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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.02.1989, Az.: BVerwG 1 D 59.88

Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Dienstherrn und Beamten auf Grund der Untreue durch Unterschlagung eines amtlichen Geldbetrages durch einen Schalterbeamten der Deutschen Bundespost; Bindung des Disziplinargerichts an strafgerichtliche Feststellungen; Anforderungen an die Anerkennung von Ausnahmegründen hinsichtlich des disziplinaren Höchstmaßes bei zerstörtem Vertrauensverhältnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.02.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 59.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 18505
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 29.06.1988 - AZ: XVII VL 34/87

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 21. Februar 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Techn. Fernmeldebetriebsinspektor Manfred Blank,
Betriebshauptaufseher Werner Dembowsky als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVII - ... -, vom 29. Juni 1988 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Nachdem das Amtsgericht F... den Beamten am 8. September 1986 wegen Urkundenfälschung und Untreue - Vergehen gemäß §§ 267, 266 StGB - zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt und das Landgericht F... die Berufung des Beamten am 3. März 1987 verworfen hatte, legte der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten in dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion K... eingeleiteten Disziplinarverfahren mit dem Vorwurf,

2

am 20. Dezember 1985 der von ihm geführten Schalterkasse 1 310 DM entnommen und für sich verbraucht zu haben,

3

den strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.

4

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 29. Juni 1988 unter Zubilligung eines befristeten Unterhaltsbeitrages den Beamten aus dem Dienst entfernt. Es hat sich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an das seit dem 11. März 1987 rechtskräftige Urteil des Landgerichts F... für gebunden gehalten und demgemäß folgendes festgestellt:

5

Der an einem Schalter des Postamts F... eingesetzte Beamte hatte am Abend des 20. Dezember 1985 die Abrechnung einer Kollegin zu prüfen, die an diesem Tag einen Nachbarschalter mit der Kassenkennzahl ... geführt, ihren Dienst aber bereits mittags beendet hatte. Bei der Überprüfung fand er eine Kassenanweisung über 1 314,91 DM vom 19. Dezember 1985 vor, die neben dem Vermerk eines Zeugen über den Empfang des Betrages den Auszahlungsvermerk der Kollegin trug, jedoch von dieser nicht im Abrechnungsbuch ihres Schalters als Ausgabe eingetragen war. Diesen Umstand machte sich der Beamte zunutze und trug unter Verwendung der Kassenanweisung, auf der er den Auszahlungsvermerk der Kollegin unkenntlich gemacht und statt dessen den seiner eigenen Kasse angebracht hatte, im Abrechnungsbuch seines Schalters 1 314,91 DM als Ausgabe ein. Dann entnahm er 1 310 DM seiner Schalterkasse und verbrauchte das Geld für sich.

6

Anfang Januar 1986 fiel bei der Deutschen Bundespost auf, daß die betreffenden 1 314,91 DM doppelt als Ausgabe verbucht und abgerechnet worden waren, und zwar einmal in der dargestellten Weise von dem Beamten an seinem Schalter ..., das andere Mal in insgesamt neun Teilbeträgen am Schalter ... der Kollegin bzw. an dem eines weiteren Schalterkollegen mit der Kassenkennzahl .... Die Kollegin hatte nämlich, was der Beamte nicht wußte. im Gegensatz zu ihrem Vermerk auf der Kassenanweisung die 1 314,91 DM nicht am 20. Dezember 1985 in einer Summe verausgabt, sondern in sechs Teilbeträgen; ein weiterer Teilbetrag war von ihr erst am 23. Dezember, zwei weitere Teilbeträge waren am Schalter ... am 20. bzw. am 23. Dezember 1985 ausgezahlt worden.

7

Im Zuge der daraufhin angestellten Ermittlungen gab der Beamte am 17. Januar 1986 zu, in der vorstehend geschilderten Weise gehandelt zu haben, und händigte den Ermittlungsbeamten 1 310 DM aus. Er widerrief jedoch am 21. Januar 1986 sein Geständnis und erklärte, den Anweisungsbetrag am 20. Dezember 1985 einer ihm nicht bekannten Person am Postschalter ausgezahlt zu haben.

8

Obwohl der Beamte die Richtigkeit der Strafurteilsfeststellungen auch weiterhin abstritt und beteuerte, in falschen Verdacht geraten und zu Unrecht verurteilt worden zu sein, hat sich das Bundesdisziplinargericht nicht zu einem Lösungsbeschluß nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO veranlaßt gesehen. Es hat den festgestellten Sachverhalt als Verstoß des Beamten gegen seine Pflicht zu gewissenhafter, uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG), achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) und zur Beachtung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG) angesehen und insgesamt als ein einheitlich zu bewertendes Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt, durch das sich der Beamte vertrauensunwürdig und im Beamtenverhältnis nicht länger tragbar gemacht habe. Denn einer der von Rechtsprechung anerkannten Ausnahmegründe liege nicht vor.

9

Eines Unterhaltsbeitrages hat es den Beamten wegen seiner fast 15jährigen Dienstzeit bei der Deutschen Bundespost mit im wesentlichen annehmbaren Leistungen für nicht unwürdig gehalten, im Umfang von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts und auf die Dauer von sechs Monaten auch für im Sinne des § 77 Abs. 1 BDO bedürftig.

10

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit seiner Berufung, mit der er geltend macht, man möge seine berufliche Existenz nicht zerstören und seiner Familie nicht die Lebensgrundlage entziehen.

11

Zur Begründung der Berufung führt er im wesentlichen aus, die Zeugin P. habe vor dem Amts- und vor dem Disziplinargericht unterschiedliche Angaben gemacht, von denen schon wegen ihrer Widersprüchlichkeit allenfalls eine zutreffen könne. Auch die Aussage des Zeugen E. sei nicht richtig gewürdigt worden, was um so bedauerlicher sei, als der Zeuge unterdessen gestorben und daher eine erneute Vernehmung nicht möglich sei.

12

II.

Die Berufung ist unbegründet.

13

Sie ist fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Entgegen § 82 BDO ist zwar kein bestimmter Antrag gestellt; das ist jedoch deshalb nicht schädlich, weil aus der Bitte des Beamten, seine Existenz nicht zu zerstören, ohne weiteres auf das Verlangen nach einer unterhalb der Dienstentfernung liegenden Disziplinarmaßnahme gefolgert werden kann.

14

Die Berufung ist unbeschränkt eingelegt, weil der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen bestreitet. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen. Er ist hierbei allerdings ebenso wie schon das Bundesdisziplinargericht an die Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts F... vom 3. März 1987 gebunden; denn Gründe, die eine Lösung von diesen Feststellungen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO rechtfertigen und daher erst zulässig machen könnten, sind nicht gegeben.

15

Eine Lösung von den tatsächlichen Urteilsfeststellungen der Strafgerichte ist, wie bereits das angefochtene Urteil der Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Die Disziplinargerichte sind keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile; sie dürfen die eigene Entscheidung daher nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die auf einer nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungswerte verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte verbindlich, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Anderenfalls wäre die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung ohnehin folgen würde. Das aber wäre weder mit dem Begriff der gesetzlichen Bindung noch mit dem grundsätzlichen Vorrang des Strafverfahrens vereinbar. Eine Lösung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO kommt daher letztlich nur dann in Betracht, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage unrichtiger, zumindest höchst zweifelhafter Feststellungen zu entscheiden. Nur dies soll durch die Zulässigkeit einer Lösung verhindert werden; die bloße Möglichkeit, daß das festgestellte Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluß nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO in keinem Fall aus.

16

Auf der Grundlage dieser Erwägungen kommt eine Lösung hier nicht in Betracht. Das Landgericht Flensburg hat eine gründliche und widerspruchsfreie Beweiswürdigung vorgenommen; es hat seine Feststellungen zudem nicht nur auf die Bekundung der Zeugin P. gestützt, sondern ebenso auf die Aussagen der Zeugen J. und Pe. gestützt. Auf angebliche Widersprüche in den Aussagen der genannten Zeugin käme es deshalb nicht an.

17

Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht den danach feststehenden Sachverhalt disziplinarrechtlich gewürdigt und auf Entfernung aus dem Dienst erkannt.

18

Ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem oder dienstlich sonst zugänglichem Geld vergreift, um es für eigene Zwecke zu nutzen, mißbraucht das berufserforderliche Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit so nachhaltig, daß dem Dienstherrn die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses grundsätzlich nicht mehr zugemutet werden kann. Uneingeschränktes Vertrauen in Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten sind nicht nur Grundlage eines integren Berufsbeamtentums, sondern zugleich Voraussetzungen einer Verwaltung, die auf Wirksamkeit und Sparsamkeit verpflichtet ist und sich die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrollen daher notwendigerweise versagen muß. Wie bei anderen, insbesondere personalintensiven Unternehmen ist auch bei der Deutschen Bundespost die lückenlose Kontrolle aller mit der Verwaltung oder Verwahrung amtlicher Gelder und Beförderungsgutes betrauten Beamten nicht möglich. Die Allgemeinheit und die ihre Interessen wahrnehmende Verwaltung müssen daher auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten in weitestgehendem Umfang vertrauen und auf Kontrollen verzichten. Wer diese für das Funktionieren des Öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage durch eigene Schuld zerstört, muß daher - und das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt - mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen, das ausdrücklich als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis bezeichnet (§ 2 Abs. 1 BBG) und entsprechend inhaltlich ausgestaltet ist (ständige Rechtsprechung; zuletzt Urteil vom 22. November 1988 - BVerwG 1 D 19.88 -).

19

Dem Bundesdisziplinargericht ist ferner in der Auffassung zu folgen, daß einer der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmegründe hier nicht vorgelegen hat. Insbesondere kommt die Annahme einer persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat nicht in Betracht. Die Überprüfung der Buchungs- und Kassenunterlagen des Nachbarschalters gehörte zu den regelmäßigen dienstlichen Pflichten des Beamten. Das Entdecken von Fehlern oder Unstimmigkeiten hierbei kann danach keine Besonderheit sein, die ihn in außergewöhnliche Versuchung hätte bringen und zu persönlichkeitsfremden Reaktionen veranlassen können. Es muß daher bei der vom Bundesdisziplinargericht verhängten disziplinaren Höchstmaßnahme bleiben.

20

Dasselbe gilt hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages. Eine Erhöhung zugunsten des Beamten wäre schon deshalb ausgeschlossen, weil das Bundesdisziplinargericht bereits den gesetzlichen Höchstsatz bewilligt (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BDO) und mit einer Laufzeit von sechs Monaten eine Frist festgelegt hat, die ständiger Rechtsprechung des Senats entspricht. Eine Verminderung des Unterhaltsbeitrages kommt ebenfalls nicht in Betracht.

21

Sollte es dem Beamten trotz ständigen und intensiven Bemühens nicht gelingen, innerhalb der Laufzeit des Unterhaltsbeitrages eine seinen Unterhalt und den seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen sichernde Einkommensmöglichkeit zu finden, so steht es ihm frei, sich unter Darlegung und Glaubhaftmachung unablässigen Bemühens um eine Erwerbsquelle zu gegebener Zeit wegen der Neubewilligung des Unterhaltsbeitrages an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.

22

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.