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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.01.1989, Az.: BVerwG 8 C 91.87

Anspruch auf Gewöhrung eines erhöhten Wohngeldes; Einnahmen im Sinne des § 10 Abs. 1 WoGG (Wohngeldgesetzes); Erfassung von Ausbildungsleistungen privater Stiftungen und Förderungswerke

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.01.1989
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 91.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12569
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 04.05.1985 - AZ: 4 VG 1907/84
OVG Hamburg - 31.07.1987 - AZ: Bf I 79/85

Fundstellen

  • NJW 1989, 1376 (amtl. Leitsatz)
  • ZMR 1989, 277-278
  • ZfSH/SGB 1989, 260-261

Verfahrensgegenstand

Wohngeldrecht

Amtlicher Leitsatz

Familienrechtlich geschuldete Unterhaltsleistungen sind keine Leistungen zur Förderung der beruflichen Bildung i.S. des § 14 Abs. 1 Nr. 9 WoGG 1983.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Prof. Dr. Driehaus
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Juli 1987 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt höheres Wohngeld für die Zeit vom 1. Oktober 1983 bis zum 31. März 1984 und vom 1. April 1984 bis zum 31. Oktober 1984. Sie arbeitete seinerzeit als Verkäuferin und wohnte zusammen mit ihrem Rechtswissenschaft studierenden Ehemann sowie ihren beiden minderjährigen Kindern.

2

Die Beteiligten streiten um die Berechnung des Familieneinkommens in dem bezeichneten Zeitraum, und zwar ausschließlich in bezug auf die Einkünfte des Ehemanns der Klägerin. Dieser bezog damals zum einen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von 439 DM monatlich und zum anderen Unterhaltsleistungen von seinen Eltern in Höhe von 220,81 DM monatlich. Die Beklagte rechnete diese Unterhaltsleistungen in den beiden Bewilligungsbescheiden vom 18. November 1983 und 21. Mai 1984 in voller Höhe als Familieneinkommen an. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Begründung, bei der Ermittlung des Familieneinkommens sei hinsichtlich der Unterhaltsleistungen der Eltern ihres Ehemanns ein Freibetrag zu gewähren.

3

Durch Urteil vom 4. Mai 1985 hat das Verwaltungsgericht den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen insoweit stattgegeben, als die Verfahren nicht für in der Hauptsache erledigt erklärt worden waren. Auf die von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 31. Juli 1987 die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klagen mit im wesentlichen folgender Begründung abgewiesen:

4

Die Unterhaltsleistungen der Eltern des Ehemanns der Klägerin seien entgegen deren Ansicht gemäß § 10 Abs. 1 WoGG bei der Ermittlung des Jahreseinkommens der Familie der Klägerin in vollem Umfang zu berücksichtigen, denn sie zählten nicht zu den nach § 14 Abs. 1 Nr. 9 WoGG außer Betracht bleibenden Leistungen zur Förderung der beruflichen Bildung. Dies folge schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch seien elterliche Unterhaltsleistungen an einen Studenten nicht als "Leistungen zur Förderung der beruflichen Bildung" zu qualifizieren. Außerdem kämen elterliche Unterhaltsleistungen der Ausbildung nur mittelbar und nicht - wie § 14 Abs. 1 Nr. 9 WoGG es verlange - unmittelbar zugute. Denn solche Leistungen würden zur Erfüllung der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht gemäß §§ 1601 ff. BGB erbracht und dienten vorrangig der Deckung des gesamten Lebensbedarfs.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Verletzung von Bundesrecht rügt und ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

6

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

7

II.

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung verletzt kein Bundesrecht (§§ 144 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO).

8

Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, für die Beantwortung der Frage, ob das Begehren der Klägerin begründet ist, sei maßgeblich das Wohngeldgesetz in der seit dem 1. Juli 1983 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1921) - WoGG -, Da die Klägerin ihren Klageantrag ausdrücklich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 1983 bis zum 31. Oktober 1984 beschränkt hat, kommt es auf eine frühere oder spätere Fassung des Wohngeldgesetzes nicht an.

9

Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, bei den Unterhaltsleistungen der Eltern des Ehemanns der Klägerin handele es sich um Einnahmen im Sinne des § 10 Abs. 1 WoGG (vgl. dazu u.a. Urteil vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 66.77 - BVerwGE 56, 17 <20>[BVerwG 30.05.1978 - 8 C 66/77]). Beizupflichten ist dem Berufungsgericht ferner in der Annahme, die Beantwortung der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang diese Unterhaltsleistungen bei der Ermittlung des Familieneinkommens i.S. des § 9 Abs. 1 WoGG zu berücksichtigen sind, hänge davon ab, ob sie zu den nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Nr. 9 WoGG außer Betracht bleibenden Einnahmen zählen. Dies ist mit dem Berufungsgericht und entgegen der Ansicht der Klägerin zu verneinen.

10

Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 9 WoGG bleiben bei der Ermittlung des Jahreseinkommens außer Betracht Einnahmen, die - nur diese Alternative der genannten Vorschrift ist hier von Belang - als "Leistungen zur Förderung der beruflichen Bildung (Ausbildung, ...)" zu qualifizieren sind. Das trifft auf die in Rede stehenden, nach den §§ 1601 ff. BGB geschuldeten familienrechtlichen Unterhaltsleistungen nicht zu.

11

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dieses Ergebnis könne schon deshalb naheliegen, weil der Begriff "Leistungen" in § 14 Abs. 1 Nr. 9 WoGG darauf hindeute, daß nicht privatrechtliche Leistungen, sondern lediglich Leistungen öffentlicher Kassen gemeint seien. Bei isolierter Betrachtungsweise spricht in der Tat der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Nr. 9 WoGG für die Annahme, er beschränke sich auf Leistungen öffentlicher Kassen und erfasse daher nicht privatrechtliche Leistungen. Dem steht indes durchgreifend entgegen, daß zum einen der Gesetzgeber im Rahmen des § 14 Abs. 1 WoGG dort, wo er eine Beschränkung auf Leistungen öffentlicher Kassen wollte, dies durch einen ausdrücklichen Hinweis deutlich gemacht hat (vgl. z.B. Nrn. 7, 10 und 14), und daß zum anderen in § 14 Abs. 1 WoGG mehrfach Leistungen aufgeführt sind, denen privatrechtlich ausgestaltete Rechtsverhältnisse - nämlich Arbeitsverhältnisse - zugrunde liegen (vgl. u.a. Nrn. 1, 8, 15 und 21). Der Ansicht, daß privatrechtliche Leistungen nicht schlechthin aus dem Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Nr. 9 WoGG ausgeschlossen sind, entspricht überdies die der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz vom 11. März 1983 zugrunde liegende Auffassung. In Ziffer 14.109 Abs. 2 Buchst. 1 dieser Verwaltungsvorschrift heißt es nämlich, zu den bei der Einkommensermittlung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 9 WoGG außer Betracht bleibenden Einnahmen gehörten auch Ausbildungsleistungen privater Stiftungen und Förderungswerke, soweit sie nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind.

12

Damit, daß privatrechtliche Leistungen nicht schlechthin ausscheiden, ist noch nichts darüber gesagt, ob auch Unterhaltsleistungen von § 14 Abs. 1 Nr. 9 WoGG erfaßt werden, die Eltern ihren studierenden Kindern zu erbringen haben. Das ist - wie bereits ausgeführt - zu verneinen. Anhaltspunkte für eine gegenteilige Ansicht ergeben sich weder aus dem Wohngeldgesetz selbst noch aus der Entstehungsgeschichte namentlich des § 14 Abs. 1 Nr. 9 WoGG. Gegen eine Berücksichtigung familienrechtlich geschuldeter Unterhaltsleistungen im Rahmen des § 14 Abs. 1 Nr. 9 WoGG spricht, daß der Gesetzgeber in § 10 WoGG erkennbar einen weiten Einkommensbegriff gewählt hat, um dadurch sicherzustellen, daß möglichst alle Einnahmen bei der Wohngeldberechnung (im Ergebnis wohngeldmindernd) berücksichtigt werden, wie z.B. auch Unterstützungsleistungen, die ein Student von seiner Verlobten erhält (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1977 - BVerwG VIII C 20.77 - BVerwGE 54, 358 <365>[BVerwG 19.10.1977 - VIII C 20/77]). Soll diese Intention des Gesetzgebers nicht unterlaufen werden, ist es geboten, die Ausnahmebestimmung (hier:) des § 14 Abs. 1 Nr. 9 WoGG eng auszulegen, d.h. Leistungen nur dann als durch § 14 Abs. 1 Nr. 9 WoGG "privilegiert" anzuerkennen, wenn sich zweifelsfrei ein dahingehender Wille des Gesetzgebers ermitteln läßt. Das trifft auf familienrechtlich geschuldete Unterhaltsleistungen nicht zu. Die Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 1 Nr. 9 WoGG weist sogar in die entgegengesetzte Richtung. Denn der "Vorläufer" dieser Vorschrift - § 20 Abs. 5 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1965 (BGBl. I S. 177) - erfaßte Leistungen der hier in Rede stehenden Art offensichtlich nicht. Er beschränkte sich auf "sonstige Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungsbeihilfen". Aus den Gesetzesmaterialien lassen sich keine Hinweise entnehmen, die den Schluß rechtfertigen könnten, insoweit habe der Gesetzgeber durch den Übergang von § 20 Nr. 5 auf § 14 Abs. 1 Nr. 9 WoGG etwas ändern wollen (vgl. hierzu Entwurf eines zweiten Wohngeldgesetzes, BT-Drucks. VI/1116, S. 31 f.).

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 260 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus