Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.05.1989, Az.: BVerwG 1 C 57.87

Entbehrlichkeit einer Vorabentscheidung; Antrag auf mündliche Verhandlung; Schriftsätzlich gestellter Beweisantrag

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.05.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 57.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12726
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 19.02.1987 - AZ: 1 K 3823/85
VGH Baden-Württemberg - 03.08.1987 - AZ: 1 S 821/87

Fundstellen

  • BVerwGE 82, 117-125
  • BVerwGE 82, 117 - 125
  • AiB 1990, 168 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • DVBl 1989, 1250-1253 (Volltext mit amtl. LS)
  • InfAusIR 1989, 264-268
  • NJW 1990, 660 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1989, 1078-1080 (Volltext mit amtl. LS)
  • VBlBW 1990, 95-97

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Einer Vorabentscheidung nach § 86 Abs. 2 VwGO über einen schriftsätzlich gestellten Beweisantrag bedarf es nicht, wenn gleichzeitig mit dem Antrag auf mündliche Verhandlung verzichtet wird und das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet.

  2. 2.

    Maßgebend für das Erlöschen einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG wegen Ablaufs der Gültigkeit des Passes ist allein das objektive Kriterium der im Paß ausgewiesenen Geltungsdauer. Weitere Umstände, insbesondere die vom Ausländer nicht zu vertretende Erfolglosigkeit seines Bemühens um eine rechtzeitige Paßverlängerung, sind nicht zu berücksichtigen.

  3. 3.

    Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts durch Erlöschen der Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis nach § 9 Abs. 1 AuslG schließt ohne Rücksicht auf deren Dauer oder fehlendes Verschulden die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 1 AuslG aus. In Betracht kommt jedoch die Erteilung einer (unbefristeten) Aufenthaltserlaubnis nach den allgemeinen Vorschriften. Ob durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 21 Abs. 3 AuslG die Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts vermieden werden kann, bleibt offen.

Redaktioneller Leitsatz

Verzichtet ein Antragsteller auf einen schriftsätzlich gestellten Antrag bei gleichzeitiger Antragstellung auf mündliche Verhandlung und entscheidet das Gericht ohne dementsprechende mündliche Verhandlung, so ist eine Vorabentscheidung nach § 101 Abs. 2 VwGO entbehrlich.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. August 1987 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, ein jordanischer Staatsangehöriger, hält sich seit 1961 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Am 30. März 1983 erhielt er eine Aufenthaltsberechtigung. Am 1. Februar 1985 beantragte er bei der jordanischen Botschaft die Verlängerung seines bis zum 3. März 1985 gültigen Reisepasses. Die Botschaft stellte ihm am 28. März 1985 einen neuen bis zum 28. März 1990 gültigen Reisepaß aus.

2

Das Landratsamt L. weigerte sich, die Aufenthaltsberechtigung in den neuen Paß zu übertragen, da diese erloschen sei. Es lehnte ferner den Antrag des Klägers vom 3. April 1985 auf Wiedererteilung einer Aufenthaltsberechtigung ab, erteilte dem Kläger jedoch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

3

Nach erfolglosem Widerspruch erstrebt der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren die Feststellung, daß seine Aufenthaltsberechtigung vom 30. März 1983 nicht erloschen sei, hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten, ihm eine neue Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt (InfAuslR 1987, 324): Die mit dem Hauptantrag erstrebte Feststellung könne nicht getroffen werden, da die Aufenthaltsberechtigung des Klägers nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG erloschen sei. Diese Rechtsfolge trete unbedingt und ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden des Ausländers ein. Die Bestimmung sei nicht verfassungswidrig. Sie trage dem Grundsatz der Personalhoheit ausländischer Staaten für ihre im Bundesgebiet lebenden Staatsangehörigen Rechnung, ohne auszuschließen, daß schutzwürdige Rechte der Ausländer auf dem dafür vorgesehenen Weg, beispielsweise durch Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis, notfalls durch Ausstellung eines Fremdenpasses, gewahrt würden. Die dem Kläger am 30. März 1983 erteilte Aufenthaltsberechtigung sei mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer seines alten Passes am 4. März 1985 erloschen. Der vom Kläger am 1. Februar 1985 bei der jordanischen Botschaft gestellte Verlängerungsantrag habe weder den Ablauf der Gültigkeit des Passes verhindert noch zu einer Fiktion seiner Fortgeltung geführt. Für eine entsprechende Anwendung des § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG sei mangels einer Regelungslücke insoweit kein Raum. Der neue Paß des Klägers sei nicht rückwirkend zum 4. März 1985 ausgestellt worden. Zu dieser Feststellung sei das Gericht anhand der eindeutigen Angaben im Paß des Klägers ohne Einholung des von ihm beantragten Sachverständigengutachtens über die Rückwirkung einer Paßneuausstellung nach jordanischem Recht in der Lage. Die in einer vom Kläger vorgelegten Bescheinigung der jordanischen Botschaft vom 9. Dezember 1985 enthaltene Äußerung, der Kläger sei auch in der Übergangszeit vom 4. bis 27. März 1985 Inhaber eines gültigen Reisepasses gewesen, sei nicht nachvollziehbar.

5

Der Hilfsantrag auf Wiedererteilung der Aufenthaltsberechtigung sei ebenfalls unbegründet, da sich der Kläger entgegen § 8 Abs. 1 AuslG nicht seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten habe. Er habe vom 4. März bis 3. April 1985 nicht über die erforderliche Aufenthaltserlaubnis verfügt. Ausnahmen von der Mindestdauer des rechtmäßigen Aufenthalts lasse das Gesetz nicht zu. Die Versagung der Aufenthaltsberechtigung sei kein unverhältnismäßiger Eingriff. Der Kläger besitze eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die auch die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ermögliche. Er genieße zwar nicht mehr den erhöhten Ausweisungsschutz nach § 11 Abs. 1 AuslG. Dies sei jedoch keine unzumutbare Folge des Umstands, daß er sich mindestens vier Wochen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Außerdem sei bei einer Ermessensentscheidung über eine etwaige Ausweisung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; in diesem Zusammenhang fielen zugunsten des Klägers sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland seit 1961 sowie seine frühere Aufenthaltsberechtigung ins Gewicht.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt und u.a. geltend macht: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehe dem Erlöschen der Aufenthaltsberechtigung entgegen, gebiete jedenfalls ihre Wiedererteilung. Er habe die lange Bearbeitungszeit für seinen neuen Paß nicht zu vertreten. Ohne gültigen Paß habe er nicht ausreisen können. Auch mit Rücksicht auf die strafrechtlichen Konsequenzen dürfe seine Aufenthaltsberechtigung nicht erlöschen. Der Kläger rügt außerdem, daß das Berufungsgericht seinen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Rückwirkung der Paßneuausstellung nach jordanischem Recht nicht vorabbeschieden, den Beweis nicht erhoben und die angefochtene Entscheidung unter Vernachlässigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens, insbesondere der Bescheinigung der jordanischen Botschaft über die Gültigkeit seines Passes, getroffen habe.

7

Der Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.

8

Der Oberbundesanwalt hält es für vertretbar, bei Ausländern, die das ihnen Zumutbare für die Aufrechterhaltung ihrer Rechtsstellung unternommen hätten, einem vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Passes rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag entsprechend § 21 Abs. 3 AuslG die Wirkung beizulegen, daß - trotz zwischenzeitlichen Paßablaufs - die Zeit bis zur positiven Entscheidung über den Antrag nicht als Aufenthaltszeit ohne gültigen Paß und damit als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des § 8 Abs. 1 AuslG angesehen werde.

9

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht nicht.

10

1.

Die Verfahrensrüge des Klägers greift nicht durch.

11

a.

Das Berufungsgericht hat die ihm obliegende Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären und für seine Entscheidung erhebliches ausländisches Recht zu ermitteln (§ 86 Abs. 1 VwGO, § 293 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO) nicht dadurch verletzt, daß es entgegen dem Antrag des Klägers kein Sachverständigengutachten über die Rückwirkung der Ausstellung eines neuen Passes nach jordanischem Recht eingeholt hat. Bei der Prüfung dieser Rüge ist von der materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auszugehen. Das Gericht braucht nur die Beweise zu erheben, die nach seiner materiell-rechtlichen Beurteilung für die zu treffende Entscheidung erheblich sind. Danach hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, in der vom Kläger angeführten Weise Ermittlungen anzustellen, denn es ging von der rechtlichen Überlegung aus, daß sich die Gültigkeit des Passes im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG allein nach den im Paß enthaltenen Daten über die Geltungsdauer und nicht nach - etwa abweichenden - jordanischen Rechtsvorschriften beurteile.

12

b.

Das Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, gemäß § 86 Abs. 2 VwGO über den Antrag des Klägers vorabzuentscheiden. Nach dieser Vorschrift kann ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden. Das Berufungsgericht hat mit Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden. Über einen nach Verzicht auf mündliche Verhandlung schriftsätzlich gestellten neuen Beweisantrag ist zwar ebenfalls durch einen gesonderten Beschluß vor der Sachentscheidung zu befinden (BVerwGE 15, 175 <176>). Eines derartigen Beschlusses bedarf es aber nicht, wenn der Beteiligte nach der Antragstellung auf mündliche Verhandlung verzichtet, weil er sich in diesem Fall der Möglichkeit zur Geltendmachung des Anspruchs auf Vorabentscheidung über seinen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO begibt (Beschluß vom 29. März 1979 - BVerwG 7 B 27.78 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 106). Nichts anderes kann gelten, wenn mit dem Antrag gleichzeitig auf mündliche Verhandlung verzichtet wird.

13

Hier hatte sich der Kläger in seinem Schriftsatz vom 24. März 1987, der den Beweisantrag enthielt, zugleich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

14

c.

Entgegen der Behauptung des Klägers hat das Berufungsgericht zur Gültigkeitsdauer des Passes alle Umstände, insbesondere auch die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung der jordanischen Botschaft vom 9. Dezember 1985, gewürdigt und das Ergebnis seiner Würdigung in der Entscheidung zum Ausdruck gebracht. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO scheidet danach ebenfalls aus.

15

2.

Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Hauptantrag des Klägers festzustellen, daß seine Aufenthaltsberechtigung vom 30. März 1983 nicht erloschen sei, unbegründet ist. Diese Aufenthaltsberechtigung war mit Ablauf des 3. März 1985 erloschen.

16

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG erlischt die Aufenthaltserlaubnis, wenn der Ausländer keinen gültigen Paß oder Paßersatz mehr besitzt. Diese Rechtsfolge tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein. Einer besonderen Verfügung der Ausländerbehörde bedarf es nicht. Maßgeblich für den Erlöschenstatbestand ist hier allein das objektive Kriterium des Ablaufs der im Paß ausgewiesenen Geltungsdauer. Weitere Umstände sind nicht zu berücksichtigen. Insbesondere kommt es für das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis infolge des Ungültigwerdens des Passes nicht auf ein Verschulden des Betroffenen an (Beschluß vom 17. September 1986 - BVerwG 1 B 160.86 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 80; VGH Mannheim, InfAuslR 1987, 148 <149>; 1989, 82 <83>; Kloesel-Christ, Deutsches Ausländerrecht, Stand: März 1989, § 9 AuslG Anm. 3; Huber, NJW 1987, 3045 <3050>; Kanein-Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl., 1988, § 9 AuslG RdNr. 3; Schwab, InfAuslR 1987, 326).

17

Die dargelegte Regelung kann im Einzelfall zu Härten für den betroffenen Ausländer führen, namentlich dann, wenn sich die Verlängerung oder Neuausstellung des Passes wider Erwarten über die Gültigkeitsdauer des alten Passes hinaus verzögert. Das Gesetz rechtfertigt aber nach Wortlaut, Sinn und Zweck kein anderes Ergebnis. Es knüpft den Fortbestand der Aufenthaltsberechtigung ebenso wie den der Aufenthaltserlaubnis ungeachtet ihrer zeitlichen Dauer im Interesse der Bundesrepublik Deutschland an das weitere Vorliegen bestimmter Umstände (vgl. BT-Drucks. IV/868 zu § 8 S. 14). Mit dem Erfordernis eines gültigen Passes soll nicht nur die Erfüllung der dem Ausländer nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG obliegenden Ausweispflicht gewährleistet, sondern darüber hinaus das Recht zum Aufenthalt grundsätzlich davon abhängig gemacht werden, ob und gegebenenfalls für welchen Zeitraum der Heimatstaat des Ausländers diesem einen Aufenthalt außerhalb seines Territoriums gestattet. Eine derartige Respektierung der Paßhoheit und damit der Belange des Heimatstaates des Ausländers liegt im deutschen Interesse. Sie ist geeignet, zur Respektierung der deutschen Paßhoheit durch ausländische Staaten beizutragen, die Verpflichtung des Heimatstaates zur Rücknahme des Ausländers nach Beendigung seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten und ganz allgemein möglichen Störungen der zwischenstaatlichen Beziehungen vorzubeugen. Das bedeutet nicht, daß der Ausländer unter allen Umständen ausreisen muß, wenn er nicht mehr im Besitz eines gültigen Passes oder Paßersatzes ist, etwa weil seine Heimatbehörde über den Verlängerungsantrag nicht vor Ablauf der Geltungsdauer des Ausweises entschieden hat. Der Gesetzgeber mißt aber allein der Tatsache, daß der Ausländer keinen gültigen Paß oder Paßersatz mehr besitzt, aus den genannten Gründen eine solche Bedeutung bei, daß er die Aufenthaltsberechtigung und Aufenthaltserlaubnis erlöschen läßt und damit die Notwendigkeit einer neuen behördlichen Prüfung und Regelung begründet, um die sich der Ausländer auch bemühen muß, wenn er das Bundesgebiet nicht verläßt.

18

Zu Recht hat das Berufungsgericht auf den Ablauf der in dem Paß des Klägers vermerkten Geltungsdauer abgestellt. Der Paß dokumentiert für die Dauer seiner Gültigkeit in einer einfach nachzuprüfenden Form die Identität, die Reisebefugnis und die Rückkehrberechtigung seines Inhabers (Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Aufl., 1989, RdNr. 298; ders., VBlBW 1988, 99). Er ermöglicht den Grenzkontrollstellen ebenso wie den Polizei- und Ausländerbehörden die gebotene rasche Überprüfung dieser Tatbestände. Die Behörden sollen nicht darauf angewiesen sein, die erforderlichen Feststellungen auf andere Weise treffen zu müssen, etwa durch Anforderung besonderer Bescheinigungen des Heimatstaates oder durch Überprüfung der Rechtslage nach dem einschlägigen ausländischen Recht. In dem Erfordernis eines auch nach der angegebenen Geltungsdauer gültigen Passes liegt kein Eingriff in die Personalhoheit des Heimatstaates. Diesem steht es frei, seinen Staatsangehörigen einen Paß oder ein nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 AuslG in Verbindung mit § 4 DVAuslG anerkanntes Paßersatzpapier zu erteilen oder zu entziehen und deren Gültigkeitsdauer festzulegen. Danach hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Gültigkeit des Passes im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG zutreffend allein auf die regelmäßig gebotene (vgl. Nr. 4 f. AuslVwV zu § 3) Eintragung der Geltungsdauer im Paß abgestellt und dessen Gültigkeit aufgrund der dort eingetragenen Daten verneint. Auf entgegenstehende Äußerungen des Heimatstaates, für deren Richtigkeit es dem Paß des Klägers keine Anhaltspunkte entnehmen konnte und die auch keinen Niederschlag in anerkannten Paßersatzpapieren gefunden haben, kam es nicht an, ebenso nicht darauf, ob und unter welchen Voraussetzungen das jordanische Recht einem Paß über die in ihm angegebene Geltungsdauer hinaus Rückwirkung beimißt. Im Bundesgebiet wird ein Paß - vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen - nur nach Maßgabe der in ihm angegebenen Geltungsdauer als gültig anerkannt.

19

Die Rechtsfolge des § 9 Abs. 1 AuslG läßt sich nicht dadurch vermeiden, daß mit einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Verlängerung eines Passes dessen Fortgeltung in analoger Anwendung des § 21 Abs. 3 AuslG fingiert wird (a.A. OLG Karlsruhe, NVwZ 1983, 181; Huber, Ausländer- und Asylrecht, 1983, RdNr. 222; ähnlich Brunn in GK-AsylVfG, 2. Aufl., § 28 RdNr. 227.1). Nach § 21 Abs. 3 AuslG gilt der Aufenthalt eines Ausländers bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt, wenn er die Aufenthaltserlaubnis oder deren Verlängerung beantragt. Wie ausgeführt, knüpft die Rechtsfolge des § 9 Abs. 1 AuslG an bestimmte, im Gesetz abschließend aufgeführte objektive Kriterien an, ohne daß weitere Umstände wie das Bemühen des Ausländers um eine Paßverlängerung zu berücksichtigen wären. Das Gesetz enthält mithin keine Regelungslücke, die Voraussetzung für eine analoge Anwendung des § 21 Abs. 3 AuslG wäre. Dazu kommt, daß die im § 21 Abs. 3 AuslG vorgesehene Fiktionswirkung die Antragstellung bei einer deutschen Behörde voraussetzt. Diese ist befugt, die Fiktion eines Aufenthaltsrechts durch eine negative Entscheidung über den Antrag zu beenden. Ein Paßverlängerungsantrag ist dagegen an die Heimatbehörde des Ausländers zu richten. Es ist nicht gesichert, daß die deutsche Ausländerbehörde erfährt, ob die Heimatbehörde des Ausländers den Antrag entgegengenommen hat. Sie hat keinen Einfluß darauf, daß und wann die Heimatbehörde eine Entscheidung über die Verlängerung des Passes trifft. Sie könnte eine Fiktionswirkung des Verlängerungsantrages nicht von sich aus beenden. Eine rasche, einfach zu handhabende Überprüfung des Aufenthaltsrechts des Betroffenen anhand des Passes wäre bei Annahme einer Fiktionswirkung des Paßverlängerungsantrages ebenfalls nicht gewährleistet.

20

Ob bei Unterbrechung der Gültigkeitsdauer eines Passes die vom Kläger befürchteten strafrechtlichen Konsequenzen nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG auch dann drohen, wenn sich die Paßbearbeitung über die Gültigkeitsdauer eines Passes hinaus verzögert und ohne Paß eine Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht möglich sein sollte, bedarf keiner Entscheidung. Die Ungültigkeit des Passes und die damit verbundenen Rechtsfolgen für die Aufenthaltserlaubnis werden davon nicht berührt. Fehl geht daher auch der Hinweis des Klägers auf die - hier nicht einschlägige - Rechtsprechung des Bundesgerichshofs zur Strafbarkeit eines Zuwiderhandelns gegen später mit Rechtsbehelfen angegriffene Verkehrszeichen (BGHSt. 23, 86). Etwaigen ungerechtfertigten Folgen kann im übrigen im Rahmen der Auslegung und Anwendung der einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen und unter Ausschöpfung der strafverfahrensrechtlichen Möglichkeiten Rechnung getragen werden.

21

3.

Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung ist ebenfalls unbegründet. Nach § 8 Abs. 1 AuslG darf die Aufenthaltsberechtigung nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer u.a. seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Geltungsbereich des Ausländergesetzes aufhält. Der Aufenthalt des Klägers war nicht mindestens fünf Jahre rechtmäßig.

22

Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AuslG genügt es nicht, daß der Ausländer sich irgendwann einmal fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat oder daß sein Aufenthalt seit fünf Jahren "grundsätzlich" (vgl. Hailbronner VBlBW 1988, 99 <100>) rechtmäßig gewesen ist. Der rechtmäßige Aufenthalt muß vielmehr im Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufenthaltsberechtigung "seit mindestens fünf Jahren" bestanden haben, also auch während dieser Zeit stets rechtmäßig gewesen sein. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts schließt danach ohne Rücksicht auf ihre Dauer die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus (Beschlüsse vom 16. Dezember 1980 - BVerwG 1 B 836.80 - und vom 6. Mai 1983 - BVerwG 1 B 65.83 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nrn. 2 und 3; Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 1 C 13.84 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nr. 10). Die besondere Vergünstigung der Aufenthaltsberechtigung soll nur solchen Ausländern zugute kommen, die einen langfristigen Aufenthalt und somit eine engere Verbundenheit mit der Bundesrepublik Deutschland aufweisen und deren Aufenthalt überdies während der für die Gewährung der Vergünstigung maßgeblichen Zeit stets den besonderen für Ausländer geltenden Vorschriften entsprochen hat (Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 1 C 13.84 - a.a.O.). Ein Außerachtlassen kurzfristiger Unterbrechungen würde dem zuwiderlaufen. Es fehlt auch jeglicher Maßstab darüber, für welche Zeitspanne eine Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts unschädlich sein soll und inwieweit sonstige Kriterien wie z.B. die Dauer des Aufenthalts, die Familienverhältnisse und die Integration des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland bei der Entscheidung, ob eine Unterbrechung außer Betracht zu lassen ist, zu berücksichtigen sind. Derartige Umstände können bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder bei der Ermessensausübung durch die Ausländerbehörde u.U. von Bedeutung sein, sind aber im Rahmen eines gesetzlich festgelegten, bestimmten Zeitablaufs als einer rein objektiv ausgestalteten Mindestvoraussetzung für eine aufenthaltsrechtliche Vergünstigung wie hier unerheblich. Diese Beschränkung der Mindestvoraussetzung auf einen objektiv zu ermittelnden Zeitpunkt gilt nicht nur für die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung, sondern auch für die Erneuerung einer erloschenen Aufenthaltsberechtigung. Das Gesetz macht insoweit keinen Unterschied in den Erteilungsvoraussetzungen.

23

Nach diesen Maßstäben kommt die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auch dann nicht in Betracht, wenn der Ausländer die Unterbrechung des fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts nicht zu vertreten hat, sondern dafür Entschuldigungsgründe, z.B. eine unvorhergesehen lange Bearbeitungszeit seines Verlängerungsantrages, vorbringen kann. Indem das Gesetz auf das rein objektive Merkmal der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts für eine bestimmte Mindestdauer abstellt, läßt es die Gründe unberücksichtigt, die dazu geführt haben, daß der Aufenthalt ganz oder zeitweise den Voraussetzungen für seine Rechtmäßigkeit nicht genügt. Das Gesetz geht davon aus, daß ein Aufenthalt auch dann nicht rechtmäßig sein kann, wenn dem Ausländer insoweit kein Vorwurf zu machen ist, wie es etwa bei einer Duldung (§ 17 AuslG) wegen eines Abschiebungshindernisses (vgl. z.B. § 14 AuslG) der Fall sein kann. Es hebt mithin in diesem Zusammenhang auch nicht auf den "Gedanken der Bewährung" (VGH Mannheim, InfAuslR 1989, 82 <84>) in dem Sinne ab, daß dem Ausländer nichts vorzuwerfen ist, er insbesondere alles Zumutbare getan hat, damit sein Aufenthalt mit den Gesetzen in Einklang steht. Bei dem von § 8 Abs. 1 AuslG vorausgesetzten rechtmäßigen Aufenthalt geht es ferner nicht um eine "zeitbezogene Vermutung der Integration des Ausländers" (VG Sigmaringen, InfAuslR 1988, 3), die es erlaubte, sich über das Merkmal der Rechtmäßigkeit in gewissem Umfang hinwegzusetzen. Die Integration stellt eine selbständige Erteilungsvoraussetzung dar, die das Gesetz neben dem Erfordernis eines fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts verlangt. Entscheidend ist demgemäß entsprechend der objektiven Natur des Merkmals, daß alle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen, insbesondere der Ausländer während des maßgebenden Zeitraums eine erforderliche Aufenthaltserlaubnis besessen hat, und zwar unabhängig davon, ob es ihm zum Verschulden gereicht, wenn dies nicht der Fall sein sollte.

24

Die Frage, ob ein Ausländer die Unterbrechung des nach § 8 Abs. 1 AuslG erforderlichen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts durch einen bei Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Passes zu stellenden Antrag auf eine neue Aufenthaltserlaubnis und der mit diesem Antrag grundsätzlich verbundenen Fiktion eines erlaubten Aufenthalts gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 oder 3 AuslG vermeiden kann, wie das Berufungsgericht annimmt (ablehnend BayObLG, VerwRspr. Bd. 32, 351 <353 f.>; VGH Mannheim, InfAuslR 1989, 82 <84>; ebenso Nr. 30 AuslVwV zu § 21), bedarf keiner Entscheidung, da der Kläger einen solchen Antrag nicht gestellt hat.

25

4.

Das Erlöschen der Aufenthaltsberechtigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG und der daraus folgende Ausschluß der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung mangels eines rechtmäßigen Aufenthalts von mindestens fünf Jahren nach § 8 Abs. 1 AuslG stellen keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar, so daß insoweit auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Vorschriften bestehen. Ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip ergibt sich nicht schon allein aus einem Vergleich der Dauer einer langjährigen Rechtmäßigkeit des Aufenthalts und ihrer kurzfristigen Unterbrechung. Für die Beurteilung ist entscheidend, daß der Verlust der Aufenthaltserlaubnis nicht notwendig zur Beendigung des Aufenthalts führt. Das Gesetz ermöglicht die Wiedererteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 AuslG nach der Erneuerung des Passes ohne Einschränkungen, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt. Bei der Entscheidung über die erneute Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind die für einen Verbleib des Ausländers sprechenden Umstände nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch bei einer etwaigen Ausweisung nach § 10 Abs. 1 AuslG würde sich im Rahmen des den Behörden eingeräumten Ermessens der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auswirken, daß gegenüber einem langjährigen, nicht zu beanstandenden Aufenthalt eine kurzfristige Unterbrechung seiner Rechtmäßigkeit nicht ins Gewicht fällt. Der Ausländer erleidet daher im Ergebnis bei der ihm verbleibenden nahezu gleichwertigen aufenthaltsrechtlichen Rechtsstellung keinen unverhältnismäßigen Eingriff. Auf dem dargelegten Wege wird vielmehr eine angemessene, den Besonderheiten einer kurzfristigen Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts Rechnung tragende Entscheidung über den weiteren Aufenthalt ohne Umgehung der in §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 AuslG getroffenen Regelungen ermöglicht. Der bei allen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit schützt den Ausländer davor, daß ihm aus der Unterbrechung der Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts und der dadurch bedingten Versagung der Aufenthaltsberechtigung unverhältnismäßige Nachteile erwachsen.

26

Dem Kläger ist dementsprechend unmittelbar nach Vorlage seines neuen Passes eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis einschränkungslos erteilt und auch eine selbständige Erwerbstätigkeit weiterhin gestattet worden. Es besteht kein Anhalt, daß eine - anders als bei der Aufenthaltsberechtigung rechtlich mögliche - nachträglilche Befristung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 4 AuslG oder eine Ausweisung nach § 10 Abs. 1 AuslG in Betracht kommen könnte. Sollte künftig einmal Anlaß bestehen, eine derartige Maßnahme in Erwägung zu ziehen, müßte nach den vorstehenden Ausführungen berücksichtigt werden, daß der Kläger eine Aufenthaltsberechtigung in der Zeit von 1983 bis 1985 bereits besessen und nur mit Rücksicht auf die für kurze Zeit unterbrochene Gültigkeit seines Passes verloren hatte. Nach Ablauf der Fünfjahres-Frist seit der erneuten Legalisierung des Aufenthalts steht übrigens auch einer Wiedererteilung der Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 1 AuslG nichts im Wege, da, wie im Widerspruchsbescheid zum Ausdruck gebracht wurde, gegen den weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet sonst keine Bedenken bestehen.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich ist in den Ruhestand getreten und daher verhindert, seine Unterschrift beizufügen Meyer
Meyer
Dr. Scholz-Hoppe
Gielen
Dr. Kemper