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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.04.1989, Az.: BVerwG 2 WD 33/88

Soldatendisziplinarrecht; Wiederholter Ladendiebstahl; Offizier; Dienstvergehen; Laufbahnhemmende Maßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.04.1989
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 33/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12289
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 13.07.1988 - AZ: N 11 VL 9/88

Fundstellen

  • BVerwGE 86, 148 - 151
  • DöD 1998, 266-267
  • NZWehrr 1998, 206-208

Amtlicher Leitsatz

Wiederholte, außerdienstlich begangene Diebstähle eines Offiziers in Selbstbedienungskaufhäusern können als Dienstvergehen nur ausnahmsweise mit einer laufbahnhemmenden Maßnahme geahndet werden.

In dem Disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 5. April 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
ferner
Oberstleutnant Fonrobert,
Oberleutnant Vogel als ehrenamtliche Richter,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 11. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 13. Juli 1988 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der jetzt 49 Jahre alte Soldat besuchte fünf Jahre die Volksschule, danach fünf Jahre eine höhere Schule, die er im März 1956 ohne Abschluß verließ. Nach der Teilnahme an einem Grundausbildungslehrgang für das Metallgewerbe begann er eine Lehre als Technischer Zeichner, die er am 30. September 1959 erfolgreich abschloß. Danach war er bei seiner Lehrfirma in diesem Beruf tätig.

2

Auf Grund seiner Verpflichtung als freiwillig längerdienender Soldat wurde er zum 3. Juli 1961 zur Bundeswehr, Teilstreitkraft Heer, einberufen und mit Urkunde vom 29. Juni 1961 am 8. Juli 1961 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde auf 18 Monate festgesetzt, danach mehrfach verlängert und betrug zuletzt acht Jahre. Mit Urkunde vom 15. Mai 1968 wurde ihm am 30. Mai 1968 als Feldwebel die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.

3

Nach der Grundausbildung beim Panzerbataillon ... in D. wurde er zum 1. Oktober 1961 als Kraftfahrer C und Stabsdienstsoldat zur 1./Versorgungsbataillon ... in B. versetzt und am 16. Januar 1962 zum Gefreiten befördert. Nachdem er einen Unteroffizierlehrgang mit dem Prädikat "gut" bestanden hatte, wechselte er zum 1. August 1963 auf den Dienstposten eines Stabsdienstunteroffiziers und wurde am 5. September 1963 zum Unteroffizier befördert. Vom 1. Juli 1964 an wurde er als Verpflegungsunteroffizier, Transportunteroffizier und Fahrlehrer eingesetzt und erhielt am 30. September 1964 den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers. Er wurde vom 1. Juli 1965 an als Schirrmeister verwendet, bestand einen Feldwebellehrgang Form I als Lehrgangsbester mit dem Prädikat "gut" und wurde am 30. Juni 1966 zum Feldwebel ernannt. Nach einer Verwendung als Kompanietruppführer und ABC-Abwehrfeldwebel wurde er am 6. Oktober 1968 zum Oberfeldwebel befördert und vom 2. Januar 1969 an als S-3-Feldwebel eingesetzt. Er bestand einen Kompaniefeldwebellehrgang mit der Abschlußnote "gut" und wurde am 13. März 1971 zum. Hauptfeldwebel befördert. In derselben Verwendung und als Militärkraftfahrlehrer (Rad) wurde er zum 1. Oktober 1972 zur Instandsetzungskompanie ... am selben Dienstort versetzt. Am 7. Juni 1973 legte er mit Erfolg die Abschlußprüfung des Realschullehrganges ab.

4

Mit Wirkung vom 1. Oktober 1973 zur Laufbahn der Offiziere des Militärfachlichen Dienstes zugelassen, führte der Soldat von diesem Zeitpunkt an den Dienstgrad "Oberfähnrich". Er erhielt in einer. Offizierlehrgang für Offizieranwärter des Militärfachlichen Dienstes die Abschlußnote "befriedigend" und bestand den Fachlehrgang Militärkraftfahrschulleiter (Rad) mit der Abschlußnote 3 = "befriedigend". Am 1. Juli 1975 wurde er zum Leutnant ernannt und vom 1. Januar 1975 an bei der .../Panzergrenadierbataillon ... in L. als Militärkraftfahrlehrer-Offizier/FD eingesetzt. Er bestand einen Lehrgang zur Erweiterung der Lehr- und Prüfbefugnis von Klasse Rad auf Klasse Kette mit der Abschlußnote 2 als Lehrgangsbester und mit derselben Note den Lehrgang für Amtlich an kannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (Rad), Fachlehrgang für Offiziere des Militärfachlichen Dienstes Teil II. Ebenfalls als Lehrgangsbester bestand er einen Lehrgang Ausbilder/Prüfer Pioniermaschinengruppe II. Mit Wirkung vom 1. April 1979 wurde er zum Oberleutnant ernannt und vom 1. Oktober 1980 an als Militärkraftfahrlehrer-Offizier/FD und Amtlich anerkannter Prüfer für den. Kraftfahrzeugverkehr eingesetzt. Zum 1. Juli 1985 kam er als Militärkraftfahrlehrer-Offizier/FD und Amtlich anerkannter Prüfer/Kraftfahrzeugoffizier zur Fahrschulgruppe Panzergrenadierbataillon ... in L. und zum 1. April 1986 in derselben Verwendung zur Fahrschulgruppe L., die der .../Panzergrenadierbataillon ... unterstellt ist.

5

Zum 1. Juli 1986 wurde dem Soldaten die Dankurkunde für 25 jährige Dienstzeit ausgehändigt.

6

Der Soldat wurde seit dem Jahre 1967 mit "gut" - 3 C - beurteilt. In der Beurteilung vom 4. November 1982 erhielt er die Bewertung "sehr gut" - 2 C - und dieselbe Bewertung, aber mit dem Eignungswert "B", in der Beurteilung vom 11. Januar 1985, wobei allerdings der nächsthöhere Vorgesetzte den Maßstab des Beurteilenden als "wohlwollend" bezeichnete. Die Bewertung "2 B" wurde in dem Vermerk vom 11. Februar 1987 aufrechterhalten, ebenso in der Aussage des Disziplinarvorgesetzten in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges. In der Beurteilung vom 10. März 1989 lautete die Wertung in der gebundenen Beurteilung auf 1 bis 3; in der freien Beschreibung erhielt er in den Feldern "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung" und "Kameradschaft" den Ausprägungsgrad "B", in den übrigen Feldern den Ausprägungsgrad "O".

7

Der Soldat besitzt die Schützenschnur in Silber, das Tätigkeitsabzeichen für Kraftfahrzeugpersonal in Gold, das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Gold und das Tätigkeitsabzeichen Versorgung/Nachschubpersonal Stufe II.

8

Er erhielt fünf förmliche Anerkennungen, und zwar

  1. 1.

    am 8. Juni 1963 vom Bataillonskommandeur, weil er als Kraftfahrer mehr als 5.000 km unfallfrei gefahren war, sein Kraftfahrzeug stets sehr gut gepflegt und sich in und außer Dienst sehr gut geführt hatte;

  2. 2.

    am 18. Dezember 1970 vom Bataillonskommandeur, verbunden mit einem Tag Sonderurlaub, weil er als Ausbildungsleiter selbständig einen Unteroffizierlehrgang durchgeführt hatte;

  3. 3.

    am 9. Oktober 1979 vom Bataillonskommandeur, verbunden mit einem Tag Sonderurlaub, weil er den Lehrgang Ausbilder/Prüfer Pioniermaschinengruppe II als Lehrgangsbester abgeschlossen hatte;

  4. 4.

    am 2. Juni 1982 vom Bataillonskommandeur, weil er in der von ihm geleiteten Fahrschule des Bataillons hervorragende Ausbildungsergebnisse erzielt hatte, und

  5. 5.

    am 20. Dezember 1985 vom Bataillonskommandeur, verbunden mit einem Tag Sonderurlaub, weil er die Fahrschule des Bataillons beispielhaft geführt hatte.

9

Weder Bundeszentralregister noch Disziplinarbuch weisen Eintragungen über eine strafgerichtliche Verurteilung oder eine disziplinare Maßregelung des Soldaten aus.

10

Der Soldat erhält Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 10 des Bundesbesoldungsgesetzes, die in der 13. Dienstaltersstufe monatlich 4.169,46 DM brutto, 3.190,96 DM netto betragen. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.

11

Der Soldat ist seit ... 1961 verheiratet, ein Sohn im Alter von 27 Jahren und eine Tochter im Alter von 26 Jahren sind von dem Soldaten wirtschaftlich unabhängig. Seine Ehefrau ist als Angestellte berufstätig und verdient monatlich 2.500 DM netto.

12

II

Im November 1987 kam es infolge einer Strafanzeige zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Das Verfahren wegen zweifachen Warenhausdiebstahls wurde durch Beschluß des Amtsgerichts L. vom 21. April 1988 - 20 Ls 11 Js 1120/88 (10/88) - gemäß § 153 a StPO vorläufig eingestellt und dem Soldaten aufgegeben, einen Betrag von 3.000 DM an das Soldatenhilfswerk der Bundeswehr zu zahlen. Nach Erfüllung der Auflage wurde das Verfahren durch Beschluß desselben Gerichts vom 3. Mai 1988 endgültig eingestellt.

13

In dem mit Verfügung des Kommandeurs der 3. Panzerdivision vom 9. Februar 1988 durch Obergabe an den Soldaten am 15. Februar 1988 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurden ihm in der Anschuldigungsschrift vom 13. Juni 1988 die beiden Warenhausdiebstähle, die bereits Gegenstand des Strafverfahrens gewesen waren, als Dienstvergehen zur Last gelegt.

14

Die 11. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hielt den Sachverhalt der Anschuldigung für erwiesen und verurteilte den Soldaten am 13. Juli 1988 wegen eines Dienstvergehens (§ 23 Abs. 1 SG) zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von 30 Monaten.

15

Die Kammer traf folgende tatsächlichen Feststellungen:

"1.
Am Dienstag, dem 3. März 1987 begaben sich der Soldat und seine Ehefrau am Nachmittag von ihrer Wohnung in L. zu Fuß zu dem dort in der Nähe, Z. 4 - gelegenen C./-Markt - einem Selbstbedienungskaufhaus -, um die für ihren häuslichen Bedarf benötigten Lebensmittel und sonstigen Gegenstände einzukaufen. Bei ihrem Gang mit dem Einkaufswagen durch die verschiedenen Kaufhausabteilungen entnahm der in Zivil gekleidete Soldat aus einem Regal eine Zeitschrift und steckte sie in sein offenes Hemd. Weiterhin steckte er ein Spiel und eine Tube Senf in seine Jacke. An der Kasse bezahlte er nur die in dem Einkaufswagen befindlichen Gegenstände.

Nach dem Passieren der Kasse wurde er von dem Kaufhausdetektiv angesprochen, der vermutete, daß der Soldat eine Flasche Whisky entwendet habe, was aber offenbar nicht zutraf. Der deswegen entstandene Streit wurde auch noch außerhalb des C.-Marktes fortgesetzt, so daß es zu der sonst üblichen Aufnahme eines 'Protokolls' im Kaufhausbüro nicht kam. Auf entsprechendes Verlangen des Kaufhausdetektivs gab der Soldat schließlich die von ihm zuvor entwendeten bereits genannten drei Gegenstände, nämlich die Tube Senf (DM 1,89), die Zeitschrift (DM 9,-) und das Spiel (DM 6,98) heraus. Die mehrfachen Versuche des Soldaten, den Kaufhausdetektiv durch Obergabe eines Einhundert-Mark-Scheines los zu werden und die Angelegenheit so zu erledigen, lehnte der Detektiv ab. Dennoch gelang es dem Soldaten, den Einhundert-Mark-Schein dem Detektiv in die Jackentasche zu stecken, und sich selbst bei dem Hin und Her zu entfernen. Auch für die kurz darauf eingeschaltete Polizei blieb der Soldat verschwunden. Erst irr. Zusammenhang mit dem Fall im November 1987 wurde der Fall vom März 1987 weiter verfolgt...

2.
Am Montag, dem 23. November 1937 war der Soldat nach Beendigung seines Tagesdienstes als Leiter der Fahrschule Q in L. um etwa 16.50 Uhr mit seinem Pkw nach Hause zu seiner dort gelegenen Wohnung gefahren. Hier trank er - auch seine Ehefrau war inzwischen von der Arbeit heimgekehrt - ohne einen besonderen Anlaß etwa zwei bis drei Glas Whisky. Weil beide noch etwas einkaufen wollten, fuhren sie gemeinsam mit dem Pkw, seine Ehefrau saß am Steuer, zu dem am Ortsrand von L. nämlich in A., gelegenen Einkaufszentrum ..., einem Selbstbedienungskaufhaus.

Bei ihrem Gang durch den Kaufraum legten sie verschiedene Gegenstände in den mitgeführten Einkaufswagen. In einem offenbar günstig erschienenen Augenblick übergab die Ehefrau gegen 17.45 Uhr eine von ihr aus dem Einkaufswagen genommene Videokassette dem in Zivil gekleideten Soldaten, der sie unter seinem Pullover versteckt. An der Kasse bezahlte er nur die anderen in dem Einkaufswagen befindlichen Gegenstände.

Nach dem Passieren der Kasse wurde der Soldat von dem Kaufhausdetektiv angesprochen und zusammen mit seiner Ehefrau ins Büro gebeten, wo der Soldat die Videokassette im Werte von DM 10,98 herausgab. Die alsdann erschienenen Polizeibeamten überprüften anhand des Atemprüfgeräts den beim Soldaten vorhandenen Alkoholspiegel, der nach dessen Angaben 1,2 Promille ausmachte. Der Soldat und seine Ehefrau führten einen größeren Geldbetrag mit sich."

16

Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als jeweils vorsätzliche Verletzung der Pflicht zu außerdienstlichem Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), insgesamt als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG).

17

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus, Warenhausdiebstähle seien ernstzunehmende Dienstvergehen. Es handele sich keineswegs um sogenannte Kavaliersdelikte. Wenn die von dem Soldaten entwendeten Waren auch einen relativ geringen Wert besäßen, so habe er durch diese Taten doch das Vertrauen in ihn und sein dienstliches Ansehen erheblich beeinträchtigt. Erschwerend sei zu berücksichtigen, daß er innerhalb eines knappen Dreivierteljahres im Wiederholungsfälle versagt und dadurch ein auffallend schlechtes Beispiel gegeben habe. Mildernd sei zu berücksichtigen, daß er in beiden Fällen unter Alkoholeinfluß gestanden habe, daß er geständig sei und einsehe, für ein so grobes Verhalten einstehen zu müssen. Auch sein Persönlichkeitsbild sei günstig, und er habe für die Zeit nach der Tat eine weit überdurchschnittliche Nachbewährung aufzuweisen. Er habe daher vor einer Dienstgradherabsetzung bewahrt werden können. Wegen des Gewichts der Wiederholungstat sei aber die Verhängung eines längeren Beförderungsverbotes zwingend geboten, um den Soldaten mit Nachdruck sein Fehlverhalten vor Augen zu führen.

18

Gegen diese ihm am 17. August 1988 übergebene Entscheidung hat der Soldat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16. September 1988, der am Montag, dem 19. September 1988, beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen ist, Berufung eingelegt. Er hat sie auf die Maßnahmebeimessung beschränkt und beantragt, die Dauer des Beförderungsverbots zu kürzen.

19

Zur Begründung hat der Verteidiger ausgeführt: Für außerdienstliche Eigentumsvergehen von Soldaten ohne Benachteiligung von Kameraden gebe es keine Regeldisziplinarmaßnahme, die disziplinare Reaktion richte sich in der Rechtsprechung vielmehr ganz nach Lage des einzelnen Falles. Der Soldat habe sich unwiderlegt dahin eingelassen, daß er bei beiden Taten alkoholisiert gewesen sei; bei der zweiten Tat sei eine BAK von 1,2 Promille festgestellt worden. Der Soldat verkenne nicht, daß Diebstähle in Warenhäusern keine Kavaliersdelikte seien. Erschwerend komme hinzu, daß in relativ kurzem Zeitraum eine zweite Tat hinzugetreten sei, so daß der Soldat selbst ein Beförderungsverbot als Maßnahme zur Ahndung des Dienstvergehens für angemessen halte. Die Dauer des Beförderungsverbotes werde jedoch angegriffen. Das Gericht habe den bisherigen militärischen Werdegang des Soldaten nicht in gebotenem Umfang gewürdigt. Er habe in der Zeit von 1963 bis 1985 insgesamt fünf förmliche Anerkennungen erhalten, und die Beurteilungen von 1983, 1985 und 1987 hätten jeweils auf "sehr gut" (2 C und zweimal 2 B) gelautet. Diesem überdurchschnittlich gut beurteilten Soldaten müsse zugute gehalten werden, daß es sich bei dem ihm zur Last gelegten Dienstvergehen um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt habe. Zu seinen Gunsten spreche ferner, daß er nach der Tat eine weit überdurchschnittlich günstige Nachbewährung gezeigt habe. Anfang März 1988 sei ihm für 25 jährige Dienstzeit Dank und Anerkennung ausgesprochen worden. Hinzu komme, daß dem Soldaten durch die verhängte Disziplinarmaßnahme eine Beförderung abgeschnitten werde. Seine Dienstzeit ende am 30. September 1992. Bei dem verhängten Beförderungsverbot habe der Soldat keine Chance mehr, den in seiner Laufbahn üblichen Enddienstgrad "Hauptmann" zu erreichen. Es werde nicht verkannt, daß selbstverständlich ein Beförderungsverbot Laufbahnnachteile mit sich bringe. Wenn jedoch - wie hier - ein Beförderungsverbot jegliche weitere Beförderung vor Ausscheiden aus dem Dienst unmöglich mache, so müsse dies bei der Maßnahmebeimessung berücksichtigt werden.

20

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).

21

2.

Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) darüber zu befinden, ob es bei der erkannten Maßnahme zu verbleiben hat oder ob diese gemildert werden konnte.

22

3.

Die Berufung erwies sich als erfolglos.

23

Gemäß § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sind hier so gewichtig, daß die von dem Soldaten begehrte Kürzung der Dauer des von der Kammer verhängten Beförderungsverbotes nicht möglich war. Zu Recht hat die Kammer darauf hingewiesen, daß Warenhausdiebstähle keine Kavaliersdelikte sind. Zwar handelt es sich dabei um ein rein außerdienstliches Fehlverhalten ohne unmittelbare Beziehung zum Dienst. Ein solcher Verstoß gegen die Eigentums- und Rechtsordnung offenbart jedoch Charaktermängel, die die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Täters beeinträchtigen, sein Ansehen und seine Autorität bei Vorgesetzten, Kameraden und Untergebenen mindern, Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und moralischen Integrität wecken, insgesamt somit die Beurteilung seiner Persönlichkeit und damit seine dienstliche Verwendbarkeit beeinflussen. Vorgesetzte, die nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Pflichterfüllung aufgerufen sind, geben hierdurch ein außerordentlich schlechtes Beispiel.

24

Der Senat hat bei Warenhausdiebstählen stets mildernd berücksichtigt, daß die personale Anonymität des Eigentümers die Hemmschwelle gegen solche Delikte herabsetzt, und daß von den "unbewachten" Waren eine Versuchung ausgeht, sich kostenlos zu "bedienen", der ungefestigte Personen erliegen können. Der Senat hält daher zur Ahndung eines "normalen" Warenhausdiebstahls regelmäßig ein Beförderungsverbot an der unteren Grenze des gesetzlichen Rahmens (§ 56 Abs. 2 WDO) für angemessen. In diesem Rahmen wäre auch der erste Warenhausdiebstahl des Soldaten zu beurteilen gewesen. Bei diesem einen Fall blieb es hier jedoch nicht. Obwohl sich der Soldat im März 1987 im C.-Markt nur mit Mühe und Glück einer Feststellung seiner Person entziehen konnte und danach Zeit hatte, sich darüber klarzuwerden, daß es sich bei dem von ihm begangenen Warenhausdiebstahl nicht um "Jux und Tollerei" gehandelt hatte - wie er nach seiner Einlassung zunächst den Warenhausdiebstahl gewertet hatte -, daß er vielmehr ein kriminelles Delikt begangen hatte und die Aufdeckung eines solchen Fehlverhaltens sich zwangsläufig negativ auf seine dienstliche Laufbahn auswirken mußte, beging er nach wenigen Monaten im November 1987 einen weiteren Warenhausdiebstahl. Der Senat vermochte nicht festzustellen, aus welchen Motiven der Soldat letztlich gehandelt hat. Aber darauf kommt es nicht entscheidend an. Jedenfalls beweist die Wiederholung der Tat, daß der Soldat trotz seiner großen Lebenserfahrung und seiner sonstigen Reife hier offenbar nicht nur einer einmaligen Versuchung erlegen ist und spontan gehandelt hat, sondern daß er charakterliche Schwächen besitzt, die in seiner Persönlichkeit angelegt sein müssen. Es hat sich - entgegen der Auffassung der Berufung - hier eben gerade nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Tat gehandelt, sonst wäre es nicht zur Tatwiederholung gekommen. Es mag zutreffen, daß dem Soldaten im Wiederholungsfall die Video-Kassette von seiner Ehefrau zugesteckt worden ist. Aber dies kann ihn nicht entlasten. Denn er brauchte der Aufforderung, die Kassette versteckt durch die Kasse zu bringen, nicht zu folgen, sondern brauchte die Kassette nur in den Einkaufskorb zurückzulegen. Diese Selbstbehauptung gegenüber seiner Ehefrau war ihm durchaus zuzumuten. Es ist ferner kein Milderungsgrund, daß die entwendeten Waren einen vergleichsweise geringen Wert besaßen. Entscheidend für die Beurteilung des Fehlverhaltens ist nicht der dem Eigentümer zugefügte Schaden, sondern der Persönlichkeitsmangel, der sich in der Tat als solcher offenbart. Objektive Milderungsgründe sind also nicht ersichtlich, zumal sich der Soldat auch nicht in finanziellen Schwierigkeiten befand. Bei seinem und dem Einkommen seiner Ehefrau, die ihm bei der wirtschaftlichen Unabhängigkeit seiner Kinder ausschließlich zur Befriedigung der eigenen Bedürfnisse zur Verfügung standen, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, Waren von erheblich höherem Wert als die entwendeten regulär zu erwerben. Unter diesen Umständen ist die Kammer bei der Maßnahmebemessung zutreffend von einer reinigenden Disziplinarmaßnahme ausgegangen.

25

Wie die Kammer hatte aber auch der Senat zugunsten des Soldaten zu berücksichtigen, daß er in beiden Fällen des Warenhausdiebstahls alkoholisiert war. Wenn seine Trunkenheit auch nicht so erheblich war, daß sie seine Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt und damit seine Schuld gemindert hätte, so war doch nicht auszuschließen, daß durch den Alkoholkonsum seine Hemmschwelle gegen eine solche Verfehlung herabgesetzt war. Voll zugunsten des Soldaten sprachen ferner seine dienstlichen Leistungen, insbesondere seine Ausbildungserfolge als Leiter der Fahrschule, die durch seine ausgezeichneten Beurteilungen, die ihm zuteil gewordenen mehrfachen förmlichen Anerkennungen und seine Auszeichnungen als überdurchschnittlich ausgewiesen werden. Der Soldat hat sich in seiner langjährigen Laufbahn bisher tadelfrei geführt und hat auch unter dem Druck dieses Verfahrens nicht in seinem dienstlichen Engagement nachgelassen. Aus diesen Gründen kam eine Degradierung - die dem Senat aus verfahrensrechtlichen Gründen ohnehin verwehrt gewesen wäre - nicht in Betracht.

26

Der Senat stimmt mit der Kammer aber darin überein, daß ein länger dauerndes Beförderungsverbot unumgänglich war, um den Soldaten mit der gebotenen Eindringlichkeit auf das Gewicht seiner Verfehlung hinzuweisen. Es ist nicht zu verkennen, daß bei Aufrechterhaltung der Dauer des von der Kammer erkannten Beförderungsverbots die Chancen des Soldaten, zum Hauptmann befördert zu werden, gering sind. Aber das Risiko, daß bei Aufdeckung seiner wiederholten Warenhausdiebstähle seine Karriere beeinträchtigt würde, kann ihm nicht unbekannt gewesen sein. Wenn er es dennoch eingegangen ist, so hat er als für sein Handeln voll Verantwortlicher die Folgen seines Fehlverhaltens nun auf sich zu nehmen.

27

4.

Aus diesen Gründen war die Berufung des Soldaten mit der Kostenfolge gemäß § 131 Abs. 1 WDO zurückzuweisen. Für eine Überbürdung der dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlte es bei dem in vollem Umfang erfolglosen Rechtsmittel an einer gesetzlichen Grundlage (BVerwGE 46, 101).

Hacker
Dr. Ehrl
Dr. Schwandt
Fonrobert
Vogel