Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.01.1989, Az.: BVerwG 4 CB 24.88
Möglichkeit der Hemmung des Ablaufs der Beschwerdefrist durch Antrag auf Urteilsergänzung oder das Ergänzungsurteil selbst; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei schuldloser Verhinderung der Einhaltung einer gesetzlichen Frist durch bei der Entscheidung übergangenen Antrag; Ausschluss des Verschuldens bei fehlendem Hinweis auf Missachtung von Anforderungen an die Nichtzulassungsbeschwerde; Reichweite der Mitwirkungsbefugnis eines Proberichters an Entscheidungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.01.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 CB 24.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12418
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 29.02.1984 - AZ: 1 A 184/81
- OVG Niedersachsen - 27.08.1987 - AZ: 3 A 49/84
- OVG Niedersachsen - 24.03.1988 - AZ: 3 A 49/84
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1990, 118 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1989, 519-520 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Auch im Verwaltungsprozeß beginnt aufgrund eines Ergänzungsurteils die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das ursprüngliche Urteil nur dann von neuem, wenn die nachträgliche Entscheidung innerhalb der Rechtsmittelfrist ergangen ist.
Wird durch ein Ergänzungsurteil festgestellt, daß in dem ursprünglichen Urteil ein Antrag ganz oder zum Teil übergangen worden ist, so sind die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in der Regel gegeben. Ist der Ergänzungsantrag erfolglos, ist im allgemeinen davon auszugehen, daß die unterlegene Partei nicht wegen der von ihr behaupteten Unvollständigkeit des ursprünglichen Urteils an der Wahrung der Rechtsmittelfrist gehindert war.
Das Verbot der Mitwirkung mehr als eines Proberichters besagt nicht, daß dieser Richter bei mehreren Haupt- und Nebenentscheidungen innerhalb einer Instanz nur einmal mitwirken dürfe oder daß nur ein und derselbe Proberichter hierzu berufen sei.
Die fehlende Beteiligung eines notwendig Beizuladenden rechtfertigt nicht die zulassungsfreie Revision wegen der nicht ordnungsgemäßen Vertretung eines Beteiligten.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Januar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und Prof. Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. August 1987 und 24. März 1988 sowie die Revisionen gegen dieselben Urteile werden verworfen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten der Beschwerde- und der Revisionsverfahren als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Beschwerdeverfahren und für die Revisionsverfahren auf je 6.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Die Beschwerden der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts vom 27. August 1987 sind unzulässig. Die Beschwerdeschrift vom 31. Dezember 1987 (Blatt 268 der Gerichtsakten) erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO. wonach u.a. die Nichtzulassung der Revision nur durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule angefochten werden kann. Auf dieses verfahrensrechtliche Erfordernis sind die Klägerinnen durch die Rechtsmittelbelehrung des Berufungsgerichts hingewiesen worden. Die von Rechtsanwalt K. unter dem 27. April 1988 verfaßte und beim Berufungsgericht am 28. April 1988 eingegangene Beschwerdeschrift ist verspätet. Die ebenfalls in der Rechtsmittelbelehrung den Klägerinnen bekanntgemachte Monatsfrist (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) war zu diesem Zeitpunkt überschritten, ohne Rücksicht darauf, ob das Berufungsurteil den Klägerinnen am 12., 22, oder 24. Dezember 1987 zugegangen ist.
Der Ablauf der Beschwerdefrist wird weder durch den Antrag auf Urteilsergänzung (§ 120 VwGO) noch durch das Ergänzungsurteil selbst gehemmt bzw. rückgängig gemacht. Nur wenn innerhalb der Beschwerdefrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt wird, beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Beschwerdefrist auch für die Beschwerde gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem (entsprechend § 517 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann allein durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Abhilfe geschaffen werden. Der darauf abzielende Antrag der Klägerinnen ist daher sachdienlich, er hat jedoch keinen Erfolg:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Diese Voraussetzung dürfte regelmäßig gegeben sein, wenn durch ein stattgebendes Ergänzungsurteil festgestellt wird, daß in dem ursprünglichen Urteil ein Antrag bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen worden ist. Steht wie hier rechtskräftig fest, daß der Antrag auf Urteilsergänzung keinen Erfolg hat (dazu unten Ziff. 2 und 3), ist im allgemeinen davon auszugehen, daß die unterlegenen Klägerinnen jedenfalls nicht wegen der von ihr geltend gemachten Unvollständigkeit des ursprünglichen Urteils an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert waren. Die von den Klägerinnen sowohl mit dem Antrag auf Urteilsergänzung als auch in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachten formellen und materiellen Mängel des Berufungsurteils hätten sie ohne weiteres fristgerecht unmittelbar gegen das ursprüngliche Urteil geltend machen können. Insbesondere ist in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt worden, aus welchen Gründen die Klägerinnen vor Erlaß des Ergänzungsurteils gehindert gewesen seien, die nunmehr erhobenen Rügen innerhalb der Beschwerdefrist geltend zu machen. Dies gilt sowohl für die von den Klägerinnen vermißte Beteiligung der oberen Wasserbehörde, der Aufklärung der Eigentumsverhältnisse als auch hinsichtlich der Anforderungen des § 8 Bundesnaturschutzgesetz.
Daß die Klägerinnen nicht ohne Verschulden verhindert waren, die Beschwerdefrist einzuhalten, folgt ferner daraus, daß sie mit Schriftsatz vom 31. Dezember 1987 - eingegangen beim Berufungsgericht am 6. Januar 1988 - noch innerhalb der Monatsfrist rechtzeitig Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt haben. Daß diese Beschwerde unzulässig ist, weil sie nicht von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden ist (§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO), haben die Klägerinnen ebenso selbst zu verantworten wie ihre angesichts des Schwierigkeitsgrades dieses Falles wenig sinnvolle Entscheidung, sich nicht schon damals rechtskundig durch einen Anwalt beraten und vertreten zu lassen. (Zur Pflicht des Bürgers, sich bei ihm nicht geläufigen juristischen Problemen in geeigneter Weise juristischen Rat zu holen, vgl. Kopp. Verwaltungsgerichtsordnung 7. Auflage, München 1986, § 60 RdNr. 12 mit weiteren Hinweisen).
Die Klägerinnen können ihr mangelndes Verschulden an der Fristüberschreitung auch nicht aus dem Schreiben des berufungsgerichtlichen Senats vom 8. Januar 1988 herleiten. Zwar ist ihnen darin mitgeteilt worden, daß das Berufungsgericht zunächst über den Antrag auf Berichtigung und Ergänzung des Urteils vom 27. August 1987 entscheiden werde, bevor es gemäß § 132 Abs. 5 VwGO darüber befinde, ob der Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen werde. Daraus folgt jedoch nicht, daß nach Meinung des Berufungsgerichts trotz des bis dahin zu erwartenden Fristablaufs noch nach der Entscheidung über den Ergänzungsantrag eine zulässige Beschwerde gemäß § 132 Abs. 3 VwGO erhoben werden könne. Zurückgestellt worden ist lediglich die Entscheidung über die damals schon vorliegende - freilich offensichtlich unzulässige - Nichtzulassungsbeschwerde. Möglicherweise hätte das Berufungsgericht mit seinem Schreiben die Klägerinnen auch darauf hinweisen können, daß ihre Beschwerde wegen Verstoßes gegen § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO unzulässig sei. Daraus, daß ein solcher Hinweis unterblieben ist, sind die Klägerinnen jedoch nicht unverschuldet daran gehindert worden, fristgerecht eine ordnungsgemäße Beschwerde einzulegen. Denn die genannten Anforderungen waren ihnen bereits mit der Rechtsmittelbelehrung kundgetan. Daß das Berufungsgericht sie auf die Mißachtung dieser Anforderungen nicht zusätzlich hingewiesen hat, schließt ein Verschulden der Klägerinnen i.S. des § 60 Abs. 1 VwGO nicht aus.
Ergänzend sei bemerkt, daß die von den Klägerinnen angeführten Gründe für die Zulassung der Revision auch der Sache nach nicht stichhaltig sind. Da das Berufungsgericht die Klage mit dem Antrag auf Vorlage einer Erlaubnis oder Bewilligung zur Änderung des Wasserrechtsbereichs mangels Klagebefugnis der Klägerinnen bereits als unzulässig abgewiesen hat, war es nicht geboten, die obere Wasserbehörde am Verfahren zu beteiligen. Der geltend gemachte Anspruch ist allein im Hinblick auf die Rechtsstellung der Klägerinnen zu beurteilen, die einen Anspruch auf Vorlage einer solchen wasserrechtlichen Gestattung offensichtlich nicht umfaßt. Welche Rechtsauffassung die obere Wasserbehörde dazu vertritt, ist nicht erheblich; diese mußte weder beigeladen noch gehört werden.
Darin, daß das Berufungsgericht die Eigentumsverhältnisse der hier betroffenen Grundstücke nicht abschließend aufgeklärt hat, liegt ebenfalls kein Verfahrensverstoß (§ 86 Abs. 1 VwGO). Maßgebend für die von den Klägerinnen geltend gemachten Beseitigungs- und Wiederherstellungsansprüche (Klageantrag zu 2) ist der Inhalt ihres Wasserrechts und dessen Beeinträchtigung. Die privatrechtlichen Eigentumsverhältnisse, auf die das Berufungsgericht nur ergänzend hingewiesen hat ("zumal sie nach ihren eigenen Angaben nicht Eigentümerinnen des Grundstücks sind"), sind demgegenüber nicht entscheidungserheblich.
Schließlich müssen die Klägerinnen sich entgegenhalten lassen, daß das Berufungsgericht - dem Sachverständigengutachten folgend - eine Beeinträchtigung ihres Wasserrechts keineswegs verneint, sondern festgestellt hat, daß eine Abhilfe auch ohne Wiederherstellung des früheren Zustandes auf einfachere Weise zu erreichen sei. Wenn die Klägerinnen, ohne dieses Sachverständigengutachten mit einer ordnungsgemäßen Aufklärungsrüge in Frage gestellt zu haben, sich allein mit der Wiederherstellung des früheren Zustandes zufriedengeben wollen, haben sie es selbst zu verantworten, daß sie mit ihren Klagen nicht wenigstens hinsichtlich der aufgezeigten Abhilfemöglichkeiten durchdringen.
Die Revision wäre auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen gewesen (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Mit dem Vorbringen, das Verhalten der Beklagten verstoße gegen § 8 des Bundesnaturschutzgesetzes, bezeichnet die Beschwerde keine konkrete Rechtsfrage, deren Klärung über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung hätte. Die Anforderungen des § 119 niedersächsisches Wassergesetz entziehen sich einer revisionsgerichtlichen Kontrolle (vgl. §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO i.V.m. §§ 549, 562 ZPO).
2.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Ergänzungsurteil des Berufungsgerichts vom 24. März 1988 ist unzulässig, weil im Hinblick auf dieses Urteil Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), nicht geltend gemacht werden. Das Ergänzungsurteil ist in erster Linie und schon insoweit tragend darauf gestützt, daß die Klägerinnen die Antragsfrist versäumt haben (§ 120 Abs. 2 VwGO). Da die Beschwerde hierzu keine Zulassungsgründe vorbringt, muß sie schon deshalb insgesamt erfolglos bleiben. Darüber hinaus sieht der Senat auch im Hinblick auf die sonstigen Ausführungen der Beschwerde keinen Anlaß, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu beanstanden, der Antrag sei auch sachlich nicht begründet.
3.
Die nicht zugelassenen Revisionen sind unzulässig und durch Beschluß zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO), weil ein Grund für eine zulassungsfreie Revision i.S. des § 133 VwGO nicht aufgezeigt worden ist.
Ein wesentlicher Mangel des berufungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 133 Nrn. 1 oder 2 VwGO ist nicht gerügt worden. Das Verbot der Mitwirkung mehr als eines Proberichters (§ 18 Satz 2 VwGO) besagt lediglich, daß bei der jeweiligen Entscheidung des gerichtlichen Spruchkörpers nur ein solcher Richter beteiligt sein darf. Damit soll gesichert werden, daß die von der Kammer oder dem Senat zu treffenden Entscheidungen von mindestens zwei in dem jeweiligen Amt auf Lebenszeit ernannten Richtern getroffen werden (vgl. § 15 VwGO). Daß ein Richter auf Probe bei mehreren Haupt- und Nebenentscheidungen innerhalb einer Instanz nur einmal mitwirken dürfe, ist aus § 18 VwGO nicht zu entnehmen und entspricht auch nicht dem Sinn der Regelung. Ebensowenig gebietet diese Vorschrift, daß innerhalb der Verfahrensinstanz nur ein und derselbe Proberichter an Entscheidungen mitwirken dürfe. Daß an der weiteren Entscheidung nur die Richter mitwirken dürfen, die bei dem ursprünglichen Urteil mitgewirkt haben, verlangt das Gesetz nur ausnahmsweise, insbesondere bei der Berichtigung des Tatbestands (§ 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Dem Anliegen des Gesetzgebers, daß mindestens zwei Richter in dem Amt auf Lebenszeit an der jeweiligen Entscheidung beteiligt sein müssen, ist auch dann Genüge getan, wenn etwa bei einer Nebenentscheidung der eine und bei der Hauptentscheidung ein anderer Proberichter mitwirkt. Dies ist im Verhältnis von Haupturteil und Ergänzungsurteil (§ 120 VwGO) nicht anders zu beurteilen. Es trifft insbesondere nicht zu, daß - wie die Beschwerde meint - in dem zeitlich jüngeren Urteil gewissermaßen über das zeitlich ältere Urteil noch einmal insgesamt entschieden werde. Das Ergänzungsurteil ist vielmehr gerade dadurch gekennzeichnet, daß die Entscheidung über bisher ganz oder zum Teil übergangene Anträge - eben nur insoweit - nachgeholt wird (§ 120 Abs. 1 VwGO).
Eine zulassungsfreie Revision kommt auch nicht gemäß § 133 Nr. 3 VwGO etwa deshalb in Betracht, weil - wie die Klägerinnen meinen - die obere Wasserbehörde hätte vertreten sein müssen und dies entgegen gesetzlichen Vorschriften des niedersächsischen Wassergesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes nicht der Fall gewesen sei. Die Voraussetzungen des § 133 Nr. 3 VwGO liegen allenfalls dann vor, wenn ein Verfahrensbeteiligter nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Gemeint sind damit Mängel in der Vertretung eines Beteiligten (z.B. eines Prozeßunfähigen; vgl. § 62 VwGO). Die fehlende Beteiligung etwa eines notwendig Beizuladenden (vgl. §§ 61, 65 Abs. 2 VwGO) eröffnet nicht die zulassungsfreie Revision, sondern kann allenfalls Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sein (vgl. auch BVerwGE 74, 19). Das setzt jedoch voraus, daß dieser Zulassungsgrund mit einer fristgerechten Zulassungsbeschwerde geltend gemacht wird. Wie ausgeführt wurde, fehlt es im vorliegenden Fall erstens an der Einhaltung der Beschwerdefrist bzw. des Vertretungsgebotes nach § 67 Satz 2 VwGO; zweitens war es - wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde - nicht geboten, die obere Wasserbehörde im berufungsgerichtlichen Verfahren durch Beiladung zu beteiligen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Beschwerdeverfahren und für die Revisionsverfahren auf je 6.000,00 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Niehues
Prof. Dr. Dr. Berkemann