Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.11.1988, Az.: BVerwG 6 C 68.86
Beamter; Versetzung; Umzugsbereitschaft; Wohnbedarf; Bemessungsregeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.11.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 68.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12699
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 12.06.1985 - AZ: RN 1 K 84 A. 2245
- VGH Bayern - 23.07.1986 - AZ: 3 B 85 A. 2520
Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 1 BayTGV
Fundstellen
- NVwZ-RR 1989, 487-489 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1990, 127-128
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Befindet sich ein an einen anderen Dienstort versetzter Beamter ersichtlich im Irrtum darüber, welcher Wohnbedarf für ihn und seine Familie als angemessen anzuerkennen ist, so gebietet es die Fürsorgepflicht, ihn über die anzuwendenden Bemessungsregeln zu belehren.
- 2.
Zweifel an der uneingeschränkten Umzugsbereitschaft eines an einen anderen Dienstort versetzten Beamten, der in erkennbarer Unkenntnis der anzuwendenden Bemessungsregeln zu hohe Anforderungen an eine Wohnung am neuen Dienstort stellt, sind erst begründet, wenn er nach Belehrung über diese Regeln an seinen Anforderungen festhält.
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1988
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juli 1986 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Juni 1985 werden geändert.
Die Bescheide der Regierung von Niederbayern vom 16. Juli 1984 und 8. Oktober 1984 sowie der Widerspruchsbescheid vom 26. November 1984 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Trennungsgeld für die Zeit vom 25. Mai bis 7. September 1984 zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde im Mai 1984 unter Zusage der Umzugskostenvergütung aus dienstlichen Gründen von der Regierung von Mittelfranken in A. an das Straßenbauamt P. versetzt. Er trat den Dienst in P. am 24. Mai 1984 an und beantragte unter dem 28. Mai 1984 die Gewährung von Trennungsgeld sowie unter dem 30. Mai 1984 die Zuweisung einer Staatsbedienstetenwohnung für seine aus vier Personen bestehende Familie (zwei Söhne im Alter von damals 17 und 19 Jahren).
Mit Schreiben vom 14. Juni 1984 bot ihm das Finanzamt P. - Wohnungsfürsorgestelle - die aus fünf Zimmern und den üblichen Nebenräumen bestehende Staatsbedienstetenwohnung P., K.straße 61, Erdgeschoß links, mit einer Wohnfläche von 99,64 qm zum Bezug an, die zum 1. August 1984 frei wurde. Diese Wohnung lehnte der Kläger mit Schreiben vom 24. Juni 1984 mit der Begründung ab, sie entspreche nach Lage, Zuschnitt und Größe nicht seinen Bedürfnissen.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 20. Juli 1984 erwarb der Kläger ein Reihenhaus in P., das er nach dem 7. September des gleichen Jahres mit seiner Familie bezog.
Mit Schreiben vom 16. Juli und 8. Oktober 1984 lehnte die Regierung von Niederbayern die Bewilligung von Trennungsgeld mit der nicht weiter substantiierten Begründung ab, die dem Kläger angebotene Wohnung genüge angemessenen Ansprüchen. Da er sie gleichwohl abgelehnt und dadurch seinen Umzug verzögert habe, sei er nicht uneingeschränkt umzugswillig. Die Tatsache, daß er im Zeitpunkt des Angebots bereits Vertragsverhandlungen über den Kauf eines Eigenheims geführt habe, stehe dem nicht entgegen. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.
Der Kläger hat daraufhin Verpflichtungsklage erhoben und beantragt,
die Bescheide der Regierung von Niederbayern vom 16. Juli 1984 und 8. Oktober 1984 sowie den Widerspruchsbescheid vom 26. November 1984 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 25. Mai 1984 bis 7. September 1984 Trennungsgeld zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers blieb erfolglos, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der Kläger sei zwar von seiner Versetzung an grundsätzlich bereit gewesen, nach P. umzuziehen. Sein Schreiben vom 24. Juni 1984, mit dem er die ihm von der Wohnungsfürsorgestelle des Finanzamts P. angebotene Staatsbedienstetenwohnung abgelehnt habe, zeige aber, daß er nur an einer Wohnung interessiert gewesen sei, die den ihm zuzubilligenden Wohnbedarf überstiegen habe, denn die ihm zuvor angebotene Wohnung in P., K.straße 61, habe bei Berücksichtigung seiner als berechtigt anzuerkennenden persönlichen Verhältnisse sowohl nach ihrer Größe als auch nach ihrem Zuschnitt, ihrer Lage und der für sie aufzubringenden Miete den zu stellenden Anforderungen genügt. Der Kläger sei mithin nicht uneingeschränkt, sondern nur unter der Voraussetzung umzugswillig gewesen, daß er eine Wohnung finde, die seinen tatsächlichen Wohnbedarf wesentlich übersteige. Damit fehle es an den Voraussetzungen für die Gewährung des streitigen Trennungsgeldes; denn die finanziellen Folgen seiner eingeschränkten Umzugsbereitschaft müsse der Kläger selbst tragen. Einer besonderen Belehrung des Klägers hierüber habe es nicht bedurft.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er die der Entscheidung zugrundeliegende Auslegung des Begriffes "uneingeschränkte Umzugswilligkeit" durch das Berufungsgericht rügt. Er ist der Auffassung, nach den Umständen seines Falles sei es rechtsfehlerhaft, aus der Tatsache, daß er den Bezug der ihm angebotenen Staatsbedienstetenwohnung abgelehnt habe, zu schließen, er sei nach seiner Versetzung nach P. nicht uneingeschränkt umzugswillig gewesen. Tatsächlich habe seine Bereitschaft, nach P. umzuziehen, seit seiner Versetzung dorthin uneingeschränkt bestanden. Dementsprechend habe er sich fortlaufend sowohl durch Besichtigung von Objekten als auch mit Suchanzeigen um eine passende Wohnung bemüht. Das Ergebnis dieser Bemühungen sei gewesen, daß er bereits vor dem Wohnungsangebot der Wohnungsfürsorgestelle des Finanzamts P. eine Voreinigung hinsichtlich des Kaufs seines jetzigen Wohnhauses habe erreichen können. Der Abschluß des Kaufvertrages habe sich dann zwar wegen eines Urlaubs des Verkäufers kurzfristig verzögert, habe aber am 24. Juni 1984, als er die ihm angebotene Staatsbedienstetenwohnung abgelehnt habe, bereits festgestanden. Er habe mithin lediglich von seinem Recht Gebrauch gemacht, unter mehreren Angeboten auszuwählen. Dies sei zudem zu einem Zeitpunkt geschehen, zu dem sein Wohnungsmangel am neuen Dienstort noch nicht behoben gewesen sei und noch nicht habe behoben werden können, weil er auch die ihm angebotene Staatsbedienstetenwohnung damals noch nicht hätte beziehen können. Seinerzeit sei nicht einmal für ihn zu erkennen gewesen, daß der bereits feststehende Termin, zu dem er das von ihm gekaufte Eigenheim habe beziehen können, später liegen werde als der Zeitpunkt, zu dem er die ihm angebotene Staatsbedienstetenwohnung hätte beziehen können; denn damals habe noch nicht festgestanden, wann diese Wohnung beziehbar sein werde.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juli 1986 und des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Juni 1985 zu ändern, die Bescheide der Regierung von Niederbayern vom 16. Juli 1984 und 8. Oktober 1984 sowie den Widerspruchsbescheid vom 26. November 1984 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 25. Mai bis 7. September 1984 Trennungsgeld zu gewähren.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Er bleibt bei der Auffassung, das Verhalten des Klägers habe gezeigt, daß er von seiner Versetzung nach P. an nicht vorrangig an einem alsbaldigen Umzug an den neuen Dienstort interessiert gewesen sei, sondern daran, dort ein Einfamilienhaus zu erwerben. Anderenfalls wäre es ihm angesichts des großen Angebots angemessener und teils sofort, teils nach kürzerer Frist beziehbarer Wohnungen möglich gewesen, kurze Zeit nach seiner Versetzung nach P. umzuziehen, ohne auf die Hilfe der staatlichen Wohnungsfürsorge angewiesen zu sein. Ursächlich dafür, daß der Wohnungsmangel des Klägers am neuen Dienstort bis zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages über das von ihm erworbene Eigenheim tatsächlich fortbestanden habe, sei mithin nicht die Versetzung, sondern der Wunsch des Klägers gewesen, ein Eigenheim zu kaufen, das seinen persönlichen Wohnvorstellungen entsprach. Dieses verständliche Bestreben habe eine vorbehaltlose und damit uneingeschränkte Umzugsbereitschaft des Klägers ausgeschlossen und dürfe nicht zu Lasten des Dienstherrn gehen.
II.
Die zulässige Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Unrecht zurückgewiesen. Dem Kläger steht das geltend gemachte Trennungsgeld zu.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß dem Kläger das streitige Trennungsgeld gemäß Art. 15 Abs. 1 des Bayerischen Umzugskostengesetzes - BayUKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1974 (GVBl. S. 62) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Bayerischen Trennungsgeldverordnung - BayTGV - in der Fassung der Änderungsverordnung vom 15. Dezember 1975 (GVBl. S. 409) nach seiner Versetzung von A. nach P. nur zu gewähren ist, wenn er umzugswillig war (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BayTGV), wegen Wohnungsmangels aber nicht unverzüglich an den neuen Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets umziehen konnte (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BayTGV). Beide Bestimmungen bezeichnen im Grundsatz unterschiedliche Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld. Umzugswillig ist ein versetzter oder abgeordneter Beamter dann, wenn er bereit ist, seine Wohnung an dem neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet zu nehmen. Wegen Wohnungsmangels an diesem Wechsel des Wohnorts aber verhindert ist der Beamte, solange er trotz fortgesetzten Bemühens, ohne unangemessene Ansprüche zu stellen, am neuen Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets keine geeignete und ausreichende Wohnung finden kann. Während § 4 Abs. 1 Nr. 1 BayTGV mithin eine innere, allenfalls indiziell zu ermittelnde Einstellung des Betreffenden beschreibt, handelt es sich bei der Voraussetzung der Nr. 2 a.a.O. um eine weitestgehend nachprüfbare Tatsache. Beide greifen allerdings insoweit ineinander, als das mangelnde Bemühen um eine Wohnung am neuen Dienstort oder die Tatsache, daß stattgefundene Bemühungen an unangemessenen Ansprüchen des Beamten gescheitert sind, darauf schließen lassen, daß es ihm in Wirklichkeit an dem zu fordernden Umzugswillen mangelt oder dieser nur bedingt gegeben ist.
Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in der Auffassung gefolgt werden, das Schreiben des Klägers vom 24. Juni 1984, mit dem er die ihm angebotene Staatsbedienstetenwohnung ablehnte, offenbare, daß der Kläger ausschließlich an einer Wohnung interessiert gewesen sei, die den ihm nach den maßgebenden Bestimmungen zuzubilligenden Wohnbedarf überstiegen habe. Das Schreiben, in dem der Kläger - mit zumindest subjektiv verständlichen Erwägungen - im einzelnen darlegt, daß die Wohnung aus seiner Sicht für ihn und seine Familie unzureichend sei, läßt zwar erkennen, daß er jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt Vorstellungen von einer für seine Familie angemessenen Wohnung hatte, die in einigen Punkten über das Maß dessen hinausgingen, das ihm nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Trennungsgeldverordnung zuzubilligen war. Es bietet aber keinen Anhalt für die Annahme, der Kläger hätte sich einer Belehrung darüber, welche Maßgaben und Gesichtspunkte die staatliche Wohnungsfürsorge zu beachten hat und welche Wünsche des Wohnungsuchenden sie außer Betracht lassen darf, verschlossen und sei von vornherein nicht bereit gewesen, sich nach einer solchen Belenrung mit einer Wohnung zu begnügen, die den anzuwendenden Bestimmungen entsprach. Dem Schreiben kann deswegen nur entnommen werden, daß der Kläger diese Bestimmungen nicht kannte und aus diesem Grund außerstande war, das ihm unterbreitete Wohnungsangebot unter dem Blickwinkel der Angemessenheit richtig zu beurteilen.
Gegenteiliges kann nicht daraus geschlossen werden, daß der Kläger mit seiner Unterschrift unter dem Antrag auf Bewilligung von Trennungsgeld den formularmäßigen Hinweis bestätigt hat, ihm sei "bekannt, daß ich, falls ich Trennungsgeld erhalten will, verpflichtet bin, mich fortgesetzt um eine angemessene Wohnung am neuen Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets zu bemühen und jede zumutbare Möglichkeit zum Erlangen einer Wohnung - auch auf dem freien Wohnungsmarkt - auszunutzen". Denn weder enthält das Antragsformblatt einen Hinweis darauf, wonach sich die Angemessenheit einer Wohnung beurteilt oder wo sich der an einen anderen Dienstort versetzte Beamte Kenntnis von den dafür maßgebenden Bestimmungen verschaffen kann, noch läßt der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt erkennen, daß der Kläger auf andere Weise davon unterrichtet worden ist oder sich selbst davon unterrichtet hat, welchen Anforderungen eine für seine Familie angemessene Wohnung nach den anzuwendenden Bestimmungen (nur) zu genügen hatte.
Nach alledem spricht nichts dafür, daß der Kläger die ihm angebotene Staatsbedienstetenwohnung als unzureichend abgelehnt hat, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß sie nach den anzuwendenden Bestimmungen für seine Familie angemessen war. Sein Schreiben vom 24. Juni 1984 muß vielmehr als Ausdruck der Tatsache angesehen werden, daß er sich hierüber im Irrtum befand, weil er nicht über Art und Maß des seiner Familie zuzubilligenden Raumbedarfs unterrichtet worden war. Diesen Irrtum hätte der Beklagte ausräumen müssen, indem er den Kläger über die anzuwendenden Bestimmungen belehrte. Das gebot schon die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht.
Ein Dienstherr, der erkennt, daß ein von ihm versetzter Beamter in Unkenntnis der Bestimmungen zu hohe Anforderungen an die Unterbringung seiner Familie am neuen Wohnort stellt, darf dies nicht ohne weiteres zum Anlaß nehmen, dem Betreffenden das beantragte Trennungsgeld vor Abschluß des Familienumzuges mit der Begründung zu versagen, sein Wohnungsmangel am neuen Dienstort habe bei angemessenen Ansprüchen zu einem früheren Zeitpunkt behoben werden können. Noch weniger ist es gerechtfertigt, einem solchen Beamten die Gewährung von Trennungsgeld - wie im vorliegenden Fall geschehen - von vornherein aus der Erwägung zu versagen, er sei nicht uneingeschränkt umzugswillig. Die einem an einen anderen Dienstort versetzten Beamten gebührende besondere Fürsorge, die ihren Ausdruck u.a. in den Vorschriften über die Gewährung von Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung findet, hat in einem solchen Fall vielmehr darin zu bestehen, die Unkenntnis des Betreffenden zu beseitigen, sobald sie erkennbar wird, und ihn so vor Nachteilen zu bewahren.
Anderes mag dann gelten, wenn die Gründe, aus denen ein an einen anderen Dienstort versetzter Beamter ein offenkundig angemessenes Wohnungsangebot ablehnt, zweifelsfrei ernennen lassen, daß er in Wirklichkeit nicht oder noch nicht umziehen will oder daß er übersteigerte Anforderungen an eine Wohnung am neuen Dienstort stellt. So lag es aber beim Kläger nicht. Die von ihm gegen die ihm angebotene Staatsbedienstetenwohnung erhobenen Einwände waren überwiegend subjektiv verständlich und insoweit nicht von einem übersetzten Bedürfnis nach repräsentativer Unterbringung geprägt. Jedenfalls läßt sich ein gegenteiliger Schluß nicht daraus ziehen, daß der Kläger die Kinderzimmer dieser Wohnung mit einer Größe von 10,86 qm und 10.85 qm als zu klein für seine damals 17 und 19 Jahre alten Söhne bezeichnet hat. Daß er darüber hinaus ersichtlich meinte, er könne als Behördenleiter ein häusliches Arbeitszimmer beanspruchen, legt diesen Schluß ebenfalls nicht ohne weiteres nahe, zumal ein 7,53 qm großer Raum der Wohnung dem Kläger nach der Vorstellung der Wohnungsfürsorgestelle tatsächlich als ein im Ermessenswege - wenn auch ohne die erforderliche Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern - zugebilligtes Arbeitszimmer dienen sollte. Vielmehr zeigt sich an beidem besonders nachdrücklich, daß der Kläger den ihm als angemessen zuzubilligenden Raumbedarf aus Gründen fehleinschätzte, die sachlich ohne weiteres verständlich waren und kein übersteigertes Wohnbedürfnis erkennen ließen, sondern sich nur aus der Unkenntnis der anzuwendenden Bestimmungen erklären. Das hätte es in besonderer Weise nahegelegt, den Kläger über diese Bestimmungen zu unterrichten. Insbesondere wäre es erforderlich gewesen, ihn darauf hinzuweisen, daß ihm nach den vom Bayerischen Staatsministerium des Innern entwickelten Grundsätzen nicht ohne weiteres ein häusliches Arbeitszimmer zusteht, sondern nur ausnahmsweise zugebilligt werden darf, und daß eine solche Ausnahme in seinem Fall dergestalt gemacht werden sollte, daß ihm eine Wohnung angeboten wurde, die über den eigentlichen Wohnbedarf der Familie hinaus einen Raum von 7,53 qm Größe einschloß.
Die Wohnungsfürsorgestelle durfte auch nicht deswegen davon absehen, den Kläger über den ihm zuzubilligenden Raumbedarf zu belehren, weil für sie von vornherein erkennbar gewesen wäre, daß der Kläger nicht bereit war, eine Wohnung zu beziehen, welche weniger Komfort bot als sein jetziges Wohnhaus. Denn eine solche Einstellung des Klägers ließe sich nur belegen, wenn er in Kenntnis dessen, welcher Raumbedarf für seine Familie angemessen war, in Betracht kommende Wohnungsangebote aus Gründen ausgeschlagen hätte, die übersteigerte Anforderungen an Lage oder Zuschnitt der Wohnung oder an einen günstigen Mietpreis hätten erkennen lassen. Dazu fehlt es jedoch nicht nur an jeder tatsächlichen Feststellung, sondern der Versuch, dem Kläger eine solche Einstellung nachzuweisen, müßte daran scheitern, daß ihm - wie zuvor dargelegt - bis zu seinem Umzug nicht vom Beklagten erläutert worden ist, welcher Raumbedarf ihm zugebilligt werden konnte.
Sonstige Umstände, die Zweifel daran hätten wecken Können, daß der Kläger von Anfang an vorbehaltlos und damit uneingeschränkt bereit war, nach P. umzuziehen, sobald ihm dort eine angemessene Wohnung zur Verfügung stand, und die es deswegen gerechtfertigt hätten, von einer Belehrung des Klägers über den ihm zuzubilligenden Raumbedarf abzusehen, haben weder das Berufungsgericht noch das Verwaltungsgericht festgestellt. Die Tatsache, daß der Kläger wenige Tage nach dem Dienstantritt in P. die Zuweisung einer Staatsbedienstetenwohnung beantragt hat wie auch sein unverzügliches Eingehen auf das Angebot eines Angenörigen seiner Behörde, dessen Haus zu kaufen (was knapp zwei Monate nach dem Dienstantritt des Klägers geschah), und schließlich seine unwiderlegte Behauptung, er habe sich mit einem eigenen Inserat und, indem er sich auf fremde Inserate gemeldet und einige Objekte besichtigt habe, fortlaufend darum bemüht, in P. eine Wohnung zu finden und anzumieten ergeben vielmehr, daß es der Kläger nicht an Bemühungen hat fehlen lassen, alsbald die Voraussetzungen für einen Umzug seiner Familie an den neuen Dienstort zu schaffen.
Nach alledem fehlte es an einem Grund dafür, von einer Belehrung des Klägers darüber abzusehen, wie eine für seine Familie angemessene Wohnung (nur) beschaffen zu sein hatte. Damit, daß er eine solche Belehrung gleichwohl unterließ, hat der Beklagte die ihm gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht verletzt. Als Folge dessen durfte der Kläger annehmen, er genüge seiner Verpflichtung, sich fortgesetzt um die alsbaldige Behebung seines Wohnungsmangels am neuen Dienstort zu bemühen, wenn er privaten Wohnungsangeboten nachging und schließlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt in das von ihm kurze Zeit nach seinem Dienstantritt in P. erworbene Eigenheim einzog.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der das Berufungsgericht nicht beigetreten ist, hat es der Kläger auch nicht verabsäumt, seine uneingeschränkte Umzugswilligkeit und den bestehenden Wohnungsmangel rechtzeitig und ausreichend nachzuweisen. Nach § 4 Abs. 3 BayTGV ist dieser Nachweis mit jedem Antrag auf Gewährung oder Weitergewährung von Trennungsgeld durch die Vorlage von Unterlagen zu erbringen, aus denen hervorgeht, daß der Beamte uneingeschränkt umzugswillig ist und fortgesetzt alle zumutbaren Möglichkeiten zum Erlangen einer Wohnung ausschöpft. Der Kläger hat den Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld am 28. Mai 1984, d.h. vier Tage nach seinem Dienstantritt in P. gestellt. Zu diesem Zeitpunkt konnte er seine uneingeschränkte Umzugsbereitschaft und das Bestehen des Wohnungsmangels naturgemäß nicht anders als durch entsprechende Erklärungen "nachweisen", die er in dem Formularantrag auch abgegeben hat. Denn von einem Beamten, der nach einer Versetzung die Dienstgeschäfte an einem neuen Dienstort aufnimmt und sich dort vorrangig ein Bild von den persönlichen und sachlichen Gegebenheiten zu machen hat, unter denen er seine dienstlichen Aufgaben künftig zu erfüllen hat, kann nicht verlangt werden, daß er bereits nach wenigen Tagen "Bescheinigungen" - wie es in dem erläuternden Text zu Ziff. 15 des Formblatts für den Antrag auf Bewilligung von Trennungsgeld heißt - über seine Bemühungen um die Erlangung von Wohnraum vorlegt. Das hatte im besonderen für den Kläger zu gelten, der in P. die Leitung einer Behörde übernommen hatte und von dem erwartet werden mußte, daß er sich zunächst vorrangig mit seinem neuen Aufgabenfeld vertraut machte.
Der Kläger erfüllte nach alledem von seinem Dienstantritt in P. an bis zu seinem Familienumzug dorthin die Voraussetzungen, an die § 4 Abs. 1 bis 3 BayTGV die Gewährung von Trennungsgeld knüpft. Deswegen sind die angefochtenen Bescheide, mit denen ihm diese Leistung zu Unrecht versagt worden ist, sowie die sie bestätigenden vorinstanzlichen Urteile aufzuheben. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 25. Mai bis zum 7. September 1984 Trennungsgeld zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert