Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.03.1989, Az.: BVerwG 1 DB 3.89
Rechtsmittel gegen den Bescheid über Verlust der Dienstbezüge wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst; Fortsetzungsfeststellungsverfahren im Disziplinarrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.03.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 3.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 19851
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 20.01.1989 - AZ.: XI BK 4/88
Rechtsgrundlagen
- § 121 BDO
- § 9 BBesG
Fundstelle
- DokBer B 1989, 153-154
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge
Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. März 1989
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Pellnitz und Sträter
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Fernmeldehauptsekretärin ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI -...-, vom 20. Januar 1989 wird auf ihre Kosten verworfen.
Gründe
I.
Gegen den den Verlust ihrer Dienstbezüge seit dem 26. Mai 1988 gemäß § 9 BBesG feststellenden Bescheid des Präsidenten der Oberpostdirektion K... vom 27. Juni 1988 hat die Beschwerdeführerin form- und fristgerecht Antrag auf Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts gestellt. Dieses hat das Antragsverfahren durch Beschluß vom 20. Januar 1989 eingestellt, weil der Präsident der Oberpostdirektion k... durch Verfügung vom 29. Dezember 1988 den Feststellungsbescheid vom 27. Juni 1988 wieder aufgehoben hatte. Es hat die Kosten des Verfahrens und die der Beschwerdeführerin hierin erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund auferlegt.
Gegen den ihr am 25. Januar 1989 zugestellten Beschluß wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 3. Februar 1989 eingelegten Beschwerde, mit der sie unter ausführlicher Darlegung ihres Standpunktes geltend macht, das Bundesdisziplinargericht hätte wegen Vorliegens von Beweisniederschriften gegen ihr Amt das Verfahren nicht einstellen dürfen, sondern eine disziplinarrechtliche Entscheidung treffen müssen.
Das Bundesdisziplinargericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig; es fehlt die Beschwer, die für jedes Rechtsmittel erforderlich ist (vgl. Claussen/ Janzen, BDO, 5. Aufl., Rz. 3 a vor § 79; Behnke, BDO, 2. Aufl., Rz. 10 vor § 79). Die Beschwerdeführerin ist durch die mit ihrer Beschwerde angefochtene Entscheidung nicht belastet.
Entgegen der offenbar von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht ist das Antragsverfahren nach § 121 BDO weder dazu geeignet noch bestimmt, sämtliche zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Vorgesetzten bestehenden Streitpunkte anzusprechen und nach Möglichkeit allumfassend zu klären. Es ist vielmehr einzig darauf beschränkt, über die Berechtigung eines Bescheides zu befinden, mit dem der Verlust der Dienstbezüge wegen schuldhaft unerlaubten Fernbleibens vom Dienst gemäß § 9 BBesG festgestellt worden ist. Nachdem der Präsident der Oberpostdirektion K... seinen Feststellungsbescheid vom 27. Juni 1988 wieder aufgehoben hatte, war das Ziel des gegen diesen Bescheid gerichteten Antrags der Beschwerdeführerin erreicht. Das Bundesdisziplinargericht konnte danach keine andere und - auch hinsichtlich des Kostenpunktes - für die Beschwerdeführerin günstigere Entscheidung treffen, als dies durch den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluß vom 20. Januar 1989 geschehen ist. Die Beschwerdeführerin hat durch diesen Beschluß weder tatsächlichen noch rechtlichen Nachteil erlitten.
Das Rechtsinstitut eines Fortsetzungsfeststellungsverfahrens, wie es in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geregelt ist und vorsieht, daß unter gewissen Voraussetzungen auch nach Erledigung des eigentlichen Streitgegenstands und Erreichens des - wie hier durch den Antrag nach § 121 BDO verfolgten - Zieles noch über die Rechtmäßigkeit der ursprünglich angefochtenen Maßnahme durch Feststellung formell zu befinden ist, kennt das Disziplinarrecht nicht (vgl. entsprechend BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1984 und 26. März 1987 - BVerwG 2 WDB 14.84 bzw. 1.87 -).
Die Beschwerde muß daher mit der Kostenfolge aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO als unzulässig verworfen werden. Daran kann auch die mit dem angefochtenen Beschluß verbundene Rechtsmittelbelehrung nichts ändern, wonach die Beschwerde zulässig sei. Denn eine der Regelung in § 121 Abs. 5 BDO entsprechende, im Einzelfall aber nicht zutreffende Belehrung macht ein unzulässiges Rechtsmittel nicht zulässig (ständige Rechtsprechung; zuletzt Beschluß vom 28. April 1988 - BVerwG 1 DB 8.88 - <BVerwG Dok.Ber.B 1988, 167> mit weiteren Nachweisen).
Pellnitz
Sträter