Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.03.1989, Az.: BVerwG 7 B 40.89
Rechtsmittel; Erfolgsaussichten; Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes; Wiedereinsetzung; Versäumte Rechtsmittelfrist
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.03.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 40.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12466
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 16.02.1988 - AZ: 15 K 4801/87
- OVG Nordrhein-Westfalen - 26.10.1988 - AZ: 22 A 921/88
Rechtsgrundlagen
- § 60 Abs. 1 VwGO
- § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO
- § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 5 Abs. 2 AGVwGO NW
- § 6 Abs. 1 Buchst. a) AGVwGO NW
Fundstellen
- BayVBI 1989, 570-571
- DokBer A 1989, 170-171
- DÖV 1990, 256 (Volltext mit amtl. LS)
- KMK-HSchR 1989, 633-634
- MDR 1990, 1074
- NVwZ-RR 1989, 591 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die unrichtige Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels wegen nicht erkennbarer Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes ist kein Grund für die Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. März 1989
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und Dr. Bardenhewer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hatte sich 1987 ohne Erfolg der Prüfung zum Wirtschaftsprüfer unterzogen. Das Ergebnis der Prüfung war ihm im Anschluß an die mündliche Prüfung am 20. Mai 1987 vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekanntgegeben und durch Bescheid des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 1987 mitgeteilt worden. Dem am 29. Mai 1987 zugestellten Bescheid war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, in der auf die Möglichkeit der Klageerhebung hingewiesen wurde.
Der Kläger hat am 17. November 1987 Klage erhoben und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt mit der Begründung, er habe erst jetzt erfahren, daß das Prüfungsverfahren an wesentlichen formellen Mängeln gelitten habe. Er erstrebt die Aufhebung des Bescheides vom 25. Mai 1987 - hilfsweise die Feststellung von dessen Unwirksamkeit - und die Verpflichtung des Beklagten, ihn erneut zur Prüfung zum Wirtschaftsprüfer (im ersten Durchgang) zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, und zwar hinsichtlich des Hauptantrags wegen Versäumung der Klagefrist und Fehlens von Wiedereinsetzungsgründen als unzulässig, hinsichtlich des Hilfsantrags mangels Nichtigkeit des Prüfungsbescheides als unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Zwar macht sie geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Zulassung der Revision nach dieser Bestimmung kommt jedoch nicht in Betracht.
Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die Frage, ob die Klage - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - gegen den Prüfungsausschuß oder - wie das Oberverwaltungsgericht meint - gegen den Minister für Wirtschaft. Mittelstand und Technologie zu richten ist. Diese Frage wäre in einem Revisionsverfahren aber nicht klärungsbedürftig und vermag deshalb auch die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Entscheidungserheblich wäre allein, ob das Berufungsgericht zu Recht den Hauptantrag der Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig und den Hilfsantrag mangels Nichtigkeit der Prüfungsentscheidung als unbegründet angesehen hat. Von der Frage, ob der Prüfungsausschuß eine Behörde und damit der richtige Beklagte ist (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zur VwGO vom 26. März 1960, GV.NW. S. 47, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 1986, GV.NW. S. 509), hängt diese Entscheidung nicht ab. Die Beschwerde meint zwar, wenn der Prüfungsausschuß die Behörde sei, die den Prüfungsbescheid erlassen habe, hätte die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 25. Mai 1987 dahin lauten müssen, daß gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden könne; denn da der Prüfungsausschuß keine oberste Landesbehörde sei, hätte sich das Vorverfahren nicht nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO erübrigt; die auf die Klagemöglichkeit hinweisende Rechtsmittelbelehrung sei dann falsch und habe die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt, so daß die Klagefrist im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht abgelaufen gewesen sei. Diese Überlegung ist indessen nicht schlüssig. Die Beschwerde geht davon aus, daß die Nachprüfung des Prüfungsbescheides im Widerspruchsverfahren hier nur dann hätte entfallen können, wenn der Bescheid vom Ministerium als einer obersten Landesbehörde (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO) erlassen worden wäre. Dabei übersieht sie jedoch, daß es eines Widerspruchsverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch dann nicht bedarf, "wenn ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt". Mit der Frage, ob das hier der Fall ist, ob ein Vorverfahren etwa, wenn der Prüfungsausschuß denn eine Behörde im Sinne der erwähnten Bestimmungen ist, gemäß § 6 Abs. 1 Buchst. a) des genannten Ausführungsgesetzes entfällt, setzt sie sich nicht auseinander. Nach dieser Bestimmung bedarf es eines Vorverfahrens nicht, wenn eine Kollegialbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt in einem förmlichen Verfahren beschlossen hat. Ob die Bestimmung im vorliegenden Verfahren anwendbar ist, beurteilt sich nach Landesrecht und ist vom Senat nicht zu entscheiden.
Die Beschwerde stellt ferner die Frage, ob einem Prüfling Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn das Prüfungsverfahren an einem Mangel leidet, der im internen Organisationsbereich der Behörde entstanden und deshalb dem Prüfling nicht erkennbar war. Hiermit läßt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache jedoch nicht begründen. Die Frage ist nämlich offensichtlich zu verneinen und bedarf deshalb nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren. Die fehlende Kenntnis von der Mangelhaftigkeit eines Verwaltungsaktes - unterstellt, daß ein Mangel im vorliegenden Fall gegeben ist - mag dazu führen, daß der Betroffene die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels unrichtig beurteilt. Die unrichtige Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels aus tatsächlichen Gründen ist aber für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist ebensowenig ein Hinderungsgrund im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO wie die häufig bestehende Ungewißheit der Erfolgschancen wegen ungeklärter Rechtsfragen. Das Berufungsgericht hat deshalb - unter Hinweis auf Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. auch Beschluß vom 18. Juli 1988 - BVerwG 3 B 33.88 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 157) - zutreffend einen Wiedereinsetzungsgrund verneint. Es wäre der Rechtssicherheit in einem nicht hinnehmbaren Maße abträglich, wenn die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes dadurch aus den Angeln gehoben werden könnte, daß der Betroffene sich auf einen unerkennbaren oder unverschuldet nicht erkannten Mangel des Verwaltungsakts beruft. Sinn der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, denjenigen von den Folgen der Fristversäumnis zu verschonen, der die Rechtsmittelfrist nicht einhalten konnte, nicht aber denjenigen, der ein Rechtsmittel nicht einlegen wollte; sie dient nicht dazu, dem Betroffenen die Geltendmachung nachträglich entdeckter Fehler zu ermöglichen, auch wenn die Unkenntnis von der Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes auf einem nicht verschuldeten Irrtum beruhte.
Schließlich würde sich wegen der Bestandskraft der angefochtenen Prüfungsentscheidung in einem Revisionsverfahren auch nicht die Frage stellen, ob eine fehlerhafte Besetzung des Prüfungsausschusses gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstößt. Abgesehen davon, daß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, auf den die Beschwerde sich beruft, hier offensichtlich nicht einschlägig ist und auch nicht entsprechend angewendet werden kann, würde ein Verstoß gegen einen auf Verfassungsrecht beruhenden Grundsatz nicht zwangsläufig zur Folge haben, daß der Prüfungsentscheidung die Bestandskraft abzusprechen ist. Denn die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes allein hindert den Eintritt der Bestandskraft nicht. Allerdings können nichtige Verwaltungsakte nicht in Bestandskraft erwachsen. Das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes hat das Berufungsgericht jedoch verneint. Bedenken gegen seine Auffassung sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.