Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.06.1989, Az.: BVerwG 2 WDB 5/89
Beleidigung; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarmaß
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.06.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WDB 5/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12695
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 12 S. 1 SG
- § 12 S. 2 SG
- § 17 Abs. 1 S. 1 SG
- § 17 Abs. 2 S. 1 SG
- § 23 Abs. 1 SG
- § 34 Abs. 1 WDO
Fundstelle
- DokBer B 1990, 21
Redaktioneller Leitsatz
Zum Disziplinarmaß bei beleidigenden Äußerungen über einen Vorgesetzten.
In der Disziplinarsache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 27. Juni 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
ferner
Oberst Meiss, Oberstleutnat von Gaudecker als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Soldaten gegen den Verweis vom 3. März 1989 wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Beschwerdeführer ist Berufssoldat und war zur Zeit der Verhängung der Disziplinarmaßnahme Referent im Bundesministerium der Verteidigung - Fü S III 6 -.
Mit Disziplinarverfügung vom 3. März 1989, die dem Soldaten am selben Tag ausgehändigt wurde, verhängte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg), vertreten durch den Staatssekretär Dr. C., gegen ihn einen Verweis mit folgendem Tatvorwurf:
"Er hat in einem Aktenvermerk vom 24.11.1988 in Bonn über seinen Referatsleiter, Oberst i.G. Joachim M., einen 'Beurteilungsbeitrag' erstellt und an den Abteilungsleiter Personal, den Chef des Stabes Fü S und den Stabsabteilungsleiter Fü S III gesandt. Der Beitrag hat folgenden Inhalt ...:
'... P., OTL i.G. Bonn, 24. November 1988 Fü S III 6 NSt ... Vertraulich! Personalsache!
Aktenvermerk
Betr.: Beurteilungsbeitrag zu O i.G. Joachim M., PK 20...-M-11012 M. ist mir seit April 1986 durch die Arbeit im selben Referat gut bekannt. Er ist ein verschlossener, hartnäckiger, starrsinniger, unbeeinflußbarer Einzelgänger, der in sich gekehrt, bis zur scheinbaren Geistesabwesenheit, ohne Verständnis oder Einfühlungsvermögen für andere, undurchsichtige, weder im vorhinein zu erahnende, noch nachträglich überzeugende Auffassungen vertritt. Ihm fehlt veranlagungsbedingt jede menschliche Regung, und seine Unfähigkeit zu heiterem, natürlichem, gewinnendem Umgang wirkt abstoßend und kalt. Seine Uneinsichtigkeit, Besserwisserei, gepaart mit Überlegenheitswahn, Rücksichtslosigkeit und Härte, machen das Zusammensein mit ihm zur Qual, zerstören die anfangs gewöhnlich vorhandene Bereitschaft, für ihn als Vorgesetzten zu arbeiten, und erzeugen einen tiefen Widerwillen, Sabotagedrang und Haß, die sich auf die Organisation, die ihn in solche Stellungen bringt, übertragen. Es könnte sehr wohl sein, daß M. etwa ab Reinforced Alert von seinen Untergebenen beseitigt werden würde und schlage vor, ihn schon im Frieden nicht mehr in Stellungen zu verwenden, wo er anderen Anweisungen geben darf.
Um M. Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, muß ich sagen, daß er nicht vom Charakter her böse ist - vielleicht verfolgt er sogar irgendein lobenswertes Ziel, das er für gut und richtig hält - aber unfähig, das Leiden anderer an seiner kranken, mißglückten Persönlichkeit gedanklich nachzuvollziehen und den angeborenen Persönlichkeitsmangel, nämlich die Unmenschlichkeit, Herz- und Seelenlosigkeit, durch stetes, wenn auch nur rationales Bemühen um Höflichkeit, Liebenswürdigkeit, Anpassung, Selbstbescheidung, Großzügigkeit, Rücksicht, Kompromißbereitschaft, Duldsamkeit usw. zu mildern und auszugleichen, wie es andere in ähnlicher Lage mit einem gewissen Erfolg tun, um die Gemeinsamkeit im Zusammenleben zu erhalten, indem sie die Durchsetzung persönlicher Abartigkeit mit Hilfe der dazu nicht verliehenen Dienstgewalt zurückstellen hinter die Anerkennung anderer als Gleichberechtigter, nur mit deren Mitarbeit ein Ziel erreichbar ist.
M. ist insofern eine tragische Figur, als er sowohl geistig besonders begabt ist wie auch überdurchschnittliche Allgemeinbildung, militärische Fach-, Geschichts- und Sprachkenntnisse besitzt, die er interessant, weiterbildend und nutzbringend im Gespräch verwenden könnte, wenn es denn möglich wäre. Die belehrende, rechthaberische, bei Widerspruch lautstark unterbrechende Tyrannenart erstickt jedoch sofort jeden Ansatz. M. ist wie ein tiefer, schwarzer Brunnen, der jede wertvolle Regung seiner Mitmenschen aufsaugt und verschluckt, so daß er zersetzend statt aufbauend wirkt. Unter seinem ungefälligen bürokratischen, substantivierten Kanzleistil in Wort und Schrift herrscht nur funktionaler Formalismus.
Insofern müßte M., wo immer er wirkte, eine breite, unauslöschliche Spur von Wut, Rache, Mißtrauen, Abscheu und zerstörter Motivation gezogen haben.
Wenn seine Entfernung aus dem Vorgesetztenverhältnis nicht erfolgen kann, sollten wenigstens seine Untergebenen, um ein den Umständen entsprechendes, gerade noch erträgliches Zusammenwirken zu gewährleisten, entweder möglichst junge, unterordnungswillige Sklaven- oder ehrgeizige Aufsteigertypen sein, die um ihrer Laufbahn willen zwei Jahre Hölle in Kauf nehmen, vielleicht im Idealfalle sie nicht so empfinden, oder besonders ältere FüS-Zyniker, die den Menschen in seiner Schwachheit, Sinn- und Belanglosigkeit, die keinen schnelleren Herzschlag lohnen, unwiderruflich erkannt haben und verachten. Für feinfühlige, an der Bundeswehr noch anteilnehmende Soldaten, die wegen ihrer Gefühlsbindung noch verletzlich sind, ist das auch nur stundenweise Zusammensein mit M. im wahren und übertragenen Sinne des Wortes tödlich.
Es wäre nun falsch, M. an eine andere Vorgesetztenstelle oder seine Untergebenen wegzuversetzen, da so das Kontaktgift M. neue noch gesunde Bereiche der Bundeswehr angreift. Vielmehr sollte M. mit einem Wall toten Fleisches und toter Seelen, die er auf dem Gewissen hat und die man notgedrungen opfern muß, nach außen abgeschottet werden.
gez. P.
Herrn Leiter der Personalabteilung
Herrn Chef des Stabes Fü S
Herrn Stabsabteilungsleiter Fü S III'."
Gegen diese Maßregelung hat der Soldat mit Schreiben vom 10. März 1989, das am 13. März 1989 beim BMVg eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen:
Die Strafformel lasse nicht erkennen, worin sein angebliches Dienstvergehen liege. Das bloße Abfassen und Versenden eines Aktenvermerks könne es ja wohl nicht sein. Er könne auch in seiner Beurteilung des Oberst i.G. M. kein Dienstvergehen erblicken. Sie sei wie alle Beurteilungen eine subjektive Darstellung seiner Persönlichkeit und enthalte Stärken und Schwächen, günstige und ungünstige Aussagen. Sie sei überdies nur vertraulich an die drei Vorgesetzten des Oberst i.G. M. gegangen. Er, der Soldat, habe die Beschreibung des Oberst i.G. M. nach bestem Wissen und Gewissen verfaßt mit dem Bemühen um Wahrheit, Vollständigkeit und Gerechtigkeit. Er sei überzeugt, daß sie wahr sei und einen zutreffenden Eindruck von dessen Persönlichkeit vermittle. Er sei daher verwundert, daß weder die Vorgesetzten des Oberst i.G. M. noch die Personalabteilung Interesse an dessen Wirkung auf Untergebene hätten und deute den Unmut der Personalabteilung über seinen Beurteilungsbeitrag als Machtfrage, die letztes Endes auf die Frage nach dem existenziellen Ernst der Bundeswehr hinauslaufe. Untergebene hätten grundsätzlich ein Mitspracherecht, das sich auf Stellenbesetzungen und Führerauswahl auswirke und die Allmacht der Personalabteilung beseitige. Untergebene duldeten jederzeit auch einen unfähigen Vorgesetzten, wenn er nur menschlich sei, guten Willen und ein gutes Herz habe, nicht aber einen Sklavenhalter, sei er auch fachlich noch so begabt. Es müsse auch im Frieden für die Untergebenen eine rechtmäßige, gangbare Möglichkeit geben, ein Mindestmaß an Menschenwürde, Rücksicht, Achtung, Freiraum und Selbständigkeit für sich zu erreichen. Wenn das Bundesministerium der Verteidigung die Erkenntnisse der Untergebenen über ihre Vorgesetzten nicht nutze und sie nicht einmal wissen wolle, vielmehr auf reiner Unterwerfung beharre, ohne den Untergebenen mitwirkenden Einfluß zuzugestehen, könnten auch in der Bundeswehr Zustände wie in "Die Caine war ihr Schicksal" entstehen, denn die eröffnungspflichtigen Beurteilungen seien notgedrungen nebelhaft, höflich, zurückhaltend und nichtssagend, weil ihnen der Einblick in die menschlichen Beziehungen zwischen dem Beurteilten und seinem Untergebenen fehle. Darin liege aber der Schlüssel für soldatische Leistungen, die fast ausschließlich Gemeinschaftsleistungen seien. Er habe ohne böse Absicht und Unrechtsbewußtsein geschrieben, sondern aus berechtigtem persönlichen und im Bundeswehrinteresse die Wahrheit an die drei Offiziere, die nach seiner Einschätzung auf Grund ihrer Dienststellung ebenfalls ein berechtigtes Interesse an ihr haben müßten. Aus den beigefügten Schreiben vom 6. und 19. Dezember 1988 an Generalmajor Dr. Sch., vom 17. November 1988 an Fü H I 3, der Ausarbeitung vom 11. Januar 1989 zur "Zurückhaltung, Wahrheit, Vertrauen" und vom 23. Januar 1989 an den Herrn Stabsabteilungsleiter Fü S III ergäben sich Vorgeschichte, Beweggründe und seine allgemeinen Vorstellungen zu Mitwirkung, Verhalten und Verantwortung von Offizieren.
Der BMVg hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie mit Schreiben vom 31. März 1989 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt, mit dem Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt:
Die zulässige Beschwerde sei unbegründet. Durch das in der Disziplinarverfügung beschriebene Verhalten habe Oberstleutnant i.G. P. die Kameradschaftspflicht (§ 12 SG) verletzt. Die in dem "Beurteilungsbeitrag" aufgestellten Tatsachenbehauptungen und Werturteile (z.B. "starrsinniger Einzelgänger, mißglückte Persönlichkeit, tragische Figur, rechthaberische Tyrannenart, Kontaktgift Müller") setzten Oberst i.G. M. in seiner Persönlichkeit herab und sprächen dem Referatsleiter zumindest teilweise den sittlichsozialen Wert ab. Das Verhalten des Soldaten verstoße zudem gegen die Pflicht, Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person zu achten (§ 17 Abs. 1 SG). Dieser gesetzlichen Forderung sei der Offizier durch sein ehrverletzendes Schreiben und sein anmaßendes Vorgehen nicht nachgekommen. Schließlich sei er durch seine Tat nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Dienst als Soldat erfordere (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG); denn ein Verhalten, das sich rufschädigender Mittel bediene, um auf angebliche Schwächen eines Vorgesetzten aufmerksam zu machen, sei geeignet, bei Kameraden einen Achtungsverlust und bei Vorgesetzten eine Minderung des Vertrauens herbeizuführen. Da der Soldat vorsätzlich gehandelt habe, liege ein Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG) vor. Die möglicherweise vorhandene Überzeugung des Soldaten, durch sein Tun etwas Gutes zu bewirken, mindere seine Schuld nicht. Lebens- und Diensterfahrungen hätten ihm die Unzulässigkeit seines Vorgehens einsehen lassen müssen. Für eine dienstrechtliche Oberprüfung der Verhältnisse im Referat hätte eine sachlich gehaltene Meldung oder Beschwerde genügt. Unter Berücksichtigung seiner langjährigen, bisher einwandfreien Dienstausübung und seiner guten Beurteilungen sei es als ausreichend erschienen, gegen ihn einen Verweis zu verhängen.
Mit Schreiben vom 14. April 1989 hat der Soldat darauf erwidert:
Der BMVg gehe nicht darauf ein, daß die Vertraulichkeit den Vorwurf der Rufsschädigung beseitige, daß eine Meldepflicht bestehe und daß seine Beschreibung wahr sei. Ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag von Untergebenen über Vorgesetzte sei zwar eine systemändernde Neuheit, sie sei jedoch in einigen fremden Heeren mit Erfolg eingeführt worden. Er höre nunmehr zum ersten Mal, mit welchen Paragraphen der BMVg sein Dienstvergehen begründe. Diese Vorhaltungen hätten durch einen Offizier vor der Maßregelung erfolgen müssen. Er habe nicht gegen die Kameradschaftspflicht verstoßen und Oberst i.G. M. immer in Gruß, Anrede und Gehorsam alle Ehrerbietung erwiesen, sei jedoch davon überzeugt, daß Müller in der Bundeswehr nicht Vorgesetzter sein dürfe. Er, der Soldat, habe sich durch die Unterlassung einer Meldung nicht mitschuldig machen wollen. Die Verantwortung trügen jetzt die drei Vorgesetzten. Die Bezeichnung "anmaßend" weise er zurück. Er habe über Vorgesetzte ein Urteil und das Recht, es, Lob offen, Tadel vertraulich, abzugeben. Es sei abwegig, sein verantwortungsbewußtes Verhalten als "ehrverletzend", "rufschädigend", "Disziplinverstoß", "Achtungs-, Autoritäts- und Vertrauensverlust" zu bezeichnen. Sein Beurteilungsbeitrag sei die "sachlich gehaltene Meldung", die der BMVg als zulässig bezeichne, und er halte sie nach wie vor für ein treffendes Psychogramm. Er habe nicht aus blinder ungehemmter Abneigung geschrieben, sondern aus dem Gesamtbild, das er in zweieinhalbjähriger Vergewisserung gewonnen habe. Er bitte, seine Handlungsgrundlage zu billigen und der Beschwerde stattzugeben, ferner - entsprechend seinem Schreiben vom 19. Dezember 1988 - die Spannungsversetzung für unrechtmäßig zu erklären und den Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verfügen.
2.
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Dem zuständigen Staatssekretär im Bundesministerium der Verteidigung kamen bei der Vertretung des BMVg anläßlich des Erlasses der Disziplinarverfügung die gleichen Befugnisse wie dem Minister selbst zu (BVerwGE 46, 55 f. [BVerwG 10.01.1973 - BVerwG I WDB 1/72]). Infolgedessen entsprach der Vorgesetzteneigenschaft des BMVg gegenüber dem Soldaten diejenige des Staatssekretärs.
Mit seinem Vorbringen, er könne aus der angefochtenen Disziplinarverfügung nicht erkennen, worin sein angebliches Dienstvergehen liege, will der Soldat offenbar rügen, daß die Disziplinarverfügung keine rechtliche Bewertung des ihm vorgeworfenen Sachverhalts enthält. Er verkennt hierbei, daß die Disziplinarverfügung gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 WDO nur "Zeit, Ort und Sachverhalt des Dienstvergehens sowie Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme ..." enthalten muß. Eine rechtliche Würdigung ist also nicht vorgesehen. Sie würde auch die Möglichkeit des verhängenden Vorgesetzten, der im Regelfall juristischer Laie ist, überfordern und ist zudem entbehrlich, weil der Gemaßregelte bei Zweifeln an dem Vorliegen eines Pflichtverstoßes die gegen ihn verhängte Disziplinarmaßnahme durch ein Wehrdienstgericht nachprüfen lassen kann.
Bei dem Schreiben des Soldaten vom 24. November 1988 handelt es sich nicht um einen Beurteilungsbeitrag im Sinne der Vorschriften, denn gemäß Nr. 503 a Satz 1 der ZDv 20/6 (Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldaten der Bundeswehr) kommen in Beurteilungsbeiträgen die Erkenntnisse anderer Vorgesetzter eines Soldaten zum Ausdruck. Die Beurteilung von Vorgesetzten durch Untergebene ist - wie der Soldat selbst erkennt - dem in der Bundeswehr geltenden Beurteilungssystem fremd, daher unzulässig. Die Berufung des Soldaten auf angebliche Vorteile eines solchen Systems rechtfertigte es nicht, sich seiner zu bedienen. Im Rechtssinn handelt es sich daher bei dem "Beurteilungsbeitrag" des Soldaten um ein Privatschreiben in dienstlichen Angelegenheiten. Ein solches zu verfassen und abzusenden stand ihm frei; ob es allerdings der Fairneß entsprach, hinter dem Rücken des Betroffenen über diesen ein "Psychogramm" zu fertigen und an dessen Vorgesetzte zu versenden, hatte der Senat nicht zu entscheiden. Er hatte vielmehr nur zu beurteilen, ob der Inhalt des Schreibens des Soldaten gegen soldatische Pflichten verstößt.
Dies ist der Fall. Gemäß § 12 Satz 2 SG verpflichtet die Kameradschaft alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten. Die Kameradschaftspflicht schließt damit aus, beleidigende, herabsetzende oder kränkende Äußerungen über den Kameraden zu verbreiten. Der Soldat hat in seinem "Psychogramm" von Oberst i.G. M. u.a. die Meinung vertreten, dieser sei weder charakterlich noch dienstlich für die Bundeswehr tragbar. Er sei eine kranke, mißglückte Persönlichkeit, unmenschlich, herz- und seelenlos, ohne Verständnis und Einfühlungsvermögen für andere, uneinsichtig, besserwisserisch, gepaart mit Überlegensheitswahn, Rücksichtslosigkeit und Härte. Seine belehrende, rechthaberische, bei Widerspruch lautstark unterbrechende Tyrannenart wirke zersetzend. Das auch nur stundenweise Zusammensein mit ihm sei im wahren und übertragenen Sinne tödlich. Da er im Spannungsfalle sehr wohl von Untergebenen beseitigt werden könne, solle er schon im Frieden nicht mehr in Stellungen verwendet werden, wo er anderen Anweisungen geben dürfe. Es wäre daher auch falsch, M. an eine andere Vorgesetztenstelle wegzuversetzen, da "so das Kontaktgift M. neue noch gesunde Bereiche der Bundeswehr angreift". Vielmehr solle er mit einem Wall toten Fleisches und toter Seelen, die er auf dem Gewissen habe und die man notgedrungen opfern müsse, nach außen hin abgeschottet werden.
Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die Ausführungen des Soldaten geeignet sind, den Betroffenen herabzusetzen und in seiner Ehre herabzuwürdigen. Denn das von ihm über Oberst i. G. M. verfaßte "Psychogramm" spricht diesem nicht nur jede menschliche Regung ab und setzt ihn dadurch in seiner persönlichen Würde herab, sondern hält ihn auch in beruflicher Hinsicht für ungeeignet, ja sogar für gefährlich und seine "Isolierung" für geboten, beeinträchtigt damit sein soziales Ansehen und seine Ehre.
Der Soldat kann sich auch nicht darauf berufen, die von ihm gegebene Darstellung sei "wahr". Er verkennt dabei, daß er in den wesentlichen Punkten nicht Fakten vorgebracht hat, die gegebenenfalls einem Wahrheitsbeweis zuganglich wären, sondern Wertungen, die ihre Richtigkeit allein dem subjektiven "Fürwahrhalten" verdanken, die aber eine objektive Verifizierung nicht erlauben. Es handelt sich somit gerade nicht um eine sachliche Meldung, die nachprüfbare Vorgänge zum Inhalt haben müßte, sondern um die generelle Einschätzung der Persönlichkeit und dienstlichen Wirkung des Oberst i.G. M. durch den Soldaten, die er persönlich so gewonnen haben mag, die als objektive Wahrheit zu verbreiten er aber nicht das Recht hatte.
Der Soldat irrt auch darin, daß die von ihm angestrebte "Vertraulichkeit" eine negative Wirkung seines Schreibens ausschließe. Denn die Empfänger des Schreibens waren keineswegs an die einseitig vom Soldaten geforderte Vertraulichkeit gebunden, durften den "Beurteilungsbeitrag", den sie weder angefordert hatten noch als solchen für zulässig halten konnten, auch nicht als "Aktenvermerk" auf sich beruhen lassen, ohne sich selbst einer Kameradschaftspflichtverletzung schuldig zu machen.
Der Soldat hat auch vorsätzlich gehandelt, denn er hat mit Wissen und Wollen beleidigende und herabsetzende Äußerungen über Oberst i.G. M. verbreitet. Daß er dies nicht aus Haß gegen den Betroffenen, sondern in der Absicht getan hat, um angeblichen dienstlichen Mißständen abzuhelfen, mag zutreffen und ist bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigen, schließt aber eine vorsätzliche Verletzung der Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) nicht aus.
Ebenso hat der Soldat die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in dessen Person mißachtet (§ 17 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz SG). Dies ergibt sich zwingend aus der Tatsache, daß er abfällige und herabsetzende Äußerungen über ihn verbreitet hat. Ob er ihm anderweitig alle Ehrerbietung erwiesen hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, denn hier kommt es lediglich auf die rechtliche Beurteilung des Schreibens vom 24. November 1988 an, dessen Formulierungen - wie dargelegt - als in hohem Maße achtungswidrig angesehen werden müssen.
Der Soldat ist ferner vorsätzlich auch nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Denn die Verbreitung abfälliger Äußerungen über einen Kameraden und Vorgesetzten ist geeignet, das Ansehen des Soldaten bei Kameraden und Vorgesetzten herabzusetzen und seine Autorität bei Untergebenen erheblich zu mindern (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).
Insgesamt sind seine Pflichtverstöße als ein Dienstvergehen zu beurteilen (§ 23 Abs. 1 SG).
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind gemäß § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sind hier nicht leichtzunehmen. Gemäß § 12 Satz 1 SG beruht "der Zusammenhalt der Bundeswehr wesentlich auf Kameradschaft". Verstoße gegen die Kameradschaftspflicht haben daher - wie der Senat in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt hat - generell ein erhebliches Gewicht. Denn jeder schwerwiegende Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht lockert den Zusammenhalt der Truppe, stört die vertrauensvolle Zusammenarbeit und beeinträchtigt damit die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben. Der Soldat konnte sich als erfahrener Offizier mit einer erheblichen Anzahl von Dienstjahren, bei seiner geistigen Veranlagung und mit seinem Interesse gerade für Probleme der Menschenführung über die Bedeutung der Kameradschaft für die Truppe nicht im unklaren sein. Um so unbegreiflicher ist sein schwerwiegender Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht.
Aber auch die Verletzung der dem Vorgesetzten geschuldeten Achtung wiegt nicht leicht. Die Bundeswehr ist auf dem Prinzip der Über- und Unterordnung aufgebaut; Befehl und Gehorsam bestimmen den dienstlichen Bereich. Das bedingt die Achtung der Person des Vorgesetzten um seiner dienstlichen Aufgaben willen. Jede erkennbare Mißachtung des Vorgesetzten berührt damit die Grundlagen der militärischen Hierarchie.
Schließlich darf auch die eigene Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit nicht durch Pflichtverletzungen untergraben werden, denn jede Beeinträchtigung der Autorität des Vorgesetzten mindert seine dienstliche Verwendbarkeit.
Zuungunsten des Soldaten ist ferner zu berücksichtigen, daß er wegen des Vorfalles, der zu seiner Maßregelung führte, versetzt werden mußte und damit dem Dienstherrn eine personelle Umorganisation aufgezwungen wurde, die wiederum eine Reihe von weiteren Personalveränderungen nach sich zog.
Voll zugunsten des Soldaten spricht sein sonst günstiges Persönlichkeitsbild. Es erscheint glaubhaft, daß er seinen "Beurteilungsbeitrag" nicht aus persönlicher Animosität gegen Oberst i.G. M. verfaßt und versandt hat, sondern weil er glaubte, im dienstlichen Interesse dazu verpflichtet zu sein. Seine Ansichten über das innere Gefüge der Bundeswehr, über zeitgemäße Menschenführung und über den Weg zu einem Idealzustand von Vertrauen, Autorität, Wahrheit und Gerechtigkeit, wie sie sich aus den der Beschwerde beigefügten Schreiben an Bundeswehrvorgesetzte ergeben, zeigen deutlich, daß der Soldat unter den menschlichen Unzulänglichkeiten und den praktischen Schwierigkeiten des Truppenalltags leidet und Wege sucht, das Heer wieder "zu einer soldatischen Elitetruppe zu formen, der anzugehören man stolz sein darf". Diese achtenswerten inneren Antriebe haben ihn offenbar auch zu seinem "Beurteilungsbeitrag" über seinen damaligen Vorgesetzten verleitet; dies kann ihn zwar nicht entlasten, mindert aber sein Schuld. Für ihn spricht ferner, daß er in langjähriger Dienstzeit überdurchschnittliche dienstliche Leistungen erbracht hat, wie seine günstigen Beurteilungen in seinen vielfältigen in- und ausländischen Verwendungen beweisen und daß er sich bisher als Staatsbürger und Soldat tadelfrei geführt hat. Diese für den Soldaten sprechenden Umstände hat der BMVg aber bereits dadurch in vollem Umfang berücksichtigt, daß er gegen den Soldaten nur die niedrigste einfache Disziplinarmaßnahme eines Verweises verhängt hat. Eine Aufhebung dieser Maßnahme kam aber nicht in Betracht, da der Soldat - wie ausgeführt - ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen begangen hat.
Soweit der Soldat in seinen Schreiben vom 14. April und 16. Mai 1989 beantragt hat, seine Versetzung für unrechtmäßig zu erklären und den Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verfügen, hatte der Senat darüber nicht zu entscheiden, weil in dem hier anhängigen Verfahren ausschließlich die Rechtmäßigkeit der gegen ihn verhängten Disziplinarmaßnahme zu beurteilen war.
3.
Dem Soldaten konnten die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde mangels der Voraussetzungen des § 38 Satz 1 WDO i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht auferlegt werden. Für eine Überbürdung der ihm im Beschwerdeverfahren etwa erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage; § 38 Satz 1 WDO i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO erlaubt dies nur bei erfolgreicher Beschwerde.
Dr. Ehrl
Roth
Meiss
von Gaudecker