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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.03.1989, Az.: BVerwG 1 WB 169/88

Eingeschränkte Trageordnung bei der Marine; Besondere Regelungen für das Tragen des Dienstanzuges außerhalb umschlossener militärischer Anlagen; Gebot der Gleichbehandlung aller Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.03.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 169/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 20101
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DokBer B 1989, 189-190

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung
vom 14. März 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
ferner
Kapitän zur See Ewerth, Fregattenkapitän Gipperich als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Mit Schreiben vom 1. September 1987 legte der Antragsteller bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten Beschwerde ein. Er fühle sich durch die in der ZDv 37/10 (Anzugordnung für die Soldaten der Bundeswehr) befohlene Trageordnung des Pullovers (blau) im Vergleich zu den Soldaten der anderen Teilstreitkräfte benachteiligt. Gemäß Nrn. 219 (7) und 311 (7) ZDv 37/10 dürften die Soldaten der Teilstreitkräfte Heer und Luftwaffe den Pullover (oliv/blau) tragen, soweit "Brauch oder Sitte dem nicht entgegenstehen" und somit auf dem Weg zum und vom Dienst. Den Soldaten der Teilstreitkraft Marine sei dies gemäß Nr. 417 Anm. 2 ZDv 37/10 nur innerhalb umschlossener militärischer Anlagen gestattet. Eine sachliche Begründung für die eingeschränkte Trageordnung bei der Marine sei nicht bekannt. Das Gebot der Gleichbehandlung aller Soldaten scheine unbegründet unterlaufen zu sein.

2

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) hat diese Beschwerde nach einer entsprechenden Erklärung des Antragstellers vom 8. April 1988 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit seiner Stellungnahme vom 7. September 1988 dem Senat vorgelegt und beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

3

Er hält den Antrag für zulässig, aber unbegründet. Die besondere Regelung der Anzugsordnung bei der Marine im Vergleich mit den Regelungen bei Heer und Luftwaffe sei unbedenklich und verstoße nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. Dieses fordere lediglich, gleiche Sachverhalte gleich zu regeln. Da die Marine unstreitig erhebliche Unterschiede gegenüber den anderen Teilstreitkräften aufweise, würde eine undifferenzierte Gleichbehandlung eher für eine Verletzung des Art. 3 GG sprechen. Ausgangspunkt sei, daß das traditionelle Bild der Marinesoldaten in der Öffentlichkeit durch den dunkelblauen Dienstanzug geprägt werde. Von daher sei es in der Marine von jeher ausgeschlossen, Einsatzbekleidung oder Teile davon außerhalb des Dienstes zu tragen. Ausnahmen würden nur innerhalb militärisch umschlossener Anlagen zugelassen. Der Pullover sei ursprünglich in allen Teilstreitkräften nur als Teil der Einsatzbekleidung eingeführt worden. Nach der für Heer und Luftwaffe erteilten Genehmigung, den Feldanzug auch außer Dienst tragen zu dürfen, sei das äußere Erscheinungsbild dieser Teilstreitkräfte in der Öffentlichkeit nicht unerheblich durch die "oliv" gekleideten Heeres- und Luftwaffensoldaten geprägt worden. Es sei daher nur eine geringfügige Erweiterung gewesen, den - anfangs einheitlich oliv-grünen - Pullover allgemein zum Dienstanzug zuzulassen und ihn in der Luftwaffe dann auch farblich anzupassen. Dieser Weg sei für die Marine nicht gegangen worden. Im übrigen würde durch die Einführung einer entsprechenden Regelung in der Marine ein tatsächliches Gleichheitsproblem geschaffen. Würde es nämlich gestattet, den Pullover zum Dienstanzug in der Öffentlichkeit zu tragen, würden die Mannschaften der Marine benachteiligt werden, weil deren Ausgehanzug ("Kieler-Knaben-Anzug") mit dem blauen Pullover nicht kombinierbar sei. Ferner würde das traditionelle Uniformbild der Marine in der Öffentlicheit weitgehend durch Mannschaftsdienstgrade und nicht mehr durch alle Angehörigen der Marine geprägt werden.

4

Der Antragstellers hat sich nicht mehr zur Sache geäußert.

5

Im übrigen wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

6

II

Der Antragsteller hat keinen formlichen Antrag gestellt. Bei sachdienlicher Auslegung seines Vorbringens begehrt er die Aufhebung der Fußnote 2 zu Nr. 417, 8. Strichaufzählung, ZDv 37/10, wonach bei der Marine der Pullover, blau, zum Dienstanzug nur innerhalb umschlossener militärischer Anlagen getragen werden darf.

7

Dieser Antrag ist zulässig.

8

Bei der Anordnung, unter bestimmten Voraussetzungen eine bestimmte Uniform zu tragen oder nicht tragen zu dürfen, handelt es sich um einen Befehl, der der Anfechtung nach der Wehrbeschwerdeordnung unterliegt. Da es sich um einen Befehl handelt, der eindeutig "im Auftrag" des BMVg erlassen worden ist, ist er diesem selbst zuzurechnen. Er kann deshalb unmittelbar mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden (§ 21 Abs. 1 WBO). Der Befehl unterliegt auch nicht der Anfechtungsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO, weil es sich um eine die Soldaten täglich neu treffende Maßnahme handelt (BVerwG NZWehrr 1983, 74 und 1984, 214). Der Antragsteller hat im übrigen eine Verletzung seiner in § 17 Abs. 1 WBO genannten Rechte durch die Behauptung, er werde als Angehöriger der Marine ohne Grund ungleich behandelt, ausreichend dargelegt (BVerwG NZWehrr 1983, 74).

9

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

10

Die für die Angehörigen der Teilstreitkraft Marine hinsichtlich des Tragens des Pullovers zum Dienstanzug getroffene Regelung ist nicht rechtswidrig.

11

Die Verpflichtung, Uniform zu tragen, ergibt sich aus der Pflicht des Soldaten zum treuen Dienen (BVerwGE 46, 361, 365) [BVerwG 14.01.1975 - I WB 62/74]. Dieser Verpflichtung entspricht das Recht und die Pflicht der Vorgesetzten, den Soldaten mit der den Erfordernissen des Dienstes angepaßten Bekleidung auszustatten, und das Recht, zu bestimmen, wann und bei welcher Gelegenheit welcher Anzug getragen werden soll (BverwGE 43, 353, 358). Die Anzugordnung wird weitgehend von militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen bestimmt. Solche Zweckmäßigkeitserwägungen unterliegen als solche nicht der gerichtlichen Kontrolle (BVerwG NZWehrr 1983, 74). Deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn für das Tragen des Dienstanzuges außerhalb umschlossener militärischer Anlagen besondere Regelungen getroffen werden und bestimmte - innerhalb umschlossener militärischer Anlagen erlaubte - Uniformteile nicht getragen werden dürfen. Der Soldat hat in diesem Zusammenhang keinen Anspruch darauf, daß eine Regelung gewählt wird, die seinen Interessen am besten entspricht. Nur soweit eine an sich zweckorientierte Regelung konkret in Rechte des einzelnen Soldaten eingreift, ist sie der gerichtlichen Kontrolle unterworfen (BVerwGE 53, 95, 97) [BVerwG 11.11.1975 - I WB 24/75]. Das Verbot, außerhalb umschlossener militärischer Anlagen zum Dienstanzug den zum Ausstattungssoll gehörenden Pullover zu tragen, verstößt nicht gegen Rechte des Antragstellers; der - im Hinblick auf ein bei den Teilstreitkräften Heer und Luftwaffe nicht erlassenes entsprechendes Verbot - vom Antragsteller ausschließlich geltend gemachte Anspruch auf Gleichbehandlung wird nicht verletzt. Die Frage, welche Tatbestände im Zusammenhang mit der Anzugsordnung gleich und welche ungleich behandelt werden sollen, kann der zuständige Vorgesetzte im Rahmen seines Rechts auf Gestaltungsfreiheit (BVerwG NZWehrr 1983, 74) selbst bestimmen. Diese Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die Ungleichbehandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist (BVerwGE 46, 361, 364 f. [BVerwG 14.01.1975 - I WB 62/74]; BVerwG NZWehrr 1987, 25 f.), also willkürlich wäre. Der BMVg hat sich im vorliegenden Fall auf das traditionelle Bild der Marinesoldaten in der Öffentlichkeit berufen, das von jeher entweder durch den "Kieler-Knaben-Anzug" oder durch den dunkelblauen Dienstanzug geprägt sei. Wenn der BMVg aus traditionellen Überlegungen davon abgesehen hat, auch bei der Teilstreitkraft Marine - anders als bei den Teilstreitkräften Heer und Luftwaffe - den ursprünglich als Teil der Einsatzbekleidung eingeführten Pullover allgemein zum Dienstanzug zuzulassen, erscheint diese Regelung noch als rechtlich vertretbar (vgl. BVerwG NZWehrr 1987, 25, 3. Leitsatz zum Tragen des Feldanzugs); eine willkürliche Ungleichbehandlung liegt nicht vor.

12

Der Antrag ist deshalb zurückzuweisen.

13

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Wolbring
Ewerth
Gipperich