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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.01.1989, Az.: BVerwG 2 B 148.88

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.01.1989
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 148.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 20405
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 08.07.1988 - AZ: 6 A 2063/85

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. Januar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Maiwald
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 1988 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.900 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).

2

Die vom Kläger unter II. 1. (erster Absatz) und II. 2. der Beschwerdeschrift zur Verfassungsmäßigkeit und sonstigen Rechtmäßigkeit der vom Berufungsgericht angenommenen "Rahmenregelung" über die Ermäßigung der Arbeitszeit auf 2/3 aufgeworfenen Fragen betreffen nicht die das angefochtene Urteil allein tragende Erwägung des Berufungsgerichts, daß die fragliche Rahmenregelung nicht nichtig sei und bestandskräftig geworden sei. Eine Klärung dieser Fragen wäre deshalb in einem künftigen Revisionsverfahren nicht zu erwarten.

3

Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift unter II. 1. (zweiter Absatz) und II. 3. aufgeworfenen Fragen zur Fortgeltung der "Rahmenregelung" nach zwischenzeitlichem Widerruf der Ermäßigung der Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitabschnitt und entsprechender Vollzeitbeschäftigung ist es eindeutig und bedarf daher keiner revisionsgerichtlichen Klärung, daß die den zeitlich beschränkten Widerruf enthaltene Verfügung weder im Fall ihrer Zulässigkeit noch im Falle ihrer Unzulässigkeit, die die Beschwerde annimmt, eine über das von der Behörde erkennbar Gewollte hinausgehende Rechtswirkung enthalten konnte, insbesondere nicht entgegen dem erklärten Willen der Behörde die Ermäßigung der Arbeitszeit auf Dauer aufheben konnte. Das hierzu von der Beschwerde angeführte Urteil des Senatsvom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 12.84 - (Buchholz 237.6 § 38 Nr. 1 = ZBR 1985, 204) betrifft anders gelagerte Fragen im Zusammenhang mit der Rücknahme eines Entlassungsantrages.

4

Die in der Beschwerdeschrift unter II. 4. aufgeworfenen Fragen zur Nichtigkeit eines beamtenrechtlichen Verwaltungsaktes nach § 44 Abs. 1 VwVfG NW mögen teilweise zu bejahen sein; insoweit sind aber dem angefochtenen Urteil keine abweichenden Rechtsansichten zu entnehmen. Die im Ergebnis entscheidende Frage, ob eine Verfügung über die Ermäßigung der Arbeitszeit nichtig ist, wenn der Beamte den diesbezüglichen Antrag vor seiner Einstellung erkennbar deshalb gestellt hat, weil der Dienstherr ihn erklärtermaßen anderenfalls gar nicht eingestellt hätte, hat das Berufungsgericht dahin beantwortet, daß es selbst bei Rechtswidrigkeit dieses Vorgehens und Annahme eines besonders schwerwiegenden rechtlichen Fehlers an dessen Offenkundigkeit fehle. An der Richtigkeit dieser Auffassung bestehen schon angesichts der unterschiedlichen bisherigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte sowie der Zulassung einer Revision zu dieser Frage durch den beschließenden Senat (Verfahren BVerwG 2 C 52.87) keine klärungsbedürftigen Zweifel.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.900 DM festgesetzt.

Bei der Festsetzung des Streitwertes gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG hat der Senat pauschalierend ein Drittel - entsprechend dem Unterschied zwischen Vollzeitbeschäftigung und der angeordneten Teilzeitbeschäftigung - des Jahresbetrages des Endgrundgehalts aus der innegehabten Besoldungsgruppe A 12 als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.

Dr. Schwarz
Dr. Lemhöfer
Dr. Maiwald