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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.11.1988, Az.: BVerwG 3 B 22.88

Nichtzulassungsbeschwerde bei mehrfacher Begründung des Berufungsurteils; Auslegung des Begriffs "erheblich"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.11.1988
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 22.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 19495
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 15.02.1988 - AZ: 3 OVG A 367/87

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schäfer und W.-E. Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. Februar 1988 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.285,43 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

2

Ist - wie im vorliegenden Fall - der angefochtene Beschluß auf mehrere tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nach der einheitlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (Beschluß vom 15. Juli 1987 - BVerwG 3 B 51.86 -, Beschluß vom 17. April 1985 - BVerwG 3 B 26.85 - Buchholz 310 § 132 Nr. 232; Beschluß vom 9. April 1981 - BVerwG 8 B 44.81 - Buchholz 310 § 132 Nr. 197 mit weiteren Nachweisen). Der Fall, daß nur hinsichtlich eines von mehreren tragenden Gründen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist, kann nämlich nicht anders behandelt werden als der Fall, daß die angefochtene Entscheidung allein auf die anderen tragenden Gründe gestützt worden wäre, hinsichtlich deren ein Zulassungsgrund nicht geltend gemacht worden ist.

3

Die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Frage, wie der Begriff "erheblich" in § 6 Abs. 7 Satz 2 MGVO auszulegen sei, kann wegen der doppelten Begründung in dem angefochtenen Beschluß dahinstehen. Selbst wenn - entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts - die vom Kläger für richtig gehaltene Auslegung des § 6 Abs. 7 MGVO Rechtens ist, hätte nach dem angegriffenen Beschluß seine Berufung und damit seine Klage keinen Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht gelangt nämlich zu der Rechtsauffassung, daß der Berechnung der Zielmenge nur 50 Kühe zugrunde gelegt werden dürften. Diese Auffassung ist in der Beschwerdeschrift unangegriffen geblieben. Auf der Basis von 50 Kühen errechnet sich auch unter Berücksichtigung der vom Kläger für richtig gehaltenen Milchkontrollleistung von 6.115 kg minus 10 v.H. nur eine Referenzmenge von 275.175 kg, die weit unter der von ihm im Referenzjahr 1983 angelieferten Menge von 327.285 kg liegt. Da die nach dem § 6 Abs. 2 bis 7 MGVO zu berechnende Menge gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 MGVO an die Stelle der Anlieferungsmenge des Jahres 1983 tritt, hat der Milcherzeuger gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MGVO nur dann einen Rechtsanspruch auf Anerkennung eben dieser Anlieferungs-Referenzmenge, wenn die tatsächlich im Referenzjahr abgelieferte Milchmenge unter derjenigen liegt, die nach § 6 Abs. 2 bis Abs. 7 MGVO als Anlieferungs-Referenzmenge zu berechnen wäre.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.285,43 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Dickersbach
Schäfer
Sommer