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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.05.1989, Az.: BVerwG 7 B 71/89

Krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit bei Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung; Revisionsvoraussetzung für Rüge inmateriellen Rechts; Unverzüglichkeit eines Rücktritts von der Prüfung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.05.1989
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 71/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 18606
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 14.07.1988 - AZ: 1 K 2132/87
OVG Nordrhein-Westfalen - 07.03.1989 - AZ: 22 A 1869/88

Fundstelle

  • KAK-HSchR 1989, 801-802

Amtlicher Leitsatz

Einzelfall eines nicht unverzüglichen Rücktritts von der Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit (im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Mai 1989
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Bardenhewer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1989 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, dessen wiederholte erste juristische Staatsprüfung mit Bescheid vom 15. Oktober 1987 für nicht bestanden erklärt worden ist, hält diesen Bescheid für rechtswidrig und begehrt dessen Aufhebung, weil er, der Kläger, während der mündlichen Prüfung am 14. Oktober 1987 prüfungsunfähig gewesen sei, dies nicht habe erkennen und deswegen auch nicht alsbald habe geltend machen können. Klage und Berufung waren erfolglos.

2

Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, ist nicht begründet.

3

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die Frage, ob einem Prüfling die Verpflichtung, eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit sofort anzuzeigen, auch dann trifft, wenn er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, sein Befinden realistisch und vernünftig einzuschätzen. Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat nämlich festgestellt, daß der Kläger die "Verminderung seiner Leistungsfähigkeit bereits während der mündlichen Prüfung bemerkt" habe und deswegen gehalten gewesen sei, "sich sogleich, jedenfalls aber noch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, auf Prüfungsunfähigkeit zu berufen" (S. 4/5 des Beschlusses vom 27. Januar 1989, der im angefochtenen Beschluß in Bezug genommen ist). Diese Feststellung schließt es aus, daß der Kläger aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen sei, sein Befinden realistisch und vernünftig einzuschätzen. Daß die Vorinstanzen an die Unverzüglichkeit des Rücktritts von einer Prüfung einen strengen Maßstab angelegt haben, entspricht der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 8.88 - in DVBl. 1989, 102); der vorliegende Fall würde keine Gelegenheit bieten, diese Rechtsprechung zu Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Obliegenheit eines Prüflings stellen, eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit unverzüglich geltend zu machen, weiterzuentwickeln.

4

Der geltend gemachte Verfahrensfehler mangelhafter Sachverhaltsaufklärung, der die eben genannte Feststellung des Oberverwaltungsgerichts betrifft, liegt nicht vor, so daß auch eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht in Betracht kommt. Die Beschwerde sieht einen solchen Mangel darin, daß weder das Verwaltungsgericht noch das Oberverwaltungsgericht dem Beweisantrag Rechnung getragen hätten, den Arzt Dr. Schimanski als Zeugen darüber zu vernehmen, "daß der Kläger zum Zeitpunkt der Prüfung weder prüfungsfähig war noch in der Lage war, zu erkennen, daß dem so war." Eine Vernehmung des Arztes als Zeugen bedurfte es jedoch nicht. Dies ergibt sich aus folgendem: Das Oberverwaltungsgericht hat in dem erwähnten Beschluß vom 27. Januar 1989 in Würdigung des Schreibens des Klägers vom 21. Oktober 1987 festgestellt, der Kläger habe darin "nicht zum Ausdruck gebracht, er wolle die mündliche Prüfung vom 14. Oktober 1987 nicht gelten lassen"; vielmehr habe er "den Beklagten gebeten, die Prüfung aus sozialen Gründen ... doch noch für bestanden zu erklären" (S. 4 des Beschlusses); auch habe er, wie schon erwähnt, die "Verminderung seiner Leistungsfähigkeit bereits während der mündlichen Prüfung bemerkt"; diese Feststellung hat das Oberverwaltungsgericht nachvollziehbar undüberzeugend aus den Angaben im ärztlichen Gutachten des Dr. Schimanski vom 30. März 1988 hergeleitet. Angesichts dieses Umstandes bestand für das Oberverwaltungsgericht kein Anlaß, den Arzt noch zu den Fragen zu vernehmen, die die Beschwerde für klärungsbedürftig hält; es ist nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen, was gegenüber den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts durch die Vernehmung des Arztes noch hätte aufgeklärt werden können; insbesondere hat die Beschwerde nicht vorgetragen, das Oberverwaltungsgericht habe die Angaben in dem erwähnten Gutachten vom 30. März 1988 mißverstanden.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.