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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.05.1989, Az.: BVerwG 1 WB 53/89

Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens; Voraussetzungen für die Zulassung zum Offiziersanwärter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.05.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 53/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 19915
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 31. Mai 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller bewarb sich im September 1986 bei der Bundeswehr um die Einstellung als Sanitätsoffizieranwärter. Das Ergebnis der Eignungsprüfung bei der Offizierbewerberprüfzentrale lautete "eingeschränkt geeignet". Mit Bescheid vom 20. März 1987 teilte ihm das Personalstammamt der Bundeswehr (PSABw) mit, daß er auf Grund seiner Plazierung in der Eignungsreihenfolge für die Einstellung zum 1. Juli 1987 nicht habe berücksichtigt werden können. Er werde letztmalig in die Eignungsreihenfolge für die Einstellung zum 2. Januar 1988 aufgenommen. Sollte er auch bei dieser Auswahl nicht zu den bestplazierten Bewerbern gehören, sei seine Einstellung bzw. Übernahme als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes nicht mehr möglich.

2

Mit Bescheid vom 13. November 1987 teilte das PSABw dem Antragsteller sodann mit, daß er auf Grund seiner Plazierung in der Eignungsreihenfolge für die Einstellung bzw. Übernahme zum 2. Januar 1988 wiederum nicht habe berücksichtigt werden können. Er scheide daher aus dem Kreis der Bewerber für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes aus.

3

Auf Grund einer gesonderten Bewerbung vom 30. November 1987 wurde der Antragsteller zum 1. April 1988 als Zeit- und Sanitätssoldat in die Bundeswehr eingestellt. Seine Verpflichtungszeit beträgt zur Zeit zwei Jahre und wird am 31. März 1990 enden.

4

Mit Schreiben vom 13. Oktober 1988 beantragte der Antragsteller erneut die Übernahme als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes.

5

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des PSABw vom 14. November 1988 abgelehnt. In dem Bescheid ist ausgeführt, daß dem Antragsteller mit Bescheid vom 13. November 1987 mitgeteilt worden sei, daß er für eine Übernahme als Sanitätsoffizieranwärter zum zweiten Mal nicht habe berücksichtigt werden können und daher aus dem Kreis der Bewerber für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes ausscheide. Die erneute Bewerbung vom 13. Oktober 1988 könne zu keinem anderen Ergebnis führen. In den Annahmebestimmungen sei festgelegt, daß Bewerber, die zum zweiten Mal an einer Auswahl für die Einstellung bzw. Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes teilgenommen hätten und dabei erfolglos geblieben seien, endgültig aus dem Bewerberkreis ausschieden. Eine nochmalige Hereinnahme in ein Auswahlverfahren sei nicht zulässig.

6

Dieser Bescheid ist dem Antragsteller am 24. November 1988 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 28. November 1988 hat er Beschwerde eingelegt, die er im wesentlichen damit begründete, daß in seinem Fall die vom PSABw angeführten Regelungen zu einem ungerechten Ergebnis führten.

7

Mit Bescheid vom 24. Januar 1989 wies der BMVg die Beschwerde zurück.

8

In dem Beschwerdebescheid ist ausgeführt, daß sich der Antragsteller unter dem 10. September 1986 als Ungedienter um die Einstellung als Sanitätsoffizieranwärter mit dem Studienwunsch Humanmedizin beworben habe. Bei der Auswahl für den gewünschten Einstellungstermin 1. Juli 1987 habe er nicht berücksichtigt werden können. Das den Personalbedarf übersteigende Bewerberaufkommen habe die Bildung einer Eignungsreihenfolge erfordert. Mit Platz 146 bei 91 Einstellungsmöglichkeiten habe seine Bewerbung keinen Erfolg haben können. Er habe dann automatisch an der Auswahl für den nächsten Einstellungs-/Übernahmetermin (2. Januar 1988) teilgenommen, habe aber wiederum nicht berücksichtigt werden können. In der Eignungsreihenfolge habe er Platz 88 erreicht, es hätten aber nur Bewerber bis Platz 26 berücksichtigt werden können. Ihm sei mitgeteilt worden, daß er aus dem Kreis der Bewerber endgültig ausscheide. Einen Rechtsbehelf gegen die ablehnenden Entscheidungen des PSABw habe er nicht eingelegt. Die nunmehr eingelegte Beschwerde sei zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des PSABw vom 14. November 1988 entspreche der Sach- und Rechtslage. Nach Nr. 531 der "Bestimmungen für das Verfahren bei der Annahme von Bewerbern für Laufbahnen der Offiziere" - vom 3. Juli 1978 (AnBest OB) werde ein Bewerber höchstens zweimal in die Auswahl für eine Einstellung oder Übernahme aufgenommen. Der Antragsteller habe zweimal am Auswahlverfahren ohne Erfolg teilgenommen und könne deswegen mit weiteren Bewerbungen nicht mehr berücksichtigt werden.

9

Dieser Bescheid ist dem Antragsteller am 31. Januar 1989 zugestellt worden.

10

Mit Schreiben vom 6. Februar 1989, eingegangen bei seinem Disziplinarvorgesetzten am 7. Februar 1989, hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Antragsteller ist der Auffassung, daß er in seiner besonderen Situation - er könne inzwischen einen Studienplatz in Medizin selbst nachweisen - zum Sanitätsoffizieranwärter zugelassen werden müsse. Durch seine Bewerbungen bei der Bundeswehr habe er bereits sehr viel Zeit verloren. Auch der truppendienstliche Einsatz als Sanitätsgefreiter sei hinsichtlich seines Berufsziels ein Rückschritt und wiederum verlorene Zeit. Eine medizinische Weiterbildung sei nicht möglich. Die Nr. 531 AnBestOB führe in seinem Fall zu einem sinnwidrigen Ergebnis. Sie stelle für sein Fortkommen ein rein bürokratisches Hindernis dar. Er habe bereits im Mai 1987 das Abitur bestanden, zum April 1989 einen Studienplatz im Fach Medizin erhalten und könne nunmehr sein Studium immer noch nicht aufnehmen. Angesichts des Umstandes, daß in der Bundeswehr nach wie vor Bedarf an Ärzten bestehe, seien ihm die getroffenen Entscheidungen unverständlich. Er bitte, zum Juni 1989 von der Bundeswehr als Sanitätsoffizieranwärter übernommen zu werden (Verfahren 1 WB 36/89).

11

Nachdem dem Antragsteller in dem gerichtlichen Antragsverfahren mit Schreiben des Berichterstatters vom 5. April 1989 mitgeteilt worden war, daß bis Juni 1989 nicht mit einer Entscheidung gerechnet werden könne, beantragte er mit Schreiben vom 9. Mai 1989, den Übernahmetermin Juni 1989 durch eine einstweilige Anordnung sicherzustellen.

12

Der BMVg hat mit Schriftsatz vom 24. Mai 1989 mitgeteilt, daß er dem Begehren in der Eilsache nicht abhelfe. Es werde gebeten, den Antrag zurückzuweisen. Der zulässige Eilantrag sei mangels Erfolgsaussicht der Hauptsache unbegründet.

13

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Gerichtsakten 1 WB 36/89, die Verfahrensakten des BMVg - P II 5 - 126/89 - und die Personalakten des Antragstellers waren Gegenstand der Beratung des Senats.

14

II

Das Begehren des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung zum Juni 1989 als Sanitätsoffizieranwärter übernommen zu werden, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller begehrt mit seinem Eilantrag die auch im Hauptsacheverfahren zu einem bestimmten Termin erstrebte Übernahme als Sanitätsoffizieranwärter und damit eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache. Eine entsprechende Entscheidung im Eilverfahren kommt jedoch nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbar wäre. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung erkennbar Erfolg haben wird. Würde der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das im Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel letztlich erreichen, so ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG Beschluß vom 22. März 1989 - 1 WB 23/89).

15

Das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache hat bei Berücksichtigung des derzeitigen Sach- und Streitstandes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

16

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache ist form- und fristgerecht gestellt. Er ist auch sonst zulässig. Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist gegeben. Der Antragsteller erstrebt mit seinem Antrag auf Übernahme als Sanitätsoffizieranwärter eine bestimmte Verwendung. Verwendungsentscheidungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats truppendienstlicher Natur, für die der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben ist (BVerwG Beschluß vom 11. Juni 1986 - 1 WB 54/85).

17

Der Antrag in der Hauptsache ist nicht begründet. Der Antragsteller erstrebt die Übernahme als Sanitätsoffizieranwärter, über dieses Verpflichtungsbegehren ist nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu entscheiden. Der Senat hat hierbei davon auszugehen, daß der Antragsteller die Bescheide des PSABw vom 20. März 1987 und vom 13. November 1987 nicht angefochten hat und daß diese Ablehnungen rechtsbeständig geworden sind. Damit steht fest, daß der Antragsteller bei zwei Bewerbungsterminen zu Recht abgelehnt worden ist. Das endgültige Ausscheiden des Antragstellers aus dem Bewerberkreis beruht auf Nr. 531 AnBestOB. Der Senat hat bereits mit Beschlüssen vom 6. April 1983 - 1 WB 84/82 - und vom 11. Juni 1986 (a.a.O.) entschieden, daß diese Regelung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Sie dient der Förderung einer ausgewogenen Altersstruktur. Die Anwendung einer solchen generalisierenden Regelung auf den Einzelfall ist nicht schon deswegen zu beanstanden, weil bei dem jeweiligen Bewerber besondere persönliche Umstände vorliegen; jedenfalls kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei bei seiner Drittbewerbung jünger gewesen als eine Vielzahl von Erstbewerbern und habe zudem einen eigenen Ausbildungsplatz mitgebracht (vgl. zu Letzterem: BVerwG Beschluß vom 11. Juni 1986 - a.a.O.). Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache somit voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

18

Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, da die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht gegeben sind.

Saalmann
Seide
Dr. Schwandt