Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.03.1989, Az.: BVerwG 6 C 10.87
Wehrdienst; Reservist; Umkehr der Gewissensgründe; Kriegsdienstverweigerung; Anforderungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.03.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 10.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12258
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 03.12.1986 - AZ: 7 VG A 241/82
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG
- § 1 KDVG
- § 14 Abs. 1 KDVG
Fundstellen
- BVerwGE 81, 294 - 298
- DokBer A 1989, 157-159
- DÖV 1990, 299 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1989, 1067 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1989, 419-420 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Anerkennung eines Reservisten, der zunächst seinen vollen Bundeswehrdienst abgeleistet hatte, ohne einen Konflikt mit seinem Gewissen zu empfinden, als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen setzt den Nachweis einer "Umkehr" der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe voraus. Diese Umkehr kann nicht nur durch ein "Schlüsselerlebnis" oder entsprechend schwerwiegende Umstände herbeigeführt werden, sondern auch das Ergebnis eines längeren Wandlungsprozesses sein (Fortentwicklung der Rechtsprechung z.B. im Urteil vom 11. März 1981 - BVerwG 6 C 73.80 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 120>).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 1989
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 3. Dezember 1986 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1955 geborene Kläger, der im Mai 1974 sein Abitur bestand, leistete im Anschluß daran vom Juli 1974 bis einschließlich September 1975 seinen Grundwehrdienst, aus dem er mit dem Dienstgrad eines Obergefreiten entlassen wurde. Anschließend absolvierte er ein Studium im Fach Bauingenieurwesen, das er im September 1982 mit der Diplomhauptprüfung abschloß; seitdem ist der Kläger in einem privaten Ingenieurbüro tätig. Während seines Studiums leistete er im Februar 1977 sowie im Juni 1979 mehrtägige Wehrübungen ab. Als für den Monat November 1982 erneut die Einberufung zu einer Wehrübung anstand, beantragte der Kläger im September 1982 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat auf seine Klage, nachdem es ihn in der mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 1986 als Partei zu den Gründen für seine Kriegsdienstverweigerung vernommen hatte, die ablehnenden Bescheide des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Hannover vom 1. November 1982 und der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung II in Hannover vom 18. November 1982 aufgehoben und festgestellt, daß der Kläger berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Das Urteil ist auszugsweise wie folgt begründet: Das Gericht sei aufgrund des vom Kläger gewonnenen persönlichen Eindruckes sowie seiner schriftlichen und mündlichen Bekundungen und "seiner besonderen persönlichen Entwicklung" zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigere; er habe zur Überzeugung der Kammer darlegen können, daß sich bei ihm die Einstellung gegen das Töten im Kriege zu einer innerlich unbedingt verpflichtenden Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe verdichtet habe und er schweren seelischen Schaden bei einem Zuwiderhandeln gegen seine Überzeugung erleiden würde. Ein durchgreifender Anhaltspunkt gegen die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe lasse sich nicht daraus herleiten, daß der Kläger zwischen Juli 1974 und September 1975 seinen Grundwehrdienst abgeleistet und den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erst im September 1982 nach Ableistung weiterer Wehrübungen gestellt habe. Zwar habe der Kläger kein schwerwiegendes "Schlüsselerlebnis" oder sonstige gleichwertige Umstände aufgezeigt, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Beweisanzeichen des ohne gewissensmäßige Belastung abgeleisteten Wehrdienstes entkräften könnten; als ein solches Ereignis könne die Kammer insbesondere auch nicht den Autounfall des Klägers Anfang des Jahres 1981 werten, bei dem sich ein von ihm gesteuerter Pkw mit zwei weiteren Insassen überschlagen habe. Der Kläger habe aber glaubhaft bekundet, daß dieser Autounfall Beginn einer Entwicklung und einer Wandlung gewesen sei, an deren Ende die von ihm getroffene Gewissensentscheidung stehe. Dieser Wandlungsprozeß stelle zwar keine "völlige Umkehrung" der Gewissensstruktur des Klägers im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 11. März 1981 - BVerwG 6 C 73.80 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 120) dar. Das Ergebnis seines Entwicklungsprozesses erfülle im konkreten Fall jedoch gleichwohl nach Auffassung der Kammer die Anforderungen, die an eine ernste, sittliche, die ganze Persönlichkeit des Klägers ergreifende unbedingte Entscheidung gegen das Töten im Kriege zu stellen seien. Das dem Kläger bewilligte Stipendium des Cusanuswerkes mit den damit verbundenen Seminaren habe die Grundeinsichten des Klägers während seines Studiums erweitert. Er sei zum ersten Male mit den Geisteswissenschaften in Berührung gekommen und zu umfangreichen Literaturstudien angeregt worden. Er habe sich nun nicht mehr in der katholischen Jugendarbeit, wo er als Gruppenleiter selbst wenig Anstöße erhalten habe, sondern in der katholischen Studentengemeinde, deren Gemeinderat und Arbeitskreisen sowie in der Internationalen katholischen Friedensbewegung Pax Christi engagiert. Der Kläger sei zwar von früher Kindheit an - durch die Erziehung in einem engagiert katholischen Elternhaus, als Meßdiener und durch die Mitarbeit in einer Jugendgruppe - fest in die katholische Kirche eingebunden gewesen und damit schon zu einer Zeit, als er in der Erfüllung seiner Wehrpflicht keine gewissensmäßige Belastung gesehen habe. Der Kläger habe aber in seiner Vernehmung sowie in seiner schriftlichen Erklärung für die Kammer glaubhaft und nachvollziehbar darlegen können, daß er innerhalb der großen Gemeinschaft der katholischen Kirche sich zu einem anderen Flügel hin orientiert und so in seiner religiösen Bindung zwar keine Umkehrung, aber doch eine Wandlung erfahren habe. Diese sei dadurch gekennzeichnet, daß der absolut gewaltlose Jesus Christus heute sein Leitbild sei. Für seinen Glauben bindend und verpflichtend sei nunmehr, daß das Reich Gottes durch Jesus Christus bereits angebrochen sei; daß das Reich Gottes noch nicht vollendet sei, entbinde ihn nicht mehr der von Jesus Christus vorgelebten und geforderten Gewaltlosigkeit. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung beim Kläger entnehme die Kammer unter anderem seiner Lebensführung und den Einflüssen, denen er ausgesetzt gewesen sei. Diese habe der Kläger sowohl in seiner schriftlichen Stellungnahme als auch bei seiner Vernehmung im Rahmen der Darlegung seines Wandlungsprozesses, den er durchgemacht habe, geschildert. Anzuführen sei noch, daß der Kläger nunmehr auch Mitglied im Diözesanrat der Katholiken im Bistum Hildesheim geworden sei. Auch habe er sich mit der Problematik der Gewalt hinreichend befaßt, der er sich nicht nur auf sittlich-moralischer und moraltheologischer Ebene gestellt habe, sondern in deren Zusammenhang er auch die offizielle Moraltheologie seiner Kirche überdacht habe. Dabei sei er durchaus zu eigenständigen Überlegungen gekommen, die in der Gründlichkeit der Auseinandersetzung und hinsichtlich der von ihm für entscheidend gehaltenen Kriterien die Tiefe einer Gewissensentscheidung erkennen ließen. Diese positiven Anhaltspunkte könnten zwar den ohne gewissensmäßige Belastung abgeleisteten Grundwehrdienst und die Wehrübungen des Klägers bei der Beurteilung seiner Gesamtpersönlichkeit nicht vergessen lassen; sie seien aber in ihrer Aussagekraft gegen das vom Kläger selbst gesetzte negative Beweiszeichen abzuwägen. Sei danach die Ableistung des Wehrdienstes auch von nicht geringer Bedeutung, weil der Kläger eine völlige Umkehrung seiner Gewissensstruktur nicht vorgetragen habe, so müsse doch der abgeleistete Wehrdienst angesichts der glaubhaft geschilderten Wandlung in seiner Entwicklung nach Auffassung der Kammer hinter den als positiv festzustellenden Anhaltspunkten zurückstehen.
Die Beklagte hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht wegen der von ihm angenommenen Abweichung seiner Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 1981, a.a.O., zugelassene Revision eingelegt, mit der sie eine Verletzung von Bundesrecht, Art. 4 Abs. 3 GG und § 1 KDVG, rügt. Zur Begründung trägt sie vor: Wie das Bundesverwaltungsgericht in dem vom Verwaltungsgericht angeführten Urteil vom 11. März 1981 entschieden habe, stelle die Ableistung des Grundwehrdienstes in Erfüllung der Wehrpflicht ein starkes Indiz gegen die Annahme einer Gewissensentscheidung dar, das nur durch ein schwerwiegendes "Schlüsselerlebnis" oder sonstige vom Wehrpflichtigen geltend zu machende und nachzuweisende Umstände entkräftet werden könne. Die danach erforderliche "völlige Umkehrung" habe das Verwaltungsgericht beim Kläger nicht festgestellt. Der vom Verwaltungsgericht dem Kläger zugestandene Wandlungsprozeß stelle keine solche Umkehr dar. Die religiöse Umorientierung des Klägers, die sich auf unterschiedliche Flügel innerhalb der katholischen Kirche beschränke, habe demgegenüber kein durchschlagendes Gewicht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 3. Dezember 1986 aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er tritt den Ausführungen der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die zulässige Revision, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, kann keinen Erfolg haben.
Das Verwaltungsgericht hat nicht dadurch Bundesrecht, Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 KDVG, verletzt, daß es beim Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Dezember 1986 aus den im angefochtenen Urteil eingehend dargelegten Gründen eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe angenommen hat, obwohl er - im unmittelbaren Anschluß an sein Abitur - von Juli 1974 bis Ende September 1975 widerspruchslos seinen Grundwehrdienst abgeleistet und danach noch im Februar 1977 sowie im Juni 1979 an Wehrübungen teilgenommen hatte, bevor er im September 1982 angesichts der bevorstehenden Einberufung zu einer weiteren Wehrübung seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellte. Insbesondere hat sich das Verwaltungsgericht mit seiner Rechtsauffassung - entgegen seiner eigenen Einschätzung bei der Zulassung der Revision gegen sein Urteil wegen angenommener Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - nicht in Widerspruch zur einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt. Das ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen:
In seinem vom Verwaltungsgericht angeführten Urteil vom 11. März 1981 - BVerwG 6 C 73.80 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 120) hat der Senat in einem Falle, in dem der Wehrpflichtige ebenfalls zunächst seinen vollen Grundwehrdienst abgeleistet und erst sieben Jahre später seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen beantragt hatte, ausgeführt, die Ableistung des vollen Grundwehrdienstes durch den Wehrpflichtigen, ohne einen Konflikt mit seinem Gewissen zu empfinden, stelle ein starkes Indiz dar, das grundsätzlich gegen die Annahme spreche, er habe nunmehr eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen; auch in einem derartigen Falle könne jedoch eine Gewissensentscheidung herbeigeführt worden sein, nämlich "durch ein schwerwiegendes 'Schlüsselerlebnis' oder sonstige, vom Wehrpflichtigen geltend zu machende und nachzuweisende Umstände". Was der Senat mit dieser Anforderung konkret gemeint hat, ergibt sich jedoch nicht allein aus dem Begriff des "Schlüsselerlebnisses", das deshalb auch nicht absolut, sondern nur beispielhaft zu verstehen ist, sondern aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung. Im Vordergrund steht hier die Forderung nach einer - zunächst darzulegenden und sodann nachzuweisenden - "Umkehr" des Wehrpflichtigen, der sich zunächst für die Ableistung des Wehrdienstes entschieden hatte und nunmehr für sich in Anspruch nimmt, in seiner Einstellung zum Wehrdienst habe sich seither eine grundlegende Wandlung, eben eine "Umkehr", vollzogen, und zwar von der Tiefe, Ernsthaftigkeit und absoluten Verbindlichkeit einer Gewissensentscheidung. Eine solche grundlegende Wandlung läßt sich am ehesten nachvollziehbar und einleuchtend durch ein entsprechendes "Schlüsselerlebnis" nachweisen, das aus dem "Saulus" einen "Paulus" gemacht hat und daher typischerweise geeignet ist, das Prüfungsgremium von der geltend gemachten "Umkehr" des Wehrpflichtigen zu überzeugen. Der Senat hat indessen schon damals anstelle eines "Schlüsselerlebnisses" auch "sonstige Umstände" als geeignet und ausreichend angesehen, wenn und soweit sie jedenfalls im Ergebnis - insoweit wie ein Schlüsselerlebnis - eine wirkliche "Umkehr" des Wehrpflichtigen bewirkt haben. Wenn der Senat in dem damals entschiedenen Fall im Ergebnis dann doch eine Umkehr des Wehrpflichtigen verneint hat, so im Hinblick darauf, daß das Verwaltungsgericht nicht ausgeräumte Zweifel an seiner Annahme einer Gewissensentscheidung angedeutet und "nichts weiter" für eine Gewissensentscheidung festgestellt hatte, "als daß der Kläger sein früheres Autoritätsempfinden durch den Austritt aus der katholischen Kirche nach Ableistung des Wehrdienstes abgestreift und daß sein Gewissen durch äußere Anstöße eine 'Schärfung' erfahren hat", was jedoch nichts für "eine 'Umkehrung' der früher vom Kläger getroffenen Entscheidung für die Erfüllung seiner Wehrpflicht" ergab.
Erforderlich und ausreichend für die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe bei einem Wehrpflichtigen, der zunächst seinen Wehrdienst geleistet hatte, ohne einen Konflikt mit seinem Gewissen zu empfinden, ist somit der Nachweis einer wirklichen "Umkehr" hinsichtlich seiner gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe; eine solche Umkehr kann das Ergebnis eines "Schlüsselerlebnisses" sein, sie kann aber ebenso am Ende eines Wandlungsprozesses und einer Entwicklung stehen, die ohne spektakuläre äußere Umstände zu einer innerlich absolut verbindlichen Entscheidung gegen jegliches Töten im Kriege geführt hat, so daß die Anforderungen an die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG erfüllt sind.
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil eingehend und nachvollziehbar dargelegt, daß der Kläger zur hinreichend sicheren Überzeugung des Gerichts eine solche Entwicklung vom Wehrdienstleistenden ohne Gewissensbelastung hin zum Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen durchgemacht, also die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte "Umkehr" vollzogen hat. So hat es dem Kläger aufgrund des von ihm bei seiner Vernehmung als Partei gewonnenen persönlichen Eindrucks in Verbindung mit seinen schriftlichen und mündlichen Bekundungen sowie "seiner besonderen persönlichen Entwicklung" attestiert, daß ein von ihm geschilderter Autounfall Anfang 1981, bei dem sich ein vom Kläger gesteuerter Pkw mit zwei weiteren Insassen überschlagen hatte, "Beginn einer Entwicklung und einer Wandlung war, an deren Ende die von ihm getroffene Gewissensentscheidung steht". Zwar hat es in diesem "Wandlungsprozeß" im Hinblick darauf, daß der Kläger immer gläubiger Katholik war und sich lediglich innerhalb der katholischen Kirche umorientiert hat von einem Befürworter des Wehrdienstes hin zum Leitbild des absolut gewaltlosen Jesus Christus, keine "völlige Urakehrung" gesehen. Mit dieser Auffassung von einer "völligen Umkehrung" - von der das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. März 1981, a.a.O., gesprochen hatte - hat es jedoch dieser Anforderung eine unangemessene, "über das Ziel hinausschießende" Bedeutung beigemessen; zugleich hat es in der Sache bei richtigem Verständnis dieser Anforderung eine "Umkehr" des Klägers festgestellt, wenn es ausführt, "das Ergebnis seines Entwicklungsprozesses erfüllt im konkreten Fall jedoch gleichwohl nach Auffassung der Kammer die Anforderungen, die an eine ernste, sittliche, die ganze Persönlichkeit des Klägers ergreifende unbedingte Entscheidung gegen das Töten im Kriege zu stellen sind". Dies hat es im einzelnen nachvollziehbar begründet und dabei insbesondere den Wandel in der religiösen Einstellung des Klägers hervorgehoben, der zwar von früher Kindheit an fest in die katholische Kirche eingebunden gewesen sei und somit auch schon zu einer Zeit, als er in der Erfüllung seiner Wehrpflicht keine gewissensmäßige Belastung gesehen habe, der sich dann aber innerhalb der großen Gemeinschaft der katholischen Kirche zu einem anderen Flügel hin orientiert "und so in seiner religiösen Bindung zwar keine Umkehrung, aber doch eine Wandlung erfahren hat", nämlich zum Leitbild des absolut gewaltlosen Jesus Christus.
Damit hat das Verwaltungsgericht beim Kläger einen Wandlungsprozeß und eine Entwicklung vom Befürworter des Wehrdienstes hin zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen festgestellt, die bei ihm im Zeitpunkt der Entscheidung über sein Anerkennungsbegehren wie ein "Schlüsselerlebnis" eine Umkehr herbeigeführt haben mit der Folge, daß bei ihm das durch die Ableistung seines Wehrdienstes geschaffene Indiz gegen eine Gewissensentscheidung entkräftet ist und er eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 KDVG nachgewiesen hat.
Da das Verwaltungsgericht nach alledem mit seiner dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung Bundesrecht nicht verletzt hat, ist die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert