Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.05.1989, Az.: BVerwG 7 C 9.87
Familiengeld; Gleichheitssatz; Einkommensermittlung; Betriebsausgaben; Werbungskosten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.05.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 9.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12639
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 02.09.1985 - AZ: 1 K 200/84
- VGH Baden-Württemberg - 10.06.1986 - AZ: 10 S 2577/85
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NVwZ-RR 1990, 311-312 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, daß nach Nr. 5.4 der Richtlinien des baden-württembergischen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung für die Gewährung von Familiengeld vom 23. März 1983 bei der Ermittlung des für die Förderungsberechtigung maßgeblichen Familieneinkommens zwar von den Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit die Betriebsausgaben, nicht aber von den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit die Werbungskosten abzuziehen sind.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 1989
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Dr. Gaentzsch, Dr. Paetow und Dr.
Bardenhewer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Juni 1986 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt aus Anlaß der Geburt ihres zweiten Kindes im April 1984 die Gewährung von Familiengeld gemäß den Richtlinien des baden-württembergischen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung für die Gewährung von Familiengeld (RL-FG) vom 23. März 1983 (GABl. S. 473). Ihr Antrag wurde von der Beklagten mit der Begründung abgelehnt, daß das Einkommen ihres als Kraftfahrzeugmechanikers tätigen Ehemanns während der letzten sechs Monate vor Antragstellung die maßgebliche Einkommensgrenze von 2.100 DM monatlich um 12,43 DM überschritten habe; ein Abzug der entstandenen Werbungskosten (Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Berufskleidung) sei nach den Richtlinien nicht zulässig.
Mit der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, es sei mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar, daß gemäß Nr. 5.4 der Richtlinien zwar von den Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit die Betriebsausgaben, nicht aber von den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit die den Betriebsausgaben entsprechenden Werbungskosten abzuziehen seien. Darüber hinaus sei es nicht zulässig, die Arbeitnehmersparzulage als Einkommen anzurechnen.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Es sei aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sachgerecht, daß die den nichtselbständig Erwerbstätigen typischerweise entstehenden Werbungskosten vom Richtliniengeber pauschal schon bei der Bestimmung der maßgeblichen Einkommensgrenzen berücksichtigt worden seien. Bei den Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit dürfe aus denselben Gründen an die Einkommensermittlung in einem Steuerbescheid, einer Bilanz oder einer Einnahmen/Ausgabenüberschußrechnung angeknüpft werden. Die hieraus der kleinen Gruppe der selbständig Erwerbstätigen erwachsenden Vorteile seien zu vernachlässigen. Sie würden dadurch ausgeglichen, daß die Anträge dieser Personengruppe erst nach der Erstellung der erforderlichen Einkommensunterlagen und infolgedessen regelmäßig mit beträchtlicher zeitlicher Verzögerung bearbeitet werden könnten. Ein weiterer Ausgleich liege darin, daß bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit die Weihnachts- und Urlaubszuwendungen nicht als Einkommen angerechnet würden, obwohl sie ebenso wie die übrigen Einnahmen dem Familienunterhalt dienten. Die Arbeitnehmersparzulage dürfe, als Teil des Nettoeinkommens berücksichtigt werden.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der sie ihr auf die Neubescheidung des Förderungsantrags gerichtetes Klagebegehren weiterverfolgt.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen;
sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht. Die Richtlinien des baden-württembergischen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung für die Gewährung von Familiengeld (RL-FG) vom 23. März 1983 (GABl. S. 473) verstoßen, soweit sie der Klägerin das begehrte Familiengeld vorenthalten, nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Regelung in Nr. 5.4 der Richtlinien, wonach bei der Ermittlung des für die Förderungsberechtigung maßgeblichen Familieneinkommens die zur Einnahmeerzielung erforderlichen Aufwendungen nur von den Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, nicht aber von den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit abzuziehen sind, wird durch hinreichende Gründe gerechtfertigt.
Mit der Nichtabzugsfähigkeit der Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit soll nach den Ausführungen der Beklagten und des Berufungsgerichts vermieden werden, daß die Antragsteller die jeweils entstandenen Werbungskosten dartun und belegen müssen, daß die Beklagte diese Kosten überprüfen und in die Berechnung des maßgeblichen Familieneinkommens einbeziehen muß und daß sich die Bewilligung und Auszahlung des Förderungsbetrags hierdurch verzögert. Der Regelung liegt mithin das Ziel einer möglichst einfachen und zügigen Abwicklung des Verwaltungsverfahrens zugrunde. Diese Zielsetzung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat nicht nur in Einzelfällen, sondern über eine groß Zahl von Anträgen zu entscheiden, die sie auf etwa 200.000 jährlich beziffert hat. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen dürfen Gesetzgeber und Verwaltung zugunsten eines praktikablen Verwaltungsverfahrens in weitem Umfang typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht (BVerfGE 60, 16 <48>; 63, 119 <128>; 75, 108 <162>; Beschluß vom 31. Mai 1988 - 1 BvR 520/83 - NJW 1989, 666 <667>). Das gilt, wie der Senat in seinem Beschluß vom 30. Juni 1986 - BVerwG 7 B 99.86 - (Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 320) zu dem mit dem baden-württembergischen Familiengeld vergleichbaren Babygeld des Landes Niedersachsen ausgeführt hat, namentlich dann, wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht (vgl. auch Senatsurteil vom 24. April 1987 - BVerwG 7 C 24.85 -, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 86). Bei Leistungen, die - wie das streitige Familiengeld - dazu bestimmt sind, die durch die Geburt eines Kindes entstehenden Mehraufwendungen auszugleichen, kommt es überdies in besonderem Maße auf eine schnelle Hilfe an. Infolgedessen biete der Zweck der Leistung eine zusätzliche Rechtfertigung dafür, das Verwaltungsverfahren so einfach wie möglich zu gestalten (vgl. BVerfGE 70, 1 <34>; 77, 84 <118>). Auch die Klägerin erkennt das Ziel der Verwaltungsvereinfachung mittelbar dadurch als berechtigt an, daß sie nicht die Berücksichtigung der ihrem Ehemann konkret entstandenen Werbungskosten, sondern lediglich den Abzug einer monatlichen Werbungskostenpauschale fordert. Diese Forderung der Klägerin ist bereits in den angegriffenen Richtlinien vom 23. März 1983 der Sache nach erfüllt. Denn der Richtliniengeber hat zwar den Antragstellern mit Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit den Abzug von Werbungskosten versagt, statt dessen aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in die Einkommensgrenzen nach Nr. 5.1 der Richtlinien eine Werbungskostenpauschale eingearbeitet und diese Grenzen in entsprechendem Umfang zugunsten der Antragsteller heraufgesetzt.
Anders als die Werbungskosten der Arbeitnehmer lassen sich die zur Einnahmeerzielung erforderlichen Aufwendungen der selbständig Erwerbstätigen - die sogenannten Betriebsausgaben - nicht in der beschriebenen Weise pauschal berücksichtigen. Denn die Betriebsausgaben sind ebenso wie die Betriebseinnahmen von dem Gegenstand und dem Umfang des die Einnahmequelle bildenden Betriebs abhängig und infolgedessen nach Art und Höhe so unterschiedlich, daß es unmöglich ist, sie zu einer für die gesamte Einnahmeart zutreffenden Kostenpauschale zusammenzufassen. Daher mußte der Richtliniengeber (wenn er nicht die Antragsteller mit Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit überhaupt von der Förderung ausschließen oder sie, was gleichfalls nicht vertretbar gewesen wäre, auf die ihrem tatsächlichen Einkommen nicht entsprechenden Bruttoeinnahmen verweisen wollte) in Nr. 5.4 der Richtlinien die Betriebsausgaben in Anlehnung an das Steuerrecht (grundsätzlich) in ihrer jeweiligen tatsächlichen Höhe für abzugsfähig erklären. Das hat zur Folge, daß die Antragsteller mit Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit gegenüber den Antragstellern mit Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit bei der Prüfung ihrer Einkommensvoraussetzungen in zweifacher Hinsicht begünstigt sind: Zum einen werden bei ihnen die zur Einnahmeerzielung erforderlichen Aufwendungen nicht nur in Höhe einer Pauschale, sondern in ihrer jeweiligen tatsächlichen Höhe berücksichtigt; zum anderen sind sie, da nach Nr. 5.1 der Richtlinien für alle Antragsteller einheitliche Einkommensgrenzen gelten, zusätzlich dadurch begünstigt, daß die maßgebliche Einkommensgrenze um eine gedachte Werbungskostenpauschale erhöht ist.
Durch diese Begünstigung der Antragsteller mit Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit wird indes das der Regelung zugrundeliegende Prinzip der strikten Verwaltungsvereinfachung nur in einem praktisch weniger bedeutsamen Bereich aus besonderen Gründen teilweise durchbrochen, nicht hingegen insgesamt in Frage gestellt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Zahl der Antragsteller mit Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, die die Einkommensvoraussetzungen nach Nr. 5.1 der Richtlinien erfüllen, im Vergleich zu den Antragstellern mit Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit gering; noch geringe ist die Zahl derjenigen unter ihnen, deren Nettoeinnahmen die maßgebliche Einkommensgrenze nur deshalb nicht übersteigen, weil diese Grenze um eine gedachte Werbungskostenpauschale erhöht ist. Die Bevorzugung dieser Personengruppe fällt mithin schon der Zahl nach nicht ins Gewicht. Sie wird darüber hinaus im Ergebnis dadurch gemildert, daß bei den Antragstellern mit Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit Weihnachts- und Urlaubszuwendungen nicht als Einkommen berücksichtigt werden (Nr. 5.2 der Richtlinien), während sich die Antragsteller mit Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit die für dieselben Zwecke verwendeten Teile ihres Einkommens uneingeschränkt als Familien einkommen anrechnen lassen müssen. Da eine große Zahl von Arbeitnehmern die genannten Sonderzuwendungen erhält, sind die in diesem Zusammenhang von den Antragstellern mit Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit hinzunehmenden Nachteile unabhängig von den Gründen der Regelung durchaus spürbar. Unter diesen Umständen war der Richtliniengeber nicht verpflichtet, die in Nr. 5.4 der Richtlinien vorgesehene Abzugsfähigkeit der Betriebsausgaben auf die Werbungskosten zu erstrecken. Vielmehr durfte er um des erheblichen Gewinns an Verwaltungspraktikabilität willen, der sich aus der Nichtabzugsfähigkeit der Werbungskosten und ihrer pauschalen Einarbeitung in die Einkommensgrenzen ergab, die Ungleichbehandlung der Antragsteller mit Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit und derjenigen mit Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit in Kauf nehmen. Ebensowenig war er zu anderen denkbaren Ausgleichsmaßnahmen (Einführung gespaltener Einkommensgrenzen, Kürzung der Betriebsausgaben um die gedachte Werbungskostenpauschale) verpflichtet. Denn auch solche Maßnahmen hätten zu einer Komplizierung des Verwaltungsverfahrens geführt, die der Richtliniengeber in Anbetracht des geringen Gewichts der Ungleichbehandlung vermeiden durfte.
Die von der Klägerin weiter aufgeworfene Frage, ob die Arbeitnehmersparzulage als Einkommen angerechnet werden darf, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Familieneinkommen der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nach Abzug der Zulage die maßgebliche Einkommensgrenze überschreitet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.800 DM festgesetzt (§§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 GKG).
Kreiling
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer