Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.03.1989, Az.: BVerwG 6 C 6.87
Beamter; Richter; Soldat; Scheidung; Unterhaltspflicht; Ortszuschlag
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.03.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 6.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12521
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 23.05.1986 - AZ: 6 K 68/85
- OVG Rheinland-Pfalz - 09.12.1986 - AZ: 2 A 74/86
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 81, 352 - 356
- NJW 1989, 2146-2147 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 214-2147
- NVwZ 1989, 875 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1989, 574 (amtl. Leitsatz)
- RiA 1989, 219-221
- ZBR 1989, 309
- ZTR 1989, 329-330
Amtlicher Leitsatz
Der Ortszuschlag der Stufe 2 steht einem mehrfach geschiedenen Beamten, Richter oder Soldaten nur zu, wenn er aus der letzten geschiedenen Ehe zum Unterhalt verpflichtet ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. März 1989
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 1986 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Berufssoldat. Er war zweimal verheiratet. Seine erste Ehe wurde im Jahre 1981, seine zweite Ehe im Jahre 1984 geschieden. Seiner ersten geschiedenen Ehefrau hat er Unterhalt zu leisten; seiner zweiten geschiedenen Ehefrau gegenüber ist er nicht zur Unterhaltsleistung verpflichtet.
Nach der Scheidung seiner ersten Ehe erhielt der Kläger gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG Ortszuschlag nach Stufe 2, der ihm nach seiner Wiederverheiratung gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 BBesG weitergewährt wurde. Nachdem der Kläger zum zweiten Mal geschieden worden war, teilte ihm das Wehrbereichsgebührnisamt IV mit, ihm werde künftig nur noch der Ortszuschlag nach Stufe 1 gezahlt, weil er aus der geschiedenen zweiten Ehe nicht unterhaltspflichtig sei.
Den Antrag des Klägers, ihm weiterhin Ortszuschlag nach Stufe 2 zu gewähren, weil er nach wie vor gegenüber seiner geschiedenen ersten Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet sei, lehnte das Wehrbereichsgebührnisamt durch Bescheid vom 21. Februar 1985 mit der Begründung ab, ein mehrfach geschiedener Soldat könne den Ortszuschlag nach Stufe 2 nur beanspruchen, wenn er aus der zuletzt geschiedenen Ehe zum Unterhalt verpflichtet sei.
Nach erfolgloser Beschwerde hat der Kläger das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt,
den Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamts IV vom 21. Februar 1985 sowie den Beschwerdebescheid der Wehrbereichsverwaltung IV vom 25. März 1985 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem 1. Januar 1985 weiterhin Ortszuschlag nach Stufe 2 zu gewähren.
Der Kläger ist der Auffassung, aus dem Zweck des Ortszuschlages, finanzielle Mehrbelastungen auszugleichen, die aus der familiären Situation erwüchsen, ergebe sich, daß er einem geschiedenen und aus der geschiedenen Ehe unterhaltspflichtigen Soldaten auch dann nach der in § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG vorgesehenen Stufe zu gewähren sei, wenn der Soldat zwischenzeitlich ein zweites Mal verheiratet gewesen und wiederum geschieden worden sei.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die von der Beklagten dagegen erhobene Berufung führte zum Erfolg, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Dem Kläger stehe der Ortszuschlag der Stufe 2 für den streitigen Zeitraum nicht zu, weil er nicht zu dem in § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG bezeichneten Personenkreis gehöre. Er sei zwar geschieden, aber nicht im Sinne der Vorschrift "aus der Ehe" zum Unterhalt verpflichtet. Entsprechend dem Zweck der Stufung des Ortszuschlages knüpfe § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG an den familienrechtlichen Status an, den der Beamte im jeweiligen Besoldungszeitraum habe. Dieser bestimme sich nach der zeitlich letzten Personenstandsänderung. Danach erfülle der Kläger in dem zu beurteilenden Zeitraum zwar insoweit die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG, als er nach dem Scheitern seiner zweiten Ehe am 1. Januar 1985 (wiederum) geschieden gewesen sei. Aus der Ehe, deren Scheidung seinen familienrechtlichen Stand als geschiedener Soldat an diesem Tage bestimmt habe, sei er aber nicht zum Unterhalt verpflichtet. Das sei für die rechtliche Beurteilung maßgebend, weil § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG seinem Wortlaut und seinem Sinn nach allein darauf abstelle, ob der Soldat aus der letzten gescheiterten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sei. Daß damit Soldaten, die - wie der Kläger - zwar aus einer früheren, nicht aber aus der letzten gescheiterten Ehe zum Unterhalt verpflichtet seien, vom Bezug des Ortszuschlages der Stufe 2 ausgenommen seien, erkläre sich aus der typisierenden und pauschalierenden Betrachtungsweise des Gesetzes und begegne auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Zwischen der Belastung eines geschiedenen Soldaten durch eine Unterhaltsverpflichtung aus seiner letzten, seinem Familienstand als Geschiedener vorausgegangenen Ehe einerseits und der Belastung durch eine Unterhaltsverpflichtung aus einer früheren, vor einer zwischenzeitlichen Wiederverheiratung liegenden Ehe andererseits bestehe im Blick darauf, daß sich die Alimentationspflicht des Dienstherrn auf die jeweilige "Beamtenfamilie" beschränke, ein Unterschied, den der Gesetzgeber zum Anlaß für eine unterschiedliche Regelung habe nehmen dürfen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er die der Entscheidung zugrundeliegende Auslegung des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG rügt. Er ist der Auffassung, aus § 40 BBesG ergebe sich, daß der Familienstand des Beamten oder Soldaten nicht der einzige Anknüpfungspunkt für die Bemessung des Ortszuschlages sei; denn für einen geschiedenen Soldaten komme sowohl die Bemessung des Ortszuschlages nach Abs. 1 als auch nach Abs. 2 Ziff. 3 der Vorschrift in Betracht. Deswegen sei die Ansicht des Berufungsgerichts unrichtig, für die Höhe des Ortszuschlages sei stets der im jeweiligen Besoldungszeitraum bestehende Familienstand maßgebend. Entscheidend sei vielmehr, daß der Ortszuschlag nach der Stufe 2 und den folgenden Stufen helfen solle, den erhöhten Unterhaltsbedarf auszugleichen, den ein verheirateter oder aus einer früheren Ehe zum Unterhalt verpflichteter Beamter oder Soldat habe. Dieser Bedarf bestehe aber, soweit er auf Unterhaltsverpflichtungen aus einer früheren Ehe beruhe, auch nach einer Wiederverheiratung und späteren erneuten Ehescheidung fort. Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG gegeben habe, sei deswegen mit dem Zweck der Regelung unvereinbar.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 1986 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. Mai 1986 zurückzuweisen.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt, der sich am Verfahren beteiligt, hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten verzichten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung.
II.
Die zulässige Revision, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt nicht Bundesrecht, insbesondere ist die Auslegung des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG, auf der es beruht, nicht zu beanstanden.
Nach dieser Vorschrift erhält ein "geschiedener" Soldat Ortszuschlag der Stufe 2, wenn er "aus der Ehe" zum Unterhalt verpflichtet ist. Diese Voraussetzungen waren beim Kläger nach seiner zweiten Ehescheidung zweifelsfrei insoweit erfüllt, als er daraufhin wiederum den Personenstand eines Geschiedenen hatte. Streitig ist lediglich, ob der Kläger auch die weitere Voraussetzung erfüllte, "aus der Ehe" zum Unterhalt verpflichtet zu sein, obwohl ihn eine solche Verpflichtung nicht gegenüber seiner zweiten geschiedenen Ehefrau, wohl aber gegenüber seiner ersten geschiedenen Ehefrau traf. Das hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.
Die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung ergibt sich allerdings nicht schon aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG. Er knüpft ersichtlich an den Personenstand eines Beamten, Richters oder Soldaten an, der jedenfalls einmal geschieden oder bei dem eine Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist. Das wird letztlich durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Ausgehend von der noch zu erörternden Systematik der Bemessung des Ortszuschlages sah es die Bundesregierung in ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (BT-Drucks. 7/4127) offenbar als selbstverständlich an, daß nur Unterhaltsverpflichtungen aus einer - in Fällen mehrfacher Ehescheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe der letzten - Ehe einer Regelung bedürften. Die vom Finanzausschuß des Bundesrates (BR-Drucks. 575/75) vorgeschlagene und in die Gesetzesfassung der Vorschrift aufgenommene Ergänzung um die Worte "aus der Ehe" stellt dies nicht in Frage, sondern unterstreicht es eher. Nach der für den Änderungsvorschlag gegebenen Begründung sollte dieser die nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG zu berücksichtigenden Unterhaltsverpflichtungen nämlich gegen solche abgrenzen, "die nicht im Zusammenhang mit der früheren Ehe stehen". Die Gesetzesmaterialien lassen mithin insgesamt erkennen, daß der Fall eines Beamten, Richters oder Soldaten, der mehrfach geschieden ist oder bei dem mehrfach Ehen aufgehoben oder für nichtig erklärt worden sind, bei der Neufassung des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG durch das Haushaltsstrukturgesetz nicht ausdrücklich berücksichtigt worden ist.
Nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG in der Fassung des Haushaltsstrukturgesetzes ist somit davon auszugehen, daß mit der Ehe, "aus der" der Betreffende zum Unterhalt verpflichtet ist, nur eine gescheiterte Ehe gemeint ist, ohne daß dies einer weitergehenden sprachlichen Präzisierung bedurft hätte. Ob darunter allein die zuletzt geschiedene, aufgehobene oder für nichtig erklärte Ehe des Beamten, Richters oder Soldaten zu verstehen ist oder ob nach der Vorschrift auch Unterhaltspflichten aus einer früheren geschiedenen, aufgehobenen oder für nichtig erklärten Ehe zu berücksichtigen sind, läßt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht abschließend entnehmen. Weder können die Worte "aus der Ehe" zwingend dahin gedeutet werden, daß damit ausschließlich die zuletzt geschiedene, aufgehobene oder für nichtig erklärte Ehe gemeint ist, noch kann dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 8. April 1987 - Nr. 3 B 86.02192 - <ZBR 1988, 352>) darin gefolgt werden, daß diese Wortfolge jede Unterhaltsverpflichtung "aus Eherecht" bezeichne. Mit dem letzteren würde die im Gesetzestext verwendete Einzahl aufgegeben und würden bei strengem Verständnis des Begriffes "Eherecht" unter Umständen familienrechtliche Unterhaltsverpflichtungen aus der Regelung ausgenommen, die gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten als der (einer) früheren Ehefrau bestehen.
Daß die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zutrifft, ergibt sich aus dem Wesen des Ortszuschlages und dem System seiner Bemessung, das in § 40 BBesG erkennbar wird. Der Ortszuschlag ist eine Leistung, die sich aus dem Wohnungsgeldzuschuß zu einem Besoldungsbestandteil entwickelt hat, der - sofern die Voraussetzungen gegeben sind - auch familienbezogene Elemente enthält (ebenso BAG, Urteil vom 25. Juni 1987 - 6 AZR 278/85 - <AP Nr. 5 zu § 29 BAT, ZTR 1987, 307>). Ob die Voraussetzungen für die Gewährung ehegatten- oder kinderbezogener Anteile des Ortszuschlages erfüllt sind, beurteilt sich ausgehend von dem Grundsatz der konkreten Alimentation nach dem personellen Status des Besoldungsberechtigten. Dementsprechend erhält ein Beamter, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, grundsätzlich den für Ledige vorgesehenen, nicht um ehegatten- oder kinderbezogene Anteile gesteigerten Ortszuschlag der Stufe 1. Dieser Grundsatz erfährt in § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG aber insoweit eine Durchbrechung, als und solange die - im übrigen einem Ledigen vergleichbaren - Lebensumstände des Beamten, Richters oder Soldaten dadurch mitbestimmt sind, daß er Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen hat, die aus der beendeten Ehe herrühren und die ihn wirtschaftlich von einem Ledigen abheben; ein solcher Beamter, Richter oder Soldat bleibt einem Verheirateten hinsichtlich des Ortszuschlages gleichgestellt. Das gilt indes nur solange, als er keine neue Ehe eingeht. Denn mit seiner Wiederverheiratung begründet er einen neuen personellen Status, der nunmehr allein für die Bemessung seiner Dienstbezüge maßgebend ist. Sein vorausgegangener Status als unterhaltsverpflichteter Geschiedener erlischt damit endgültig. Unterhaltsverpflichtungen, die aus der (einer) früheren Ehe fortbestehen, stellen sich innerhalb der neuen ehelichen Lebensgemeinschaft als eine wirtschaftliche Belastung dar, auf die die Eheleute ihre gemeinsame Wirtschaftsführung einzurichten haben, ohne daß der Dienstherr dazu weiterhin einen Beitrag leisten muß. Dementsprechend erhält der wiederverheiratete Beamte, Richter oder Soldat den Ortszuschlag der Stufe 2 nunmehr aufgrund seines neuen Familienstandes (die Sonderregelung für Ehegatten, welche beide im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, kann hier unerörtert bleiben); hingegen wird ihm keine höhere Stufe des Ortszuschlages im Hinblick darauf gewährt, daß seine Unterhaltsverpflichtung aus der (einer) früheren Ehe fortbesteht.
Darin zeigt sich eine vom Gesetzgeber gewollte Begrenzung des familienbezogenen oder an das frühere Bestehen einer Familie anknüpfenden Anteils des Ortszuschlages. Das in § 40 BBesG sichtbar werdende System der Bemessung des Ortszuschlages macht die Gewährung dieses Anteils davon abhängig, daß die Familienverhältnisse, welche zur Gewährung einer höheren Stufe des Ortszuschlages geführt haben, entweder fortbestehen oder nach der Auflösung der Familie nicht durch geänderte Familienverhältnisse überlagert werden, zu denen eine Wiederverheiratung führt. Geschieht das, dann tritt an die Stelle des bisher für die Bemessung des familienbezogenen Anteils des Ortszuschlages maßgebenden Status des Beamten, Richters oder Soldaten der mit der Wiederverheiratung begründete neue Status mit allen denkbaren Folgen (wie beispielsweise der Möglichkeit, daß die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Nr. 2 oder <erneut> der Nr. 3 eintreten). Zwar wäre es denkbar gewesen, die Weitergewährung des Ortszuschlages der Stufe 2 für den Fall vorzusehen, daß die neue (zweite oder weitere) Ehe des Beamten, Richters oder Soldaten ohne nachwirkende Unterhaltsverpflichtung endet, aus einer früheren Ehe aber eine solche Verpflichtung fortbesteht. Dies hätte jedoch angesichts des dargestellten, an die jeweiligen konkreten Familienverhältnisse des betreffenden anknüpfenden Systems der Bemessung des Ortszuschlages einer ausdrücklichen Regelung bedurft, die eine Abweichung von diesem System darstellen würde. An ihr fehlt es.
Die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (a.a.O.), es sei ohne Sinn, zwischen der Unterhaltspflicht aus der ersten, der zweiten oder einer weiteren geschiedenen Ehe zu unterscheiden, verkennt diese aus § 40 BBesG eindeutig abzuleitende Begrenzung der Leistungspflicht des Dienstherrn, die sich im übrigen am Beispiel eines zunächst verwitweten und nach einer zweiten Ehe ohne Unterhaltsverpflichtung geschiedenen Beamten, Richters oder Soldaten weiter belegen ließe: Auch er bekäme den Ortszuschlag der Stufe 2 nach der Ehescheidung nicht etwa im Hinblick auf seinen früheren Status als Witwer weitergewährt, sondern erhielte gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 BBesG nur noch den Ortszuschlag der Stufe 1. Diese Begrenzung ist auch keineswegs sinnlos oder gar verfassungsrechtlich bedenklich. Sie trägt vielmehr dem das Besoldungsrecht beherrschenden Gedanken Rechnung, die Alimentation typisierend und pauschalierend an Lebensverhältnissen abzumessen, die sich im Rahmen des weitgehend üblichen halten, wirtschaftliche Bedürfnisse, die auf eine diesen Rahmen überschreitende Lebensgestaltung zurückgehen, aber unbeachtet zu lassen. Dabei muß es dem Gesetzgeber überlassen bleiben, diesen Rahmen zu bestimmen. Das ist nach der mit der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) und des Berufungsgerichts übereinstimmenden Rechtsauffassung des Senats mangels einer ausdrücklichen Sonderregelung für Fälle wie den vorliegenden in § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG dergestalt geschehen, daß bei mehrmals geschiedenen Beamten. Richtern und Soldaten oder solchen, bei denen mehrere Ehen aufgehoben oder für nichtig erklärt worden sind, der Ortszuschlag der Stufe 2 nur dann zu zahlen ist, wenn der Betreffende aus der letzten seiner Ehen zum Unterhalt verpflichtet ist.
Die Revision ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.093,12 DM festgesetzt.
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert