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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.02.1989, Az.: BVerwG 4 B 16.89

Falsche Parzellenbezeichnung in der Beseitigungsverfügung als offenbare Unrichtigkeit; Verstoß gegen Gleichheitssatz durch Beseitigungsanordnung nur bei willkürlichem und systemlosen Ergehen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.02.1989
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 16.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 17340
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 09.12.1988 - AZ: 8 A 90/88

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Februar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und Dr. Lemmel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 1988 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.728,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihrer Begründung kann eine rechtsgrundsätzliche Frage des revisiblen Rechts nicht entnommen werden (§§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, 137 Abs. 1 VwGO).

2

Die Frage, ob es sich bei einer fehlerhaften Bezeichnung einer Grundstücksparzelle in einer Bauordnungsverfügung um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 42 VwVfG handele, würde sich in einem künftigen Revisionsverfahren nicht stellen. Das Berufungsgericht hat die falsche Parzellenbezeichnung in der Beseitigungsverfügung für unbeachtlich angesehen, weil sowohl den Klägern als den Adressaten der Verfügung als auch der Behörde ohne jeden Zweifel klar gewesen sei, welche baulichen Anlagen auf welchem Grundstück zu beseitigen seien. Unter diesen Umständen kommt es auf die Richtigkeit der Parzellenbezeichnung nicht an, weil die Verfügung für die Beteiligten eindeutig war. Auch für das - übrigens landesrechtlich geregelte - Vollstreckungsverfahren ergeben sich in einem solchen Fall - entgegen der Auffassung der Beschwerde - keine unüberwindlichen Schwierigkeiten. Probleme können überhaupt nur entstehen, wenn die Behörde einen Dritten mit der Ersatzvornahme beauftragt; diese Probleme lassen sich jedoch ohne weiteres lösen, indem die Behörde dem Dritten die korrekte Bezeichnung des Grundstücks mitteilt. Im übrigen kann auch nicht zweifelhaft sein, daß generell eine falsche Bezeichnung - je nach den Gründen, auf denen sie beruht - eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 42 VwVfG sein kann.

3

Auch die Frage, welche Außenwirkungen die allgemein bekannte Praxis einer Behörde habe, eine Vielzahl von in einer Liste aufgeführten illegalen baulichen Anlagen, deren Beseitigung rechtskräftig angeordnet sei, aus Gründen des Allgemeinwohls zu dulden, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Denn sie entscheidet sich nach dem gemäß §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO irrevisiblen Landesrecht, weil sie die Ausübung des Ermessens bei Erlaß bauaufsichtsbehördlicher Anordnung betrifft. Dem Landesbaurecht - hier dem § 113 Satz 1 LBauO Rheinland-Pfalz - ist grundsätzlich zu entnehmen, wie das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben ist und wo die Grenzen des Ermessens liegen. Gegen Bundesrecht, nämlich gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG), verstößt eine Beseitigungsanordnung nur dann, wenn sie angesichts vergleichbarer baurechtswidriger Bauten in dem betreffenden Gebiet willkürlich und systemlos ergangen ist. Um einen solchen Fall handelt es sich aber nach den Darlegungen im Berufungsurteil nicht: Die Verwaltungspraxis bestehe darin, vor einem bestimmten Zeitpunkt errichtete Bauten zu dulden, soweit an ihnen keine Baumaßnahmen vorgenommen würden; die Kläger hätten ihr Wochenendhaus jedoch nachträglich verändert. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Bauaufsichtsbehörde als nicht systemlos gegen die Kläger eingeschritten. Welches System die Behörde anwendet und ob dieses System rechtlich überzeugt, richtet sich nach den Umständen des Falles und nach dem irrevisiblen Landesrecht.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.728,00 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Lemmel