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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.12.1988, Az.: BVerwG 4 C 14.88

Wiederkehrende Geldliche Leistung; Streitwert; Warenautomat; Sondernutzungsgebühr

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.12.1988
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 14.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 12821
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 06.03.1986 - AZ: 3 K 2153/84
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.09.1987 - AZ: 23 A 987/86

Fundstellen

  • BayVBl 1989, 573
  • DÖV 1989, 451-452
  • JurBüro 1989, 851-852
  • NVwZ-RR 1989, 279-280 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Streitwert bei wiederkehrenden geldlichen Leistungen, deren Dauer und Höhe z.Z. der gerichtlichen Entscheidung unbestimmt ist, richtet sich nach § 13 Abs. 1 GKG.

Bei einem Streit über die Höhe von Sondernutzungsgebühren für Warenautomaten ist der fünffache Jahresbetrag als Streitwert angemessen.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. Dezember 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesveraltungsgericht Dr. Niehues und Prof. Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren bis zum Zeitpunkt der teilweisen Rücknahme der Revision auf 5.800,00 DM, danach auf 3.800,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin stellt Automaten für den Vertrieb von Kaugummi auf. Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu zahlenden Sondernutzungsgebühr.

2

Mit Bescheiden vom 10. Dezember 1983 setzte die beklagte Behörde die Sondernutzungsgebühren unter Hinweis auf die geänderte Gebührensatzung "je angefangenes Kalenderjahr" neu fest. Die Bescheide hob die Behörde mit Bescheid vom 11. September 1984 "bezüglich der Gebührenberechnung" auf. In einem weiteren Bescheid vom 13. September 1984 erklärte sie die Bescheide vom 10. Dezember 1983 und vom 11. September 1984 "bezüglich der Gebührenberechnung" als gegenstandslos. Zugleich sprach sie aus, daß die Gebühren für künftige Jahre spätestens zum 10. Januar eines jeden Jahres fällig seien. Für das Jahr 1984 wurde die Klägerin zu Sondernutzungsgebühren von insgesamt 1.160,00 DM herangezogen. Hiervon betrafen 400,00 DM die Erhöhung dieser Gebühren. Insoweit hat die Klägerin ihre Revision später zurückgenommen.

3

Die gegen die Festsetzung gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Berufungsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes auf 1.160,00 DM bestimmt. Die Klägerin hat im Revisionsverfahren eine Überprüfung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG angeregt.

4

II.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Nach dieser Vorschrift ist der Streitwert im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei ist der Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Nach § 13 Abs. 2 GKG bestimmt sich dagegen der Streitwert nach der Höhe der Geldleistung, wenn der klägerische Antrag hierauf gerichtet ist.

5

Der Streitwert ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht bereits nach § 13 Abs. 2 GKG festzusetzen. Der Antrag der Klägerin betrifft zwar eine bezifferte Leistung, soweit der angefochtene Änderungsbescheid die Gebühren für das Jahr 1984 festsetzt. Der Bescheid erschöpft sich in dieser Festsetzung indes nicht. Er legt vielmehr ganz allgemein die Zahlungspflicht der Klägerin für einen kommenden und insoweit zeitlich unbestimmten Zeitraum fest und nimmt damit den Charakter eines Grundbescheides an, der wiederkehrende Leistungen festlegen will. Für diesen Fall kommt eine Anwendung des § 13 Abs. 2 GKG nicht in Betracht.

6

Der Streitwert ist auch nicht mit einem Vielfachen des Jahresbetrages entsprechend § 9 ZPO festzusetzen. Dem steht zwar nicht bereits entgegen, daß § 13 Abs. 1 GKG im Gegensatz zu § 12 Abs. 1 GKG keine hilfsweise Verweisung auf §§ 3 ff. ZPO enthält. Die Rechtsprechung hat wiederholt die zivilprozessualen Wertbestimmungen ergänzend herangezogen. Jedoch sind die besonderen Voraussetzungen des § 9 ZPO vorliegend der Sache nach nicht gegeben. Die Vorschrift betrifft Rechte auf wiederkehrende Nutzungen, die erfahrungsgemäß eine Dauer von zumindest 12 1/2 Jahren haben können. Es muß sich also um Leistungen handeln, die einen gewissen dauernden Bestand erwarten lassen. Nur dann liegt die der Vorschrift vorausgesetzte gesetzgeberische Wertung vor. Soweit dies nicht der Fall ist, fehlt es an dem Inneren Grund, den Streitwert nach § 9 ZPO zu bestimmen. So liegt es hier. Die Festsetzung der Sondernutzungsgebühr ist zwar in zeitlich unbestimmter Weise erfolgt. Aber es ist wenig wahrscheinlich, daß sowohl die Zahl der gebührenpflichtig aufgestellten Automaten als auch die Höhe der jeweils zu zahlenden Gebühr für eine Dauer von zumindest 12 1/2 Jahren unverändert bleiben wird.

7

Demgemäß ist der Streitwert nach Ermessen des Gerichts zu schätzen. Nach Auffassung des beschließenden Senats entspricht es einem Gebot der Praktikabilität, in Fällen der vorliegenden Art den Streitwert auf den fünffachen Jahresbetrag zu bestimmen. Damit wird zum einen hinreichend berücksichtigt, daß der angegriffene Bescheid nach Grund und Höhe nicht nur den Zeitraum eines Jahres betrifft. Zum anderen lehrt die Erfahrung, daß Gebühren nach einigen Jahren überprüft zu werden pflegen.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Prof. Dr. Dr. Berkemann