Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.05.1989, Az.: BVerwG 1 B 81.89
"Grundsätzliche Bedeutungn der Rechtssache"; Anspruch auf Beibehaltung früherer Paßeintragungen über die Bezeichnung des Geburtsortes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.05.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 81.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 18056
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 23.02.1989 - AZ: 18 A 1972/87
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Mai 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 1989 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Kläger mißt der Rechtssache zu Unrecht grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Diese Vorschrift rechtfertigt die Zulassung der Revision nur dann, wenn die Sache eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.
Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, "ob jemand Anspruch auf Änderung der seinen Geburtsort betreffenden Paßeintragung hat, wenn die vorangegangenen Paßeinträge immer auf denselben Geburtsortnamen lauten und dann im letzten Paß eine Änderung der Geburtsortbezeichnung erfolgt", läßt sich ohne weiteres dahin beantworten, daß es nicht auf die früher eingetragene, sondern allein auf die zutreffende Ortsbezeichnung ankommt. Ein Anspruch auf die Beibehaltung früherer Paßeintragungen über die Bezeichnung des Geburtsortes läßt sich insbesondere nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Paßgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) herleiten, weil diese Vorschrift nur die Eintragung des Geburtsortes vorschreibt, sich aber über dessen Bezeichnung nicht verhält.
Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß der Geburtsort des Klägers zutreffend mit L. wiedergegeben sei. Die vom Berufungsgericht angenommene Völkerrechtswidrigkeit der Ortsumbenennung während des Zweiten Weltkrieges bestreitet der Kläger, ohne insoweit sowie zur Auslegung der für das Berufungsgericht entscheidungserheblichen Regelung in Art. 43 der Haager Landkriegsordnung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen. Mit seiner (tatsächlichen) Behauptung, die deutsche Besatzungsmacht habe die Regelungsgewalt in diesem Gebiet total an sich gezogen und den polnischen Staat zum Erlöschen gebracht, kann die für das Berufungsgericht maßgebliche aus Art. 43 HLKO abgeleitete Völkerrechtswidrigkeit nicht in Frage gestellt, geschweige denn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründet werden.
Die weiterhin der Beschwerdeschrift zu entnehmende Frage, "ob durch einen Runderlaß des Innenministers herläufige Paßeintragungen, die für die Vergangenheit galten, für die Zukunft abgeändert werden dürfen", würde sich in dieser Allgemeinheit im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Für nicht rechtmäßige Paßeintragungen - wie im vorliegenden Fall - läßt sich die Frage ohne weiteres bejahen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Gielen
Dr. Kemper