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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.03.1989, Az.: BVerwG 4 NB 9/88

Erklärung eines Rechtsstreits für in der Hauptsache erledigt in einem Nichtvorlagebeschwerdeverfahren; Entscheidung über die Kosten nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.03.1989
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 9/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 19179
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. März 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Dr. Lemmel
beschlossen:

Tenor:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller, ein nach § 29 Abs. 2 BNatSchG anerkannter Verein, hat im Normenkontrollverfahren beantragt, die Verordnung der Landesregierung zur Vermeidung von Schäden durch Rabenvögel vom 14. Dezember 1987 (GBl. S. 716) für nichtig zu erklären. Er hat geltend gemacht, sein Beteiligungsrecht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sei verletzt worden. Das Normenkontrollgericht hat den Antrag als unzulässig abgewiesen mit der Begründung, ein nach § 29 Abs. 2 BNatSchG anerkannter Verein erleide keinen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO durch eine Rechtsverordnung, wenn diese Norm ohne seine an sich gemäß § 29 Abs. 1 BNatSchG gebotene Mitwirkung ergehe. Gegen diese Entscheidung hat sich der Antragsteller mit der Nichtvorlagebeschwerde gewandt und sinngemäß geltend gemacht, die Sache hätte dem Bundesverwaltungsgericht zur Klärung der Frage vorgelegt werden müssen, ob ein nach § 29 Abs. 2 BNatSchG anerkannter Verein einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO durch eine Rechtsverordnung erleiden könne, wenn diese Norm ohne seine an sich gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gebotene Mitwirkung ergehe.

2

Nachdem die Verordnung vom 14. Dezember 1987 inzwischen außer Kraft getreten ist und dem Antragsteller bei der Vorbereitung einer neuen Verordnung über Ausnahmen von den Schutzvorschriften für Rabenvögel Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, hat der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt. Dieser Erklärung haben sich der Antragsgegner und der Vertreter des öffentlichen Interesses angeschlossen.

3

II.

Das Beschwerdeverfahren nach § 47 Abs. 7 VwGO ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen des Antragstellers vom 27. Dezember 1988 und des Antragsgegners vom 6. Februar 1989 erledigt. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen.

4

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht hier der Billigkeit, daß jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Denn bei der nach Erledigung der Hauptsache gebotenen summarischen Prüfung ergibt sich, daß der Ausgang des Nichtvorlagebeschwerdeverfahrens, wäre es fortgesetzt worden, offen ist. Allerdings spricht Überwiegendes dafür, daß die Nichtvorlagebeschwerde zulässig und begründet war. Der Vorlagefrage kam schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 9. März 1988 - 3 N 3703 und 3735/87 - anders als vom Normenkontrollgericht im vorliegenden Normenkontrollverfahren beantwortet worden ist. Offen ist jedoch, wie die Vorlagefrage zu beantworten gewesen wäre. Nur wenn der Rechtsauffassung der Beschwerde auch insoweit zu folgen wäre, die Beschwerde also, wäre das Verfahren fortgeführt worden, zu einer Änderung der Normenkontrollentscheidung geführt hätte, müßte der Antragsteller von den Verfahrenskosten freigestellt werden (vgl. Beschluß des Senats vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 2.87 - ZfBR 1988, 90 <91>). Angesichts der bestehenden Unsicherheit über den mutmaßlichen Ausgang des Verfahrens ist es deshalb angemessen, daß jeder Beteiligte seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

5

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Gerichtskosten sind gemäß § 11 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Anlage 1 Nr. 1271 nur zu erheben, wenn eine Nichtvorlagebeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.

Prof. Dr. Schlichter
B. Sommer
Dr. Lemmel