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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.07.1989, Az.: BVerwG 8 B 93.89

Faktische Ungleichbehandlung von Angestellten und Arbeitern einerseits und von Beamten andererseits durch§ 25 WobauG II (zweites Wohnungsbaugesetz)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.07.1989
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 93.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 17744
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 17.03.1989 - AZ: 5 B 50.87

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack und Dr. Silberkuhl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 17. März 1989 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.044 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen der mit ihr wegen vermeintlicher grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrten Zulassung der Revision sind nicht erfüllt (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung in der mit dem Beschwerdevorbringen bezeichneten Richtung (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die mit der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete "Tragweite des Willkürverbots nach Art. 3 Abs. 1 GG" hinsichtlich der vom Kläger beanstandeten "faktische(n) Ungleichbehandlung von Angestellten und Arbeitern einerseits und von Beamten andererseits durch § 25 II. WobauG" (Beschwerdeschrift S. 2) bedarf keiner Klärung in dem vom Kläger angestrebten Revisionsverfahren.

2

Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß eine Ungleichbehandlung im Abgabenrecht den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nur dann verletzt, wenn sie nicht auf sachgerechte Erwägungen zurückzuführen ist (vgl. u.a. BVerfG, Beschluß vom 26. März 1980 - 1 BvR 121, 122/76 - BVerfGE 54, 11 <25 f.> und BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 C 24.85 - Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 1 S. 1 <6>). Namentlich können bereits Erwägungen der Praktikabilität regelmäßig einen vernünftigen Grund dafür abgeben, daß der Gesetzgeber bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen eine ungleiche Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen hinnehmen darf (vgl. Urteil vom 12. Februar 1988, a.a.O. S. 6 m.weit.Nachw.). So liegt es hier. Die in § 25 Abs. 1 und 2 II. WoBauG getroffene Regelung, an die § 3 Abs. 1 Satz 1 AFWoG anknüpft, läßt "im Interesse der Vereinheitlichung und Vereinfachung der Einkommensermittlung nur eine verallgemeinernde Regelung" in Form eines pauschalen Abzugs von 10 v.H. der das Jahreseinkommen bildenden Einkünfte der Personen zu, die Lohn- oder Einkommensteuer entrichten. Unterschiedliche Abzugsbeträge je nach dem, ob vom Bruttoeinkommen Sozialversicherungsbeiträge und Steuern vom Einkommen oder nur Steuern vom Einkommen entrichtet werden, hat der Gesetzgeber aus Gründen der Vereinfachung einer "Massenverwaltung" und zur Vermeidung höheren Verwaltungsaufwandes abgelehnt (vgl. den Bericht des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, BT-Drucks. 10/3478, S. 20 <zu Art. 1 Nr. 4>). Das ist aus den bereits von den Vorinstanzen dargelegten Gründen verfassungsrechtlich hinzunehmen (vgl. auch Urteil vom 14. November 1968 - BVerwG VIII C 113.67 - BVerwGE 31, 54 <59 f.>[BVerwG 14.11.1968 - VIII C 113/67]).

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.044 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 13, 14 GKG.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. Silberkuhl