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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.06.1989, Az.: BVerwG 3 B 18.89

Versagung einer Heilpraktikererlaubnis; Gefahr für die Volksgesundheit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1989
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 18.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 18065
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 20.12.1988 - AZ: 21 B 88.00156

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. Juni 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Messerschmidt und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Dezember 1988 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

1.

Die Sache hat nicht die ihr vom Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn die Beschwerde Rechtsfragen aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. In diesem Sinne klärungsbedürftige Rechtsfragen werden mit der Beschwerde nicht dargelegt.

3

Das angefochtene Urteil beruht auf der Anwendung des § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz - DVO HeilpraktG -. Danach ist die Heilpraktikererlaubnis zu versagen, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, daß die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.

4

Die vom Kläger als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob diese Vorschrift noch heute von ihrer ursprünglichen Ermächtigungsgrundlage (§ 1 HeilpraktG) gedeckt ist, ist vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung bejaht worden (vgl. Urteile vom 25. Juni 1970 - BVerwG 1 C 53.66 - <BVerwGE 35, 308 ff. = Buchholz 418.04 Nr. 10>, vom 18. Dezember 1972 - BVerwG 1 C 2.69 - <Buchholz a.a.O. Nr. 11> und vom 10. Februar 1983 - BVerwG 3 C 21.82 - <BVerwGE 66, 367 ff. [BVerwG 10.02.1983 - 3 C 21/82] = Buchholz a.a.O. Nr. 12>). In seinem Beschluß vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84, 1166/85 - (NJW 1988 S. 2290 ff.) geht auch das Bundesverfassungsgericht von der generellen Wirksamkeit der Überprüfungsvorschrift des § 2 Abs. 1 Buchst. i DVO HeilpraktG aus und spricht davon, daß die Vorschrift aufgrund ihrer weiten Fassung dahin ausgelegt werden kann, daß bei der Überprüfung die Ausbildung zu berücksichtigen ist oder daß deren Nachweis allein ausreicht. Der mit der Beschwerde unterbreitete Sachverhalt bietet keinen Anlaß, sich erneut mit dieser verfassungsrechtlichen Problematik zu befassen.

5

Nicht klärungsbedürftig ist auch die mit der Beschwerde dargelegte Frage, ob eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 Buchst. i DVO HeilpraktG dahin gehend möglich ist, daß die Gesundheitsämter die Erlaubniserteilung von der Durchführung einer schriftlichen und mündlichen Prüfung abhängig machen, ohne daß der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß dieser Prüfungen festgelegt hätte. Da es sich beim Heilpraktikergesetz und dessen Durchführungsverordnung um vorkonstitutionelles Recht handelt, ist es unter Ermächtigungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, daß die gesetzgeberischen Vorgaben hinter dem Maßstab des Art. 80 GG zurückbleiben. Der allgemeine rechtsstaatliche Gesetzesvorbehalt verlangt nicht, Inhalt, Zweck und Ausmaß der in Rede stehenden Prüfungen durch förmliches Gesetz festzulegen, zumal sich die notwendigen Einschränkungen entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß hier über den Inhalt der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts hinaus neue Aussagen angezeigt sind. Daß allerdings ein Tätigwerden des Gesetzgebers dringend erwünscht erscheint, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 3 C 21.82 - (a.a.O.) betont.

6

Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigt auch nicht die vom Kläger mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob es nach § 2 Abs. 1 Buchst. i DVO HeilpraktG ausreichend ist, wenn von Nicht-Psychologen lediglich Ausbildungsnachweise zur Überprüfung, ob eine Gefahr für die Volksgesundheit besteht, vorgelegt werden. Diese Frage hat zur gedanklichen Voraussetzung, daß der Kläger Ausbildungsnachweise der vorgenannten Art vorzulegen vermag. Dies ist indes nach den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen und daher im anhängigen Beschwerdeverfahren für den beschließenden Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht der Fall.

7

2.

Das angefochtene Urteil weicht entgegen der Meinung des Klägers auch nicht von der Rechtsauffassung ab, die der Senat in seiner Entscheidung vom 10. Februar 1983 vertreten hat. Es trifft nicht zu, daß der Senat in dieser Entscheidung für einen Diplom-Psychologen eine auf das Gebiet der Psychotherapie eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis für zulässig erklärt hätte. Das Urteil knüpft vielmehr an die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unteilbarkeit der Heilpraktikererlaubnis an und führt aus, daß auch die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgebotes nicht dazu führen kann, die Erlaubnis formal auf ein Spezialgebiet oder auf einzelne heilkundliche Tätigkeiten wie die Psychotherapie zu beschränken. Dieser Ansicht hat sich das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil angeschlossen, dem auch im übrigen die Erkenntnisse des Urteils des Senats vom 10. Februar 1983 zugrundeliegen. Daß die rechtlichen Schlußfolgerungen der Berufungsentscheidung hinsichtlich des Umfangs der vom Gesundheitsamt vorzunehmenden Überprüfung im angefochtenen Urteil anders ausfallen als in der Entscheidung des Senats vom 10. Februar 1983, liegt nicht an einer Abweichung in der Rechtsauffassung, sondern an den in wesentlichen Punkten voneinander abweichenden tatsächlichen Grundlagen der Entscheidungen.

8

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

[D]er Wert des Streitgegenstandes ist für das Beschwerdeverfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt worden.

Dr. Dickersbach
Prof. Dr. Messerschmidt
Schmidt