Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.11.1988, Az.: BVerwG 7 B 169.88
Kommunalwahl; Chancengleichheit; Rechtswidrige Öffentlichkeitsarbeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.11.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 169.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 12588
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 14.02.1986 - AZ: 1 K 1894/84
- OVG Nordrhein-Westfalen - 19.08.1988 - AZ: 15 A 924/86
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1989, 948 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1989, 471 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1989, 262-263 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Es ist mit Bundesrecht vereinbar, eine Verletzung des (subjektiven) Rechts auf chancengleiche Teilnahme an einer Kommunalwahl nicht bereits dann zu bejahen, wenn Maßnahmen der gemeindlichen Öffentlichkeitsarbeit deren Grenzen unzulässig überschreiten und damit (objektiv) rechtswidrig sind, sondern eine solche Verletzung subjektiver Rechte erst dann anzunehmen, wenn (mehr als unwesentliche) Auswirkungen auf das Wahlergebnis nicht auszuschließen sind, insbesondere Grenzüberschreitungen mit einer gewissen Massivität und Häufigkeit auftreten.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. November 1988
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Dr. Bardenhewer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger zu 4 und 7 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. August 1988 wird zurückgewiesen.
Die Kläger zu 4 und 7 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger wenden sich gegen eine Reihe von Maßnahmen der beklagten Stadt auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit, in denen sie eine Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit bei der Teilnahme an der Kommunalwahl vom 30. September 1984 sehen; sie haben eine entsprechende Feststellung beantragt. Die vor dem Verwaltungsgericht teilweise erfolgreichen Klagen sind vom Oberverwaltungsgericht in vollem Umfang abgewiesen worden. Dieses hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Beklagte habe die Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit teilweise überschritten, damit jedoch Rechte der Kläger nicht verletzt (S. 25 des Urteilsabdrucks).
Die Beschwerde, mit der die Kläger hinsichtlich eines Teiles der beanstandeten Maßnahmen die Zulassung der Revision erstreben, ist nicht begründet. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Für klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Abgrenzung von zulässiger Öffentlichkeitsarbeit einerseits und verfassungswidriger, parteiergreifender Einwirkung der Regierung, Kommunalverwaltung oder sonstiger Exekutive andererseits, und zwar hier die Frage, in welcher Art und Weise das Kriterium der "Massivität und Häufigkeit offenkundiger Rechtsverletzungen" bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns gegeben sein muß (S. 4 der Beschwerdeschrift).
Aus diesem und dem weiteren Vorbringen der Beschwerde läßt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht herleiten. In einem Revisionsverfahren würden entgegen den Erwartungen der Beschwerde zusätzliche Erkenntnisse, die über die schon in der Rechtsprechung geklärten Fragen hinausgehen würden, nicht zu gewinnen sein. Im Revisionsverfahren würde sich nicht die Frage stellen, wie zulässige Öffentlichkeitsarbeit von verfassungswidriger Einwirkung auf die Wahl abzugrenzen sei; das Oberverwaltungsgericht hat nämlich unmißverständlich und ohne daß damit grundsätzliche Fragen verbunden wären - überdies zu Lasten der Beklagten und nicht zu Lasten der Kläger, sondern zu deren Gunsten - angenommen, daß die Beklagte die Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit jedenfalls teilweise überschritten hat (S. 18 bis 25 des Urteilsabdrucks); weil das Oberverwaltungsgericht insoweit die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns verneint hat, stellt sich auch nicht die von der Beschwerde aufgeworfene schon erwähnte Frage, "in welcher Art und Weise das Kriterium der 'Massivität und Häufigkeit offenkundiger Rechtsverletzungen' bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns gegeben sein muß".
Das Kriterium von "Massivität und Häufigkeit offenkundiger Rechtsverletzungen" hat das Oberverwaltungsgericht vielmehr erst verwendet, als es um die Frage ging, ob durch die Verletzungen objektiven Rechts, die der Beklagten zum Vorwurf gemacht werden müssen, subjektive Rechte der Kläger verletzt worden sind. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 44, 125 <156>[BVerfG 02.03.1977 - 2 BvE 1/76]) und der Verfassungsgerichtshöfe der Bundesländer, auf die sich die Beschwerde beruft, haben sich mit dem genannten Kriterium nur im Zusammenhang mit der objektiven Rechtswidrigkeit befaßt; schon deswegen kann nicht davon gesprochen werden, das Berufungsurteil weiche von ihnen ab in einer Weise, die eine grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen könnte. Die - davon zu unterscheidende - Frage, ob jenes Kriterium der Massivität und Häufigkeit herangezogen werden darf, um über die - bejahte - objektive Rechtswidrigkeit hinaus die Verletzung subjektiver Rechte der Kläger annehmen zu können, ist von der Beschwerde nicht als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet und dargelegt worden. Unabhängig davon kommt ihr keine grundsätzliche Bedeutung zu. Eine solche Bedeutung folgt nicht daraus, daß das Oberverwaltungsgericht die bloße objektive Rechtswidrigkeit des Handelns der Beklagten nicht hat genügen lassen, um eine Verletzung von Rechten der Kläger zu bejahen; denn es ist hier - wie auch sonst häufig - durchaus denkbar, daß das objektiv rechtswidrige Handeln der Exekutive subjektive Rechte von Klägern nicht berührt, geschweige denn verletzt. Eine solche Verletzung hat das Oberverwaltungsgericht vielmehr erst dann angenommen, wenn die "amtliche Öffentlichkeitsarbeit die Grenzen zur unzulässigen Wahlwerbung in einem ins Gewicht fallenden, spürbare Auswirkungen auf das Wahlergebnis nahelegenden Umfang überschritten hat bzw. zu überschreiten droht" (S. 27 des Urteilsabdrucks); von diesem Ausgangspunkt her hat es folgerichtig erkannt, daß ein hoheitliches Einwirken auf den Wahlkampf die subjektiven Rechte der Wahlbewerber jedenfalls dann nicht verletzt, wenn (mehr als unwesentliche) Auswirkungen auf das Wahlergebnis auszuschließen sind (vgl. S. 30 und 35 des Urteilsabdrucks). Das ist nicht zu beanstanden; was das Wahlergebnis nicht beeinflussen kann, vermag auch Rechte derer, die als Wahlbewerber auftreten, nicht zu beeinträchtigen und damit auch nicht zu verletzen. Ebensowenig ist zu beanstanden, daß das Oberverwaltungsgericht - wie das Bundesverfassungsgericht a.a.O. bei der Bejahung einer objektiven Rechtsverletzung - erst von einer gewissen Massivität und Häufigkeit an die Gefahr von Auswirkungen auf das Wahlergebnis angenommen hat; die Annahme liegt in der Tat nahe und ist jedenfalls revisionsrechtlich unbedenklich, daß bei nur vereinzelten oder nur geringfügigen Rechtsverletzungen - also beim Fehlen von Massivität und Häufigkeit - wesentliche (also die Mandatsverteilung beeinflussende) Auswirkungen auf das Wahlergebnis auszuschließen sind. Ob und wann dies der Fall ist ist überdies eine Frage des Einzelfalls, die der Sache keine über diesen Fall hinausgehende Bedeutung zu geben vermag. Daß hier ein Einfluß auf das Wahlergebnis auszuschließen war, hat das Oberverwaltungsgericht im einzelnen dargelegt; insoweit macht die Beschwerde Zulassungsgründe nicht geltend.
Dieses Ergebnis wird auch nicht durch das Vorbringen der Beschwerde in Frage gestellt, mit der Entscheidung des Berufungsgerichts laufe ein effektiver Rechtsschutz praktisch leer, weil die Beurteilung unter den vom Oberverwaltungsgericht aufgestellten Voraussetzungen erst nach der Wahl möglich würde (S. 15 der Beschwerdeschrift). Dies trifft nicht zu. Das Berufungsgericht geht selbst von der Möglichkeit aus, daß auch einmalige Grenzüberschreitungen von besonderem Gewicht das Recht auf Chancengleichheit bei der Wahlteilnahme verletzen können (S. 26 des Urteilsabdrucks), überdies verlangt das Berufungsgericht mit Recht, daß (mehr als unwesentliche) Auswirkungen auf das Wahlergebnis auszuschließen sind (vgl. S. 30 und 35 des Urteilsabdrucks). Bei objektiv rechtswidriger Öffentlichkeitsarbeit wird aber gerade vor der Wahl eine Auswirkung auf das Wahlergebnis nicht ohne weiteres auszuschließen sein, so daß keineswegs gesagt werden kann, das Begehren von Rechtsschutz müsse stets erfolglos bleiben; dies kann gerade für Eilverfahren von Bedeutung sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Kreiling
Dr. Bardenhewer