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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.04.1989, Az.: BVerwG 1 B 22.89

Verfassungsmäßigkeit des Verbots der Neueinführung von Konzessionsabgaben

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.04.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 22.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 18113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 15.09.1983 - AZ: IV/3 E 300/82
VGH Hessen - 07.11.1988 - AZ: 8 OE 112/83
nachfolgend
BVerwG - 20.11.1990 - AZ: BVerwG 1 C 30.89

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. April 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und Gielen
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 7. November 1988 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Das Revisionsverfahren kann zu einer Klärung der Frage führen, ob das Verbot, Konzessionsabgaben neu einzuführen (§ 1 Abs. 1 der Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände vom 4. März 1941 <RAnz 1941 Nr. 57 und Nr. 120>, zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. März 1975 <BAnzNr. 49>), mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Dr. Heinrich
Dr. Diefenbach
Gielen