ein Verwaltungsakt, so daß § 80 VwGO gilt. Die gegen die Abordnung gerichteten Rechtsmittel des Beamten haben daher aufschiebende Wirkung, weil die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung nicht angeordnet ist (§ 80 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die Abordnung hat deshalb zur Zeit keine Rechtswirkung, so daß der Beamte sein Amt bei der Bahnmeisterei D... beibehalten hat.
Dies hat zur Folge, daß die Anordnung vom 21. Juli 1988, mit der dem Beamten der Dienstposten T 90 - Bauwart ABS - im Dienstbereich der Bahnmeisterei D... übertragen wurde, lediglich als behördeninterne Maßnahme der Geschäftsverteilung zu werten ist. Da der Beamte aufgrund dieser Maßnahme weder vorläufig noch endgültig seine Dienstbehörde wechseln muß und auch sein statusrechtliches Amt nicht verändert wird, fehlt es an wesentlichen Merkmalen dafür, die behördliche Entscheidung im beamtenrechtlichen Sinne als Abordnung oder Versetzung werten zu können. Als bloß behördenintern wirkende Umsetzung hat die Anordnung nicht die für einen Verwaltungsakt notwendige unmittelbare rechtliche Außenwirkung (BVerwGE 60, 144 [BVerwG 22.05.1980 - 2 C 30/78]<146/147>). Das gilt auch dann, wenn ausnahmsweise Rechte des Beamten tatsächlich betroffen sein sollten (BVerwG a.a.O. S. 147, 148). So kann das Vorbringen des Beamten, durch die Umsetzung werde der Ort seiner Diensttätigkeit geändert, nicht zu einer anderen rechtlichen Wertung führen. Eine Umsetzung wird nicht allein dadurch zur Versetzung oder Abordnung, daß der Beamte unter Beibehaltung seiner Dienstbehörde und seines Amtes seine Tätigkeit an einem anderen Ort verrichten muß. Dies zeigt die in § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG getroffene Regelung, die von einer Umsetzung auch dann ausgeht, wenn mit ihr der Wechsel des Dienstortes verbunden ist.
Ist somit die Umsetzung des Beamten kein Verwaltungsakt, so fehlt es an einer notwendigen Voraussetzung dafür, daß dagegen eingelegte Rechtsmittel aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO haben können. Die Rechtsmittel des Beamten haben daher nicht seine Verpflichtung aufheben können, seinen Dienst auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten im Bereich der Bahnmeisterei D... ... zu verrichten. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes hätte der Beamte dies nur durch eine einstweilige Anordnung des zuständigen Verwaltungsgerichts nach § 123 VwGO abwenden können. Es ist jedoch weder geltend gemacht noch ersichtlich, daß eine entsprechende gerichtliche Entscheidung ergangen ist.
Dahingestellt bleiben kann, ob, wie der Beamte geltend macht, der Personalrat bei der Umsetzung nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG hätte beteiligt werden müssen, und ob dies erfolgt ist.
Auch wenn eine erforderliche Mitbestimmung fehlen würde, wäre die Umsetzung wirksam und müßte beachtet werden (Fischer/Goeres GKÖD, PersVR Teil 2, K § 69 Rdnr. 40; Lorenzen/Eckstein, BPersVG, 4. Aufl., § 69 Rdnr. 57 mit weiteren Nachweisen).
Der Beamte war zur Wahrnehmung der mit dem übertragenen Dienstposten verbundenen Tätigkeit auch dienstfähig. Das ergibt sich aus dem Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. ... K... vom 13. Mai 1988. Danach leidet der Beamte zwar an Bandscheibenschäden der Halswirbelsäule mit reaktiver Spondylose und einem Zustand nach Unterschenkelbruch und Beinverkürzung, kann aber dennoch leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen in geschlossenen Räumen vollschichtig verrichten. Auch ist ihm eine rein sitzende Tätigkeit zumutbar, vorausgesetzt, daß die Sitzhaltung stündlich für kurze Zeit unterbrochen werden kann. Festzustellen sind zwar zusätzlich eine Neigung zur Depressivität, eine deutliche Neurotizismus-Tendenz und eine querulatorische Verhaltensweise. Eine neurotisch-depressive Entwicklung mit Krankheitswert ist jedoch aufgrund der psychischen Untersuchung nicht nachzuweisen. Nur bei einer Versetzung nach F... kann sich - wie der Gutachter ausführt - diese Neigung auf die Dienstfähigkeit des Beamten auswirken. Hiermit im Einklang steht die Äußerung des Oberbahnarztes Dr. M... vom 26. Mai 1988, der schon am 11. Dezember 1987 erklärt hatte, daß der Allgemeinzustand des Beamten nach wie vor gut sei, interne Organkomplikationen nicht vorlägen und an dem bekannten Wirbelsäulenbefund sich nichts in Richtung auf zunehmende Funktionsstörungen oder Zeichen einer Nervenwurzelschädigung geändert habe. Das Beschwerdebild des Beamten sei nach wie vor hochgradig psycho-reaktiv, verursacht durch Verbitterung über die seinerzeitige Versetzung und den Verwaltungsstreit. Auch der Bahnarzt Dr. S... kommt in seinem Gutachten vom 27. Juni 1988 aufgrund eigener Untersuchung zu dem Ergebnis, gegenwärtig seien keine gesundheitlichen Bedenken gegen den Einsatz des Beamten als Baubezirksleiter einer Bahnmeisterei begründet. Sogar die Teilnahme am Bereitschaftsdienst sei ihm tags und nachts zumutbar.
Der Senat folgt diesen Ausführungen, die auf eingehender Beobachtung des Gesundheitszustandes und Kenntnis der Aufgaben beruhen, die auf dem zugewiesenen Dienstposten zu erfüllen sind. Der Beamte ist ihnen nicht mit Hinweisen entgegengetreten, die eine zusätzliche Begutachtung seiner Dienstfähigkeit geboten erscheinen ließen. Empfehlungen der Gutachter, ihn in den Raum D... zu versetzen, beeinträchtigen die Überzeugungskraft ihrer Gutachten über die Dienstfähgkeit des Beamten bei der Bahnmeisterei D... und den ihm hier zugewiesenen Dienstposten nicht.
Der Beamte ist auch schuldhaft dem Dienst ferngeblieben. In der vorangegangenen Korrespondenz mit der Bundesbahndirektion F... ... und der Bahnmeisterei D... ist ihm die Sach- und Rechtslage wiederholt zutreffend dargelegt worden. Er hätte sich danach richten müssen.
Für den erneuten Antrag des Beamten, die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegenüber der Feststellung des Verlustes seiner Dienstbezüge anzuordnen, fehlt da Rechtsschutzinteresse. Die sofortige Vollziehbarkeit der entsprechenden Feststellungsverfügung ist nicht angeordnet; die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ergibt sich daher unmittelbar aus § 121 Abs. 3 BDO. Die Bundesbahndirektion F... beachtet auch die aufschiebende Wirkung, wie ihrem Schreiben vom 29. März 1989 zu entnehmen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Pellnitz
Sträter