Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.01.1989, Az.: BVerwG 7 B 7/89
Beamtenverhältnis; Lehrauftragserteilung; Streitigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.01.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 7/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12548
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 22.05.1987 - AZ: 5 A 93.84
- OVG Berlin - 01.11.1988 - AZ: 4 B 164.87
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NVwZ 1989, 759 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Streitigkeiten über die Erteilung eines Lehrauftrags betreffen keine Klage aus dem Beamtenverhältnis i. S. des § 127 BRRG.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Januar 1989
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und Dr. Gaentzsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 1. November 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß ein Bescheid, mit dem die Erteilung eines Lehrauftrages wegen Fehlens der erforderlichen mehrjährigen Berufspraxis verweigert worden war, rechtswidrig gewesen sei. Klage und Berufung waren erfolglos.
Auch die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, kann keinen Erfolg haben. Dabei kann der Senat offenlassen, ob wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde - die Beschwerdeschrift ist zwar innerhalb eines Monats beim Bundesverwaltungsgericht, nicht jedoch, wie es erforderlich gewesen wäre, beim Oberverwaltungsgericht eingegangen - auf Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die Auslegung mehrerer Vorschriften des Berliner Hochschulrechts. Mit einer Revision könnte jedoch - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nur die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden; Fragen des irrevisiblen Rechts können daher selbst dann nicht zur Zulassung der Revision führen, wenn sie als solche grundsätzliche Bedeutung haben sollten. Die hier in Frage stehenden Vorschriften des Berliner Hochschulgesetzes sind - entgegen dem, was aus dem letzten Satz der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils hergeleitet werden könnte - auch nicht gemäß § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) revisibel; denn das Begehren, einen Lehrauftrag erteilt zu erhalten oder die Rechtswidrigkeit der Nichterteilung festgestellt zu bekommen, ist offensichtlich keine Klage aus dem Beamtenverhältnis im Sinne des § 127 BRRG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
[...] die Streitwertfestsetzung aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.