Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.06.1989, Az.: BVerwG 1 D 47.88
Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten ; Unentschuldigte Fehlzeiten eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.06.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 47.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 18728
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 26.04.1988 - AZ: III VL 57/87
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
aufgrund der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. Juni 1989 in München,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Oberlokomotivführer Zintl, Postbetriebsassistent Münch als ehrenamtliche Richter,
Ltd. Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Angestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postoberschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... -, vom 26. April 1988 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
In dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten verspäteten Dienstantritt in 55 Fällen, alkoholbedingte Verkehrsgefährdung mit einem Kraftfahrzeug, beleidigendes und aggressives Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern sowie verspätete Beendigung der Zustellung und dadurch bedingtes Versäumen anderer Dienstgeschäfte als Dienstvergehen zur Last.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten nach Einholen eines Gutachtens des Psychiatrischen Landeskrankenhauses in Bad S... ... am 26. April 1988 unter Zubilligung eines befristeten Unterhaltsbeitrages aus dem Dienst entfernt. Es hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:
1.
Verspäteter Dienstantritt:
Der Beamte trat an den nachfolgend bezeichneten Tagen den ihm vorgeschriebenen Dienst nicht zum festgesetzten Zeitpunkt, sondern verspätet an:
Am 04.04.1986 erst mit einer Verspätung von 20 Minuten,
am 05.04.1986 erst mit einer Verspätung von 30 Minuten,
am 07.04.1986 erst mit einer Verspätung von 30 Minuten,
am 15.04.1986 erst mit einer Verspätung von 15 Minuten,
am 17.04.1986 erst mit einer Verspätung von 15 Minuten,
am 21.04.1986 erst mit einer Verspätung von 17 Minuten,
am 22.04.1986 erst mit einer Verspätung von 40 Minuten,
am 25.04.1986 erst mit einer Verspätung von 20 Minuten,
am 28.04.1986 erst mit einer Verspätung von 30 Minuten,
am 03.05.1986 erst mit einer Verspätung von 20 Minuten,
am 02.06.1986 erst mit einer Verspätung von 115 Minuten,
am 14.06.1986 erst mit einer Verspätung von 30 Minuten,
am 19.06.1986 erst mit einer Verspätung von 75 Minuten,
am 21.06.1986 erst mit einer Verspätung von 30 Minuten,
am 24.06.1986 erst mit einer Verspätung von 10 Minuten,
am 25.06.1986 erst mit einer Verspätung von 40 Minuten,
am 09.07.1986 erst mit einer Verspätung von 15 Minuten,
am 18.07.1986 erst mit einer Verspätung von 30 Minuten,
am 22.07.1986 erst mit einer Verspätung von 15 Minuten,
am 01.08.1986 erst mit einer Verspätung von 50 Minuten,
am 02.09.1986 erst mit einer Verspätung von 90 Minuten,
am 06.09.1986 erst mit einer Verspätung von 65 Minuten,
am 09.09.1986 erst mit einer Verspätung von 10 Minuten,
am 13.09.1986 erst mit einer Verspätung von 30 Minuten,
am 27.10.1986 erst mit einer Verspätung von 45 Minuten,
am 29.10.1986 erst mit einer Verspätung von 15 Minuten,
am 30.10.1986 erst mit einer Verspätung von 45 Minuten,
am 03.11.1986 erst mit einer Verspätung von 45 Minuten,
am 11.11.1986 erst mit einer Verspätung von 15 Minuten,
am 11.12.1986 erst mit einer Verspätung von 30 Minuten,
am 13.12.1986 erst mit einer Verspätung von 35 Minuten,
am 16.12.1986 erst mit einer Verspätung von 75 Minuten,
am 18.12.1986 erst mit einer Verspätung von 85 Minuten,
am 20.12.1986 erst mit einer Verspätung von 45 Minuten,
am 23.12.1986 erst mit einer Verspätung von 85 Minuten,
am 24.12.1986 erst mit einer Verspätung von 60 Minuten,
am 08.01.1987 erst mit einer Verspätung von 50 Minuten,
am 10.01.1987 erst mit einer Verspätung von 130 Minuten,
am 21.01.1987 erst mit einer Verspätung von 10 Minuten,
am 24.01.1987 erst mit einer Verspätung von 130 Minuten,
am 28.01.1987 erst mit einer Verspätung von 15 Minuten,
am 30.01.1987 erst mit einer Verspätung von 45 Minuten,
am 03.02.1987 erst mit einer Verspätung von 152 Minuten,
am 04.02.1987 erst mit einer Verspätung von 165 Minuten,
am 07.02.1987 erst mit einer Verspätung von 149 Minuten,
am 19.02.1987 erst mit einer Verspätung von 165 Minuten,
am 25.02.1987 erst mit einer Verspätung von 155 Minuten,
am 26.02.1987 erst mit einer Verspätung von 173 Minuten,
am 28.02.1987 erst mit einer Verspätung von 180 Minuten,
am 02.03.1987 erst mit einer Verspätung von 65 Minuten,
am 03.03.1987 erst mit einer Verspätung von 230 Minuten,
am 04.03.1987 erst mit einer Verspätung von 150 Minuten,
am 05.03.1987 erst mit einer Verspätung von 180 Minuten,
am 06.03.1987 erst mit einer Verspätung von 65 Minuten und
am 07.03.1987 schließlich mit einer Verspätung von 210 Minuten.
Zur Begründung seiner Fehlzeiten hat der Beamte auf eine tiefgreifende psychische Erkrankung verwiesen, die es ihm unmöglich gemacht habe, rechtzeitig zum vorgeschriebenen Dienst zu erscheinen.
2.
Alkoholbedingte Verkehrsgefährdung:
Der Beamte befuhr am 24. August 1986 gegen 21.45 Uhr in der Gemarkung E... mit seinem Pkw öffentliche Straßen, obwohl er - was er bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können - nach dem Genuß von Alkohol um 20.34 Uhr (richtig: 22.34 Uhr) eine Blutalkoholkonzentration von 0,964 Promille hatte und deshalb nicht mehr fahrtüchtig war. Seine Fahruntüchtigkeit hatte zur Folge, daß er auf der Kreisstraße ... auf die Gegenfahrbahn geriet und dort mit einem entgegenkommenden Pkw zusammenstieß. Dabei entstand Fremdschaden in Höhe von 4 000 DM, und sowohl der Fahrer des entgegenkommenden Kraftwagens als auch der Beifahrer des Beamten wurden erheblich gefährdet.
Das Amtsgericht E... hat mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl vom 20. Oktober 1986 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung - Vergehen gemäß §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a und Abs. 3 Nr. 2, 69 und 69 a StGB - eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 35 DM gegen den Beamten festgesetzt. Es hat dem Beamten außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihn vor Ablauf von sieben Monaten einen Führerschein nicht neu zu erteilen.
3.
Beleidigung und Bedrohung:
a)
Spätestens seit dem Herbst 1986 hatte der Beamte ständig mit den ebenfalls beim Postamt Ehingen beschäftigten Arbeiterinnen O... und R... heftige Auseinandersetzungen. Der Arbeiterin R... drohte er mehrfach an, sie zu überfallen und ihr "eins auf die Gosch zu geben". Die Arbeiterin O... störte er faßt ständig bei der täglichen Verteilarbeit, woraufhin sich diese im November 1986 schriftlich bei ihrem Vorgesetzten beschwerte. Dies nahm der Beamte zum Anlaß, der Zeugin in der Zeit zwischen November 1986 und März 1987 anzudrohen, "ihr den Bauch aufzuschlitzen", wenn sie nochmals gegen ihn aussagen sollte. Die Zeugin war hierdurch derart verängstigt, daß sie, wie sie bei ihrer Vernehmung in der Untersuchung zum Ausdruck brachte, nicht mehr bereit war, nochmals gegen den Beamten auszusagen.
b)
Am 13. November 1986 hatten zwei beim Postamt E... beschäftigte Beamte eine Auseinandersetzung, weil der eine eine Tür offen gelassen hatte, durch die vom Posthof her kalte Luft in das Gebäude kam. Das störte den anderen, und er forderte ersteren zum sofortigen Schließen der Tür auf. In diese Auseinandersetzung griff der Beamte ein, und es kam zwischen ihm und dem einen der zunächst Beteiligten, dem Postbetriebsassistenten H... zu einem Wortwechsel. Der Beamte äußerte sinngemäß zu H... er sei wohl verrückt und müßte wieder nach S..., was, da sich dort das Psychiatrische Landeskrankenhaus befindet, bedeutete, er müsse ins Irrenhaus. Da H... einige Zeit davor nach einem Selbstmordversuch in psychiatrischer Behandlung in der Klinik Bad S... war, fühlte er sich durch die Äußerung des Beamten beleidigt.
4.
Dienstversäumnis am 5. März 1987:
Am 5. März 1987 beendete der Beamte seinen Zustellgang erst gegen 13.00 Uhr. Da zu dieser Zeit die Zustellkasse des Postamts bereits geschlossen hatte, konnte er nicht mehr abrechnen. Er ging deshalb nicht mehr zum Postamt zurück, sondern gleich zur Wohnung seiner Eltern und trug für seine Mutter ein Wochenblatt für die Südwest-Presse aus. Darüber vergaß er, daß er an diesem Tag von 16.45 bis 18.45 Uhr erneut Dienst in der Briefabgangsstelle des Postamts hatte. Als er nach 17.00 Uhr beim Postamt erschien, um seine Zustellabrechnung vorzunehmen, war an seiner Stelle bereits eine andere Kraft zur Erledigung der Briefabgangsgeschäfte eingeteilt worden.
Das Bundesdisziplinargericht hat das zu den Anschuldigungsvorwürfen Nr. 1 und 4 festgestellte Verhalten als schuldhaft unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst (§ 73 Abs. 1 Satz 1 BBG) angesehen, weil weder eine ausdrückliche Genehmigung noch eine stillschweigende Zustimmung von Vorgesetzten des Beamten vorgelegen habe, dieser auch weder dienstunfähig noch im Sinne des § 20 StGB unfähig gewesen sei, das Unrechte seines Tuns einzusehen oder nach vorhandener Einsicht zu handeln. Angesichts der Tatsache, daß der Beamte bei Erprobungsbeschäftigungen bei den Postämtern U... und R... zufriedenstellende Leistungen erbracht habe und dort insgesamt nur zweimal zu spät gekommen sei, bestünden sogar Zweifel daran, ob der Beamte seine dienstlichen Verfehlungen im Zustand verminderter Verantwortlichkeit begangen habe, was ihm das psychiatrische Gutachten des Landeskrankenhauses bescheinige. Die Kammer hat diese Zweifel jedoch dahinstehen gelassen und dem Beamten verminderte Einsichtsfähigkeit zugebilligt. In dem zum Teil erheblich verspäteten Dienstantritt hat das Gericht ferner eine Verletzung der Pflicht zu voller Hingabe an den Beruf (§ 54 Satz 1 BBG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) gesehen.
Anschuldigungspunkt Nr. 2 hat das Bundesdisziplinargericht als Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) und, da dieses Verhalten im besonderen Maße geeignet gewesen sei, Achtung und Vertrauen in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen, als pflichtwidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewürdigt, für das nach dem psychiatrischen Gutachten sogar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB verneint werden müsse.
Hinsichtlich der Vorwürfe zu Anschuldigungspunkt Nr. 3 seien unter Berücksichtigung der örtlich üblichen Umgangsformen nur die Drohung gegenüber der Zeugin O... ihr den Bauch aufzuschlitzen, und die Äußerung gegenüber dem Zeugen H..., er gehöre ins Irrenhaus, achtungs- und vertrauensunwürdig und daher im Sinne des § 54 Satz 3 BBG pflichtwidrig, wobei hinsichtlich der aggressiven Beleidigung des Zeugen H... dem Beamten nicht einmal verminderte Verantwortlichkeit zugebilligt werden könne.
Das danach feststehende einheitliche Dienstvergehen mache die Dienstentfernung des Beamten unabweisbar, weil er sich als unbelehrbar erwiesen, insbesondere nicht einmal seine 1985 in Aussicht genommene Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis und die damals verhängte höchstzulässige Geldbuße beherzigt, pflichtwidriges Verhalten im Gegenteil fortgesetzt habe. Er habe durch geradezu beispiellose Uneinsichtigkeit die berufserforderliche Vertrauensgrundlage nunmehr endgültig zerstört, zumal er auch sonst im Dienst nur unzureichend gearbeitet habe und nicht günstig beurteilt worden sei.
Eines Unterhaltsbeitrages sei er indessen nicht unwürdig; in Höhe von 60 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts sei er nach Fortfall seiner Dienstbezüge auch im Sinne des § 77 Abs. 1 BDO bedürftig.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit seiner Berufung, mit der er eine mildere Disziplinarmaßnahme beantragt und zu deren Begründung er geltend macht: Das Bundesdisziplinargericht habe das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen falsch interpretiert und deshalb unberücksichtigt gelassen, daß sich seine durch Zwanghaftigkeit im Sinne des § 21 StGB verminderte Verantwortlichkeit auch auf das morgendliche Nichtaufstehenkönnen bezogen habe. Folge man dem Sachverständigen, so stelle sich die disziplinare Höchstmaßnahme angesichts der für alle seine Verfehlungen anzunehmenden verminderten Schuldfähigkeit nicht nur als unangemessen, sondern sogar als Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Sie ist auf das Disziplinarmaß beschränkt, da, wie auch der Berufungsantrag zeigt, Schuldfähigkeit des Beamten nicht bestritten, sondern nur eine erhebliche Verminderung seiner Verantwortlichkeit geltend gemacht wird. Das hat zur Folge, daß die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und die Würdigung dieser Feststellungen als Dienstvergehen für den Senat bindend sind. Er hat nur noch über das Disziplinarmaß zu befinden.
Im Vordergrund der Überlegungen zum Disziplinarmaß steht Anschuldigungspunkt Nr. 1, also der Vorwurf, in einer Vielzahl von Fällen und über einen Zeitraum von mehr als elf Monaten hinweg den Dienst erst mit - teilweise stundenlanger - Verspätung angetreten zu haben. Allein dieser Anschuldigungsvorwurf wiegt sehr schwer.
Von der Deutschen Bundespost wird pünktliche und korrekte Abwicklung der ihr von der Allgemeinheit übertragenen Aufgaben insbesondere in denjenigen Bereichen erwartet, in denen sie mit Publikumsverkehr und mit Dienstleistungen für die Öffentlichkeit zu tun hat. Sie ist deshalb auf pünktliche, gewissenhafte und korrekte Dienstausübung der auch mit der Postzustellung betrauten Dienstkräfte angewiesen, weil Unpünktlichkeit bei Dienstantritt besonders in diesem Tätigkeitsbereich organisatorisch schwer auszugleichen ist und deshalb den ordnungsgemäßen und notwendigen Dienstablauf erheblich stört. Das begründet die Verpflichtung, den Dienst jeweils rechtzeitig anzutreten und nicht vor ordnungsgemäßer Erledigung sämtlicher Dienstgeschäfte wieder zu beenden.
Der Beamte kann sich diesem Anschuldigungsvorwurf gegenüber zu seiner Entlastung nicht auf verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) berufen. Zwar hat der zu seinem fachpsychiatrischen Gutachten vom 22. März 1988 in der Hauptverhandlung vor dem Senat vernommene Sachverständige Dr. M... bestätigt, daß die Fähigkeit des Beamten, nach vorhandener Einsicht zu handeln, aufgrund einer depressiv-zwanghaften Persönlichkeitsstörung erheblich herabgesetzt gewesen sei. Diese bis zur Grenze völligen Ausschlusses der Verantwortlichkeit (§ 20 StGB) reichende Schuldmilderung hat der Sachverständige auf die Fälle morgendlichen Zuspätkommens beschränkt, die nicht mehr als etwa 15 Minuten betragen haben. Dies sind lediglich zehn der dem Beamten insgesamt zum Vorwurf gemachten Verspätungsfälle. Für die übrigen 45 hat der Sachverständige dem Beamten keinerlei Einschränkung seiner Schuldfähigkeit zuzubilligen vermocht; dieser hat nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die sich der Senat zu eigen macht, danach im wesentlichen in voller Verantwortlichkeit gehandelt und hätte allein wegen dieses Anschuldigungspunktes seine weitere Tragbarkeit als Beamter in Frage gestellt.
Von Gewicht sind aber auch die übrigen vom Bundesdisziplinargericht festgestellten Pflichtverletzungen.
Das gilt zunächst von der alkoholbedingten Verkehrsgefährdung. Der ständig wachsende Straßenverkehr bringt in zunehmendem Maße die Gefährdung von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer sowie bedeutsamer Sachwerte mit sich. Diese Gefahr wird durch die Teilnahme am Straßenverkehr am Steuer eines Kraftwagens unter Alkoholeinfluß wegen der damit verbundenen Herabminderung der Reaktionsfähigkeit und der zu einem höheren Maß von Rücksichtslosigkeit führenden Steigerung des Selbstvertrauens und der Risikobereitschaft erhöht. In weiten Kreisen der Bevölkerung wird einem solchen Verhalten deshalb wegen seiner gemeinschaftschädlichen Wirkungen echter krimineller Gehalt beigemessen. Die Trunkenheitsfahrt eines Beamten am Steuer eines Kraftwagens ist demnach in besonderem Maße geeignet, das Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigen, auch wenn er im Dienst kein Kraftfahrzeug zu führen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung bei der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt auch eines im Dienst nicht kraftfahrenden Beamten grundsätzlich eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme für geboten erachtet, wenn Umstände vorlagen, die das Ausmaß des in Betracht kommenden Ansehensschadens als besonders erheblich erscheinen ließen (BVerwGE 33, 123; Urteil vom 20. September 1983 - BVerwG 1 D 27.83 - NJW 1984, 504, Urteil vom 9. September 1987 - BVerwG 1 D 2.87 -). Da es an derartigen Umständen fehlt, käme für diese Pflichtverletzung allein eine Geldbuße in Betracht.
Bei Anschuldigungspunkt Nr. 3 kommt vor allem der Drohung gegenüber der Zeugin O... Bedeutung zu, ihr den Bauch aufschlitzen zu wollen. Diese Drohung stellt eine schwerwiegende Verletzung der Pflicht zur Wahrung des Betriebsfriedens dar, der für eine reibungslose Zusammenarbeit der Dienstkräfte von hoher Bedeutung, dessen Wahrung daher für die Funktionstüchtigkeit der Verwaltung unerläßlich ist. Daß die Zeugin allen Grund hatte, derartige Drohungen ernst zu nehmen, daß sie sich deshalb zu Recht bedroht gefühlt und geängstigt hat, wird durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. M... vom 22. März 1988 unterstrichen, in dem u. a. ausgeführt ist, der Beamte lege zuweilen ein Verhalten an den Tag, das "den Untersucher fürchten" lasse, und daß der Beamte "teilweise erschreckend wirke".
Zu Anschuldigungspunkt Nr. 4 folgt der Senat der Bewertung des Bundesdisziplinargerichts, daß diesem Punkt gegenüber den anderen Vorwürfen nur geringes Gewicht beizumessen ist. Indessen rundet auch dieses Fehlverhalten, dessen sich der Beamte noch nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens und während der Untersuchung schuldig gemacht hat, sein Persönlichkeitsbild ungünstig ab.
Dieses Bild wird durch die geradezu ungewöhnliche Hartnäckigkeit gekennzeichnet, mit der der Beamte insbesondere bei dem ihm unter Anschuldigungspunkt Nr. 1 zum Vorwurf gemachten Fehlverhalten gehandelt hat. So ist ohne Erfolg geblieben, daß dem Beamten bereits in den Jahren 1983 bis 1985 vor Augen geführt worden ist, wie wichtig die Pflicht zur Pünktlichkeit für seine Dienstleistung ist und welcher Wert ihr von seinen Vorgesetzten eingeräumt wird. In dieser Zeit ist gegen den Beamten, der damals noch im Beamtenverhältnis auf Probe beschäftigt war, wegen einschlägiger Verfehlungen von November 1983 bis 1985 ein Verfahren nach § 126 BDO geführt worden, um ihn zu entlassen. Dabei hatte er im Zusammenhang mit der Bitte, von seiner Entlassung abzusehen und ihn den Dienst wieder aufnehmen zu lassen, ausdrücklich vorgetragen, ihm sei die Situation nunmehr klargeworden und er werde alles daran setzen, nie wieder in eine solche Situation zu geraten. Im Gegensatz zu dieser Beteuerung ist er nur wenig mehr als ein halbes Jahr, nachdem er sein Ziel erreicht, der Dienstherr von der Entlassung abgesehen und statt dessen mit Disziplinarverfügung vom 24. September 1985 die höchstzulässige Geldbuße verhängt hatte, wieder in sein beamtenrechtlich schon einmal verfolgtes und disziplinar abgemahntes Mißverhalten zurückgefallen. Dabei spricht zusätzlich gegen den Beamten, daß er sein Fehlverhalten trotz Veranlassung von Vorermittlungen und trotz Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens durch Einleitungsverfügung vom 13. Oktober 1986 weiter fortgesetzt hat. Häufigkeit und Dauer der durch unpünktlichen Dienstantritt verursachten Fehlzeiten steigerten sich sogar noch. Der Beamte machte den verspäteten Dienstantritt fast zur Regel.
Dem ihm deshalb gemachten Vorwurf gegenüber kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, trotz verspäteten Dienstantritts seine Zustellgeschäfte dennoch im wesentlichen erledigt zu haben. Für einen im Postzustelldienst eingesetzten Beamten kommt es in nahezu gleichem Maße wie auf richtige Zuführung der einzelnen Sendung an den bestimmungsgemäßen Empfänger auch darauf an, daß dies zu den vorgeschriebenen Zeiten geschieht; Pünktlichkeit hat nahezu dieselbe Bedeutung wie die sachgerechte Ausführung der Dienstgeschäfte sonst. Gegen das Pünktlichkeitsgebot hat der Beamte aber in so vielen Fällen verstoßen, daß Unpünktlichkeit bei ihm schon die Regel war. Er ist daher allein wegen des Vorwurfs unter Anschuldigungspunkt Nr. 1 für den Postzustelldienst, für den er eingestellt, ausgebildet und laufbahnrechtlich eingeordnet ist, nicht mehr verwendbar und deshalb im Beamtenverhältnis nicht mehr tragbar. Die Chance, um die der Beamte auch jetzt wieder bittet, war ihm bereits eingeräumt worden, als man von seiner Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis abgesehen hat. Er hat diese Chance trotz seiner damaligen Beteuerungen nicht genutzt; er hat damit die Bestätigung dafür gegeben, daß man seinem Versprechen künftigen Wohlverhaltens nicht vertrauen kann.
Soweit der Beamte eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn geltend macht, ist nicht ersichtlich, worin eine solche Verletzung liegen könnte. Dem Beamten war zwar bei zwei von vornherein befristeten Erprobungseinsätzen bei den Postämtern U... und R... ... gelungen, fast ständig pünktlich zum Dienst zu erscheinen. Dafür, daß ihm dies bei ihm zumutbarer Anspannung seiner Kräfte in seiner Heimatstadt E..., in der auch seine Eltern beheimatet sind, nicht ebenso möglich sein sollte, ist jedoch nichts ersichtlich. Davon hätte auch sein Dienstherr nicht ausgehen können.
Die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts ist auch hinsichtlich des Unterhaltsbeitrags zu bestätigen. Der Bedürftigkeit des Beamten ist zutreffend Rechnung getragen worden.
Die Berufung ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO zurückzuweisen.