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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.12.1988, Az.: BVerwG 7 B 99.88

Einschränkung der Nachgraduierung; Gesetzliche Stichtagsregelungen; Übergangsregelung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.12.1988
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 99.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 21270
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 22.05.1986 - AZ: 1 K 2365/85
VG Minden - 10.11.1986 - AZ: 3 K 224/86
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.03.1988 - BVerwG AZ: 4 A 1414/86 ; 4 A 2978/86

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1989, 370-371 (Volltext mit amtl. LS)

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BVerwG - 30.12.1988 - BVerwG 7 B 100.88

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob die Nachgraduierung durch gesetzliche Stichtagsregelungen oder durch eine geänderte Verwaltungspraxis eingeschränkt werden darf.

In den Verwaltungsstreitsachen
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgserichts
am 30. Dezember 1988
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren BVerwG 7 B 99.88 und BVerwG 7 B 100.88 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 1988 werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten ihrer Beschwerdeverfahren.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Beschwerdeverfahren auf je 6 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger, von Beruf Steuerberater und Innenarchitekt, streben ihre nachträgliche Graduierung zum "Betriebswirt (grad.)" bzw. zum "Ingenieur (grad.)" an, dies aufgrund von Prüfungen, die sie an der Staatlichen Höheren Wirtschaftsfachschule ... im Jahre. 1966 bzw. an der privaten Fachschule für Betriebstechnik und Innenarchitektur ... in ... im Jahre 1963 abgelegt haben. Ihre im Herbst bzw. im Sommer 1984 gestellten Anträge, nachträglich graduiert zu werden, lehnten die Beklagten als verspätet ab. Ihre Klagen und Berufungen waren erfolglos.

2

Auch die Beschwerden, mit denen die Kläger die Zulassung der Revision erreichen wollen, können keinen Erfolg haben.

3

1.

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt den Rechtssachen nicht zu.

4

Für rechtsgrundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig halten die Beschwerden zum einen die Frage, ob die auf dem grundgesetzlichen Gleichbehandlungsgebot beruhende Nachgraduierung angesichts ihrer Bedeutung für den beruflichen Wettbewerb durch eine geänderte Verwaltungspraxis oder durch gesetzliche Stichtagsregelungen mit dem bloßen Ziel, Verwaltungsaufwand zu vermeiden, zulässigerweise einzuschränken sei. Damit in unmittelbarem Zusammenhang steht die Frage, die die Beschwerden weiter für grundsätzlich bedeutsam halten, in welcher Weise in eine der Graduierung entsprechende Rechtsposition nachträglich eingegriffen werden kann.

5

a)

Was die Frage anlangt, ob die Nachgraduierung durch eine gesetzliche Stichtagsregelung eingeschränkt werden durfte, so bedarf es deswegen einer Durchführung von Revisionsverfahren nicht, weil diese Frage auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf die sich bereits die Berufungsurteile in ihrer ersten Begründungsvariante (Urteilsabdrucke S. 7 f.) bezogen hatten, im vorliegenden Zusammenhang ohne weiteres zu bejahen ist. Hiernach ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu bestimmen, wann und in welcher Weise er die von ihm getroffenen Regelungen zur Gestaltung eines Sachbereichs novelliert. Daß der nordrhein-westfälische Gesetzgeber insoweit den ihm vom Grundgesetz eingeräumten weiten Spielraum zur Gestaltung neuer Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse ohne Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Willkürverbots eingehalten hat, wird vom Berufungsgericht zutreffend und ausführlich dargelegt. Dem habe die Beschwerden keine rechtlichen Gesichtspunkte entgegengesetzt, die zu einer weiteren und vertieften Prüfung der Sache im Rahmen eines Revisionsverfahrens Anlaß geben könnten; sie sind auch im übrigen nicht erkennbar. Soweit die Beschwerden, wenn auch in anderem Zusammenhang (vgl. S. 15 der Beschwerdeschrift in der Sache 7 B 99.88 und S. 16 in der Sache 7 B 100.88), vortragen, "daß möglicherweise bestehende Rechtspositionen, für deren Geltendmachung bislang keine Befristung existierte, nicht von einem auf den anderen Tag entzogen werden können", setzen sie sich mit den Feststellungen und der Würdigung des Berufungsgerichts in Widerspruch. Danach hat das Oberverwaltungsgericht entscheidend u.a. darauf abgestellt, "daß die an einer Nachgraduierung interessierten Personen über Jahre hinweg die Möglichkeit hatten, entsprechende Anträge zu stellen" (S. 8 bzw. S. 7 der Urteilsabdrucke); zudem habe niemand darauf vertrauen können, daß Nachgraduierungen auf unabsehbare Zeit erfolgen würden - dies zumal angesichts des damit für die Behörde verbundenen Verwaltungsaufwandes, der naturgemäß mit der zeitlichen Entfernung von dem zu überprüfenden Sachverhalt stets größer wird; schließlich hat das Oberverwaltungsgericht auf die "großzügig bemessene Übergangsfrist" hingewiesen, die den berechtigten Interessen der Betroffenen Rechnung getragen habe.

6

b)

Was die Frage anlangt, ob die Nachgraduierung durch eine geänderte Verwaltungspraxis eingeschränkt werden durfte, so vertreten die Beschwerden allerdings mit Recht die Auffassung, daß die Nachgraduierung notwendig geworden war, um eine Ungleichbehandlung und damit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verhindern; eine Ungleichbehandlung war dadurch entstanden, daß für die Absolventen bestimmter Ausbildungseinrichtungen die Graduierung eingeführt worden war, während für Absolventen, die gleichwertige Ausbildungseinrichtungen vor der Einführung der Graduierung erfolgreich besucht hatten, eine Graduierung nicht vorgesehen war. Angesichts dieser auf den Geboten des Gleichheitssatzes beruhenden bundesrechtlichen Grundlage der Nachgraduierung sei es, so meinen die Beschwerden weiter, den Behörden verboten, im Ermessenswege diese Verwaltungspraxis zu ändern und eine Nachgraduierung abzulehnen; die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Behörden hätten die früher geübte Verwaltungspraxis in rechtmäßiger Weise zum Nachteil der Kläger ändern dürfen (vgl. S. 9 der Urteilsabdrucke), verstoße damit gegen Bundesrecht in Gestalt des Art. 3 GG.

7

Mit diesem Vorbringen tragen die Beschwerden dem Inhalt der Berufungsurteile und den Besonderheiten der hier vorliegenden Fallgestaltung nur unvollkommen Rechnung. Zugrunde liegt dem Wegfall der Nachgraduierung nämlich, wie das Oberverwaltungsgericht zu Beginn seiner Entscheidungsgründe feststellt, der Umstand, daß "sich zwischenzeitlich die maßgeblichen Verhältnisse geändert haben" (S. 5 der Urteilsabdrucke). Diese Änderung hat sich in der schon oben zu a) angesprochenen gesetzlichen Regelung niedergeschlagen, nämlich in Art. IV des Gesetzes zur

8

Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen in der Fassung des Gesetzes vom 13. Juli 1982 (GV.NW. S. 342). Danach steht die Berechtigung, anstelle einer verliehenen Graduierung den Diplomgrad zu führen, auch solchen Personen zu, die die Abschlußprüfung an einer in den Fachhochschulbereich einbezogenen Bildungseinrichtung abgelegt haben und auf Grund eines bis zum 30. Juni 1983 gestellten Antrages nachträglich graduiert werden. Allerdings hat sich das Oberverwaltungsgericht nicht zwischen mehreren denkbaren Möglichkeiten der Auslegung jener Übergangsvorschrift definitiv zu entscheiden vermocht. Es hat aber zuvörderst in seiner schon zu a) erwähnten ersten Begründungsvariante einen denkbaren und übrigens äußerst naheliegend Gesetzesinhalt - daß nämlich die Nachgraduierung im Grundsatz abgeschafft worden ist und nur noch vorübergehend bei Antragstellung bis zum 30. Juni 1983 ein bestimmter Personenkreis, zu denen die Kläger wegen verspäteter Antragstellung nicht gehören, nachgraduiert werden konnte - ausdrücklich als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen. Diese naheliegende Auslegung der Übergangsvorschrift verstößt nach dem schon oben zu a) Gesagten nicht gegen Bundesrecht. Bei einer solchen Gesetzeslage und bei dieser naheliegenden Auslegung der einschlägigen Vorschrift verstößt es ebenfalls nicht gegen Bundesrecht, wenn die zuständigen Behörden sich - entsprechend den Intentionen des Gesetzes - für gebunden erachteten und sich verpflichtet sahen, die Anträge der Kläger abzulehnen, dies auch dann, wenn das Oberverwaltungsgericht in dem der Rechtsklarheit nicht eben dienlichen Bestreben, sich nicht zwischen mehreren Auslegungsvarianten festzulegen, die Möglichkeit nicht gänzlich auszuschließen vermochte, daß die Verwaltung ihre bisherige Praxis im Ermessenswege geändert hat, eine solche Ermessensänderung aber jedenfalls für zulässig ansah. Selbst wenn - entgegen der erwähnten naheliegenden Auslegung der Übergangsvorschrift - die zuständigen Behörden nicht bereits rechtssatzmäßig zur Ablehnung der klägerischen Anträge verpflichtet gewesen sein sollten, bestehen jedenfalls aus der Sicht des Bundesrechts keine Bedenken, wenn sie den ihnen zur Verfügung stehenden hier unterstellten Ermessensrahmen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben auf Null reduziert sahen.

9

2.

Die Berufungsurteile weichen nicht von den in den Beschwerden bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab.

10

a)

Es trifft zwar zu, daß das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Gleichheitssatzes den Absolventen privater Ingenieurschulen bei Gleichwertigkeit der Abschlußprüfung einen Anspruch auf Nachgraduierung zugebilligt hat. Diese Rechtsprechung stand jedoch unter dem - stillschweigenden - Vorbehalt einer Änderung der Rechtslage. Diese hat sich - nach dem zu 1. Gesagten in bundesrechtlich unbedenklicher Weise - geändert.

11

b)

Es trifft weiter zu, daß das Bundesverwaltungsgericht in den in den Beschwerden bezeichneten Entscheidungen behördliche Ermessensentscheidungen als fehlerhaft angesehen hat, wenn sich die Behörde des ihr eingeräumten Ermessens gar nicht bewußt gewesen ist und deshalb ihr Ermessen auch nicht ausgeübt hat. Der Senat kann offenlassen, ob ein Verstoß gegen Bundesrecht auch dann vorliegt, wenn - wie es hier der Fall war .- das Ermessen in Vollzug irrevisiblen Rechts auszuüben gewesen wäre. Denn nach dem oben zu 1.b) Gesagten unterscheiden sich die hier zu entscheidenden Fälle von den bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschiedenen dadurch, daß sich die Behörden für gebunden halten durften.

12

c)

Schließlich trifft es zu, daß nach der in den Beschwerden genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch eine ständige Verwaltungsübung eine Bindung des Ermessens eintreten kann. Dies schließt eine Änderung der Ermessensausübung, wie auch die Beschwerden nicht verkennen, nicht aus; daß die Voraussetzungen dafür vorlagen, ergibt sich aus dem oben zu 1. Gesagten.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass