Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.01.1989, Az.: BVerwG 7 B 102.88
Umfang des Ermessens der Bundesrepublik Deutschland bei der Gewährung von Auslandsschutz für deutsche Staatsangehörige; Gewährung von Auslandsschutz durch die Bundesrepublik Deutschland wegen der entschädigungslosen Einziehung des Vermögens von zwei Aktiengesellschaften mit deutscher Beteiligung mit Sitz in der Schweiz; Völkerrechtswidrige Enteignung deutscher Staatsangehöriger durch die "lex Furgler" in der Schweiz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.01.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 102.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12648
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 03.04.1986 - AZ: 8 K 4502/84
- OVG Nordrhein-Westfalen - 24.03.1988 - AZ: 20 A 1479/86
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer A 1989, 95-96
- NJW 1989, 2208-2209 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1989, 857 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Zum Ermessen der Bundesrepublik Deutschland bei der Gewährung von Auslandsschutz für deutsche Staatsangehörige.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Januar 1989
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und Dr. Bardenhewer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland wegen der entschädigungslosen Einziehung des Vermögens von zwei Aktiengesellschaften mit Sitz in der Schweiz, an denen er beteiligt war, die Gewährung von Auslandsschutz. Die Maßnahmen gegen die Gesellschaften sind von den zuständigen schweizerischen Behörden und Gerichten damit begründet worden, die Gesellschaften hätten dem Kläger dazu gedient, die Vorschriften über den Erwerb von Grundstücken in der Schweiz durch Ausländer (sog. lex Furgler) zu umgehen. Nach Ansicht des Klägers verstoßen diese Vorschriften gegen den deutsch-schweizerischen Vertrag vom 31. Oktober 1910 betreffend die Regelung von Rechtsverhältnissen der beiderseitigen Staatsangehörigen im Gebiet des anderen vertragschließenden Teils. In einem der Schweiz am 4. Juni 1982 übergebenen Aide-mémoire machte sich die Beklagte den Rechtsstandpunkt des Klägers zu eigen und bat die zuständigen schweizerischen Stellen um die Aufhebung der ergriffenen Zwangsmaßnahmen oder Gewährung einer angemessenen Entschädigung. Die Schweiz wies den Vorwurf der Vertragsverletzung mit Verbalnote vom 25. Mai 1983 zurück. Mit der vorliegenden Klage will der Kläger die Verurteilung der Beklagten erreichen, ihm in der Weise weiteren Auslandsschutz zu gewähren, daß sie Klage vor dem Internationalen Gerichtshof erhebt oder einen Antrag auf ein internationales Schiedsverfahren gegen die Schweiz stellt. Seine Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil wendet, ist nicht begründet. Die Rechtssache hat nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig, welcher Ermessensbereich der Bundesregierung bei der Gewährung von Auslandsschutz zur Verfügung stehe. Diese Frage sei durch die vom Berufungsgericht angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1980 - 2 BvR 419/80 - (BVerfGE 55, 349 [BVerfG 16.12.1980 - 2 BvR 419/80]) und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1981 - BVerwG 7 C 60.79 - (BVerwGE 62, 11) nicht hinreichend geklärt. In jenen Entscheidungen sei es um das Schicksal eines führenden Repräsentanten des nationalsozialistischen Unrechtsregimes, nämlich des im alliierten Gefängnis in Berlin-Spandau inhaftierten ehemaligen "Stellvertreters des Führers der NSDAP" Rudolf Hess gegangen. Die Beklagte sei damals von den Gerichten aus naheliegenden Gründen nicht dazu gezwungen worden, sich mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln für die Freilassung des Gefangenen einzusetzen. Die genannten Entscheidungen hätten ausschließlich und in spezifischer Weise die Folgen des Zweiten Weltkriegs betroffen und seien derart durch die besonderen Umstände des entschiedenen Falls geprägt, daß ihnen allgemeingültige Aussagen zum Ermessensspielraum der Beklagten bei der Gewährung von Auslandsschutz nicht entnommen werden könnten. Das trifft indes nicht zu.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 16. Dezember 1980 (a.a.O. S. 364 f., 367 f.) ausgeführt, der Bundesregierung stehe hinsichtlich der Frage, ob und in welcher Weise sie einem deutschen Staatsangehörigen Auslandsschutz gewährt, ein weites Ermessen zu; die Verwaltungsgerichte seien folglich darauf beschränkt, die Handlungen und Unterlassungen der Bundesregierung auf Ermessensfehler hin nachzuprüfen. Da die Gestaltung auswärtiger Verhältnisse und Geschehensabläufe nicht allein vom Willen der Bundesrepublik Deutschland bestimmt werden könne, gewähre das Grundgesetz den Organen der auswärtigen Gewalt einen sehr weiten Spielraum in der Einschätzung außenpolitisch erheblicher Sachverhalte wie der Zweckmäßigkeit möglichen Verhaltens. Soweit sich im Zusammenhang mit der Gewährung von Auslandsschutz völkerrechtliche Fragen stellten, seien auch diese nicht von den Gerichten, sondern von der Bundesregierung zu beantworten. Ein Ermessensfehler sei insoweit allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn sich die Einnahme der fraglichen Rechtsauffassung als Willkür gegenüber dem Bürger darstelle, also unter keinem - auch außenpolitischen - vernünftigen Gesichtspunkt mehr zu verstehen wäre. Die Bundesregierung habe im Streitfall erwogen, ob rechtliche Argumente überhaupt erfolgversprechend seien und welche Auswirkungen sich daraus für die Belange des Beschwerdeführers und der Bundesrepublik Deutschland ergeben könnten. Es sei nicht Sache der Gerichte, ihre Einschätzung möglicher Wirkungen solcher Schritte auf internationaler Ebene an die Stelle der Einschätzung durch die Organe der auswärtigen Gewalt zu setzen. Daß die Einschätzung seitens der Bundesregierung auch im Hinblick auf die für den Beschwerdeführer auf dem Spiel stehenden Verfassungsgüter unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr verständlich erscheine, lasse sich nicht feststellen.
In demselben Sinn heißt es in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1981 (a.a.O. S. 15 f.), der Beklagten stehe hinsichtlich der Frage, in welcher Weise sie Auslandsschutz gewähre und welche konkreten Maßnahmen sie ergreife, ein weites politisches Ermessen zu. Bei der Ausübung dieses Ermessens dürfe und müsse sie neben den Grundrechten des Betroffenen auch ihre außenpolitischen Interessen in Rechnung stellen. Sie dürfe hierbei auch die Erfolgsmöglichkeiten eines denkbaren Vorgehens und damit die Zweckmäßigkeit eines möglichen Verhaltens abschätzen. Es müsse ihrer außenpolitischen Einschätzung und Abwägung überlassen bleiben, inwieweit sie die von dem damaligen Kläger begehrten Maßnahmen zu dessen Freilassung für geeignet und mit Rücksicht auf die Belange der Allgemeinheit Wie auch auf die Interessen des Klägers selbst für angebracht halte.
Diese Ausführungen des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts sind in ihrem Kern nicht auf die Besonderheiten des damals zu beurteilenden Sachverhalts zugeschnitten. Sie sind viel, mehr von dem Bestreben geleitet, das Schutzbedürfnis des Bürgers, der durch Maßnahmen eines fremden Staats in seinen Grundrechten betroffen ist, mit der der Beklagten obliegenden Aufgabe der Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten (vgl. Art. 32 Abs. 1 GG) und der hieraus abzuleitenden Forderung nach hinreichender außenpolitischer Handlungsfähigkeit der Beklagten zum Ausgleich zu bringen, und können daher auf andere Fallgestaltungen - einschließlich der hier vorliegenden - übertragen werden.
Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 30. Juli 1984 das Verlangen des Klägers nach Klageerhebung gegen die Schweiz unter Hinweis darauf abgelehnt, die sich aus dem Vertrag mit der Schweiz vom 31. Oktober 1910 ergebende Rechtslage sei nicht eindeutig und die Bundesregierung müsse bei der Gestaltung ihrer außenpolitischen Beziehungen zur Schweiz auf deren Interesse Rücksicht nehmen, einen "Ausverkauf der Heimat" an Ausländer zu verhindern. Die ablehnende Haltung der Beklagten beruht mithin auf der Annahme, daß die Erfolgsaussichten der vom Kläger erstrebten Klage offen seien, und daß die Klageerhebung überdies eine Störung der Beziehungen zur Schweiz nach sich ziehen könne. Diese Entscheidungskriterien sind nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden und daher vom Berufungsgericht zu Recht gebilligt worden. Die Beschwerde beruft sich demgegenüber erneut auf die offensichtliche Völkerrechtswidrigkeit der "lex Furgler" und führt aus, daß die Einleitung eines Verfahrens zur Klärung der bestehenden Völkerrechtslage durch ein hierzu eingesetztes unabhängiges Gericht die Beziehungen zur Schweiz keinesfalls erschüttern könne. Sie vernachlässigt dabei, daß die Gerichte nicht selbst über die Erfolgsaussichten von Maßnahmen der auswärtigen Gewalt und deren Auswirkungen auf die zwischenstaatlichen Beziehungen urteilen dürfen, sondern die Einschätzungen der zuständigen Organe der Beklagten grundsätzlich hinnehmen müssen. Daß der Beklagten bei der Ablehnung der hier streitigen Maßnahmen keine willkürlichen und damit rechtswidrigen Fehleinschätzungen unterlaufen sind, hat das Berufungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt. Abgesehen davon könnte eine derartige Feststellung nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls getroffen werden. Grundsätzliche, das heißt über den vorliegenden Fall hinausweisende Erkenntnisse wären damit nicht verbunden.
Die von der Beschwerde weiter hervorgehobene besondere wirtschaftliche Bedeutung des Falles für den Kläger reicht - für sich betrachtet - zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht aus. Selbst wenn der Kläger, wie die Beschwerde vorträgt, durch die Maßnahmen der schweizerischen Behörden und Gerichte, derentwegen er die Gewährung von (weiterem) Auslandsschutz begehrt, einen Schaden in Höhe von 15.000.000 DM erlitten haben sollte, würde dies nichts daran ändern, daß die Beklagte das Begehren des Klägers aufgrund unzweifelhaft rechtmäßiger Entscheidungskriterien abgelehnt hat und daß der vorliegende Rechtsstreit auch sonst keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen aufwirft. Auf die Aussicht der Klärung einer Rechtsfrage kann bei der Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht verzichtet werden (BVerwG, Beschluß vom 4. August 1961 - BVerwG 8 B 9.61 -, Buchholz 310 § 132 Nr. 16; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte. 1971, RdNrn. 88 ff.). Aus demselben Grund läßt sich - entgegen den Ausführungen der Beschwerde - die beantragte Revisionszulassung auch nicht allein damit rechtfertigen, es sei für zahlreiche deutsche Staatsangehörige von erheblichem Interesse, ob sie aufgrund der "lex Furgler" in der Schweiz völkerrechtswidrig enteignet werden könnten, ohne daß die Bundesregierung dagegen effektiv vorgehe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Seebass
Dr. Bardenhewer