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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.11.1988, Az.: BVerwG 1 D 133.87

Schuldhaftes unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst über einen langen Zeitraum; Auswirkungen der verminderter Schuldfähigkeit bei unentschuldigtem längeren Fernbleiben vom Dienst auf die Zumessung der Disziplinarmaßnahme; Bekräftigung des negativen Erscheinungsbildes des Beamten durch weitere Pflichtverletzungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.11.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 133.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 17338
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 11.09.1987 - AZ: IV VL 35/87

Prozessführer

Techn. Fernmeldeodersekretär ... geboren ... in ...,
vertreten durch seine Pflegerin Postoberrätin ...

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. November 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Erhard Keller,
Postbetriebsassistent Reiner Gogolin als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Postoberrätin ... als Verteidigerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Techn. Fernmeldeobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - M. -, vom 11. September 1987 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten in dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion M. eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. 1.

    seit dem 4. November 1905 schuldhaft und ungenehmigt dem Dienst fernbleibe,

  2. 2.

    in seiner Eigenschaft als Betriebskraft der Knotenvermittlungsstelle T. trotz schriftlicher Aufforderung seines Abteilungsleiters vom 18. Juni 1985 sowie entsprechender vorgängiger mündlicher Aufforderungen die Benutzung eines Dienstkraftfahrzeuges zur Verrichtung von Außendienst verweigert habe und

  3. 3.

    seit dem 1. September 1985 eine Nebentätigkeit ausführe, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Genehmigung zu sein.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 11. September 1987 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag nicht bewilligt. Zwar sei er eines solchen nicht unwürdig, jedoch habe seine Bedürftigkeit nicht festgestellt werden können. Es hat ihn in allen drei Anschuldigungspunkten eines Dienstvergehens für überführt angesehen und seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt:

3

a)

Wegen ständiger Insubordination und nicht zuletzt wegen der Weigerung des Beamten, Außendienst mit einem Dienstkraftfahrzeug zu verrichten (s. unten b), und den hieraus entstandenen Auseinandersetzungen teilte der Amtsvorsteher des Fernmeldeamts A. dem Beamten mit Schreiben vom 7. Oktober 1985 mit, daß er die Absicht habe, ihn ab 1. November 1985 zur Sicherung des Dienstbetriebes in T. aus dienstlichen Gründen nach A. umzusetzen. Gegen die angekündigte Umsetzung legte der Beamte mit Schreiben vom 9. Oktober 1985 beim Fernmeldeamt A. Widerspruch ein. Hierauf wies der Amtsvorsteher den Beamten schriftlich darauf hin, daß eine Umsetzung innerhalb der Dienststelle desselben Fernmeldeamtes keinen Verwaltungsakt darstelle mit der Folge, daß ein dagegen erhobener Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfalte. Außerdem forderte er den Beamten unter Zusage der Umzugskostenvergütung auf, ab 4. November 1985 (Montag) den Dienst beim Fernmeldevermittlungsamt Bezirk 3. ... in A. anzutreten. Abschließend wies er ihn noch ausdrücklich darauf hin, daß die Nichtbefolgung der Dienstaufnahme in jedem Fall die Einleitung disziplinarrechtlicher Vorermittlungen auslösen würde.

4

Am 31. Oktober 1985 wurde der Beamte vom Abteilungsleiter 5 B und dem Stellenvorsteher persönlich noch einmal aufgefordert, ab 4. November 1985 den Dienst in A. anzutreten, widrigenfalls mit Disziplinarmaßnahmen zu rechnen sei. Gleichzeitig wurde dem Beamten untersagt, das Dienstgebäude in T. in Zukunft zu betreten. Nach diesem Gespräch richtete der Beamte noch am selben Tag an den Dienststellenleiter einen Brief, in dem er erklärte, die Umsetzung, die eine Strafmaßnahme darstelle, nicht befolgen zu wollen. Vielmehr sei er gewillt, seine Dienstleistung am 4. November 1985 in T. anzubieten. Folgerichtig meldete sich der Beamte am 4. November 1985 in T. zum Dienst. Der dortige Stellenvorsteher erklärte ihm daraufhin, er habe sich bei Vermeidung von Disziplinarmaßnahmen in A. zum Dienst einzufinden. Zugleich verbot er dem Beamten den weiteren Aufenthalt in den Diensträumen in T. und machte ihn auf die Strafbarkeit seines Verhaltens wegen Hausfriedensbruchs im Weigerungsfalle aufmerksam.

5

Mit Schreiben vom 5. November 1985 bat der Beamte die Personalstelle des Fernmeldeamtes A. bis zur Klärung und Richtigstellung der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen um Dienstbefreiung. Der Amtsvorsteher des Fernmeldeamtes A. stellte in einem Schreiben vom 8. November 1985 an den Beamten fest, daß dieser seit 4. November 1985 schuldhaft und ungenehmigt dem Dienst fernbleibe und daß dem Gesuch um Dienstbefreiung nicht entsprochen werden könne. In einem weiteren Schreiben des Amtsvorstehers vom 8. November 1985 wurde dem Beamten für die Dienststelle in Thannhausen ein Hausverbot erteilt.

6

Mit Bescheid der Oberpostdirektion M. vom 17. November 1985 wurde gemäß § 9 BBesG der Verlust der Dienstbezüge des Beamten ab dem 4. November 1985 bis auf weiteres festgestellt. Der hiergegen gestellte Antrag auf disziplinargerichtliche Entscheidung blieb erfolglos.

7

Der vom Beamten wegen der Umsetzung gestellte Antrag gemäß § 123 VwGO wurde durch Beschluß des Verwaltungsgerichts A. vom 17. Dezember 1985 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluß vom 27. März 1986 zurück. Gleichwohl ist der Beamte dem Dienst in A. auch in der Folgezeit ferngeblieben; seit Januar 1988 ist sein Verbleib unbekannt; er gilt seitdem als vermißt.

8

b)

Im Juni 1985 trat infolge Urlaubsabwicklung bei der Dienststelle Fernmeldevermittlung im Arbeitsbezirk T. ein personeller Engpaß auf. Der für Personaldispositionen und den Einsatz der Betriebskräfte verantwortliche Einsatzleiter bestimmte, daß auch der Beamte abwechselnd mit den übrigen Betriebskräften Außendienst unter Verwendung eines Dienstkraftfahrzeuges zu verrichten habe. Der Beamte lehnte die Benutzung eines Dienstkraftfahrzeugs jedoch ab und blieb auch bei seiner ablehnenden Haltung, obschon er am 31. Mai 1985 vom Einsatzleiter sowie am 12., 14. und 18. Juni 1985 vom Sachgebietsleiter fernmündlich aufgefordert worden war, Außendienst unter Verwendung von Dienstkraftfahrzeugen zu leisten.

9

Daraufhin wurde der Beamte in einem Schreiben vom 18. Juni 1985 durch den Abteilungsleiter 5 B des Fernmeldeamts A. aufgefordert, ab sofort entsprechend den Anweisungen des zuständigen Einsatzleiters Außendienst mit einem Dienstkraftfahrzeug zu verrichten. Gegenüber dem Abteilungsleiter 5 B führte der Beamte mit Schreiben vom 20. Juni 1985 aus, er werde aus den bereits bekannten persönlichen und dienstlichen Gründen kein Dienstkraftfahrzeug benutzen. Er sei aber, wie in den letzten Jahren, bei dringenden störungsbedingten sonstigen notwendigen Dienstfahrten bereit, seinen privaten Pkw zu benutzen. Für die Weigerung, ein Dienstkraftfahrzeug zu führen, habe er mehrere Gründe. So sei in seiner Personalakte vermerkt, ihm sei der Postführerschein aufgrund einer Trunkenheitsfahrt mit einem Dienstkraftfahrzeug abgenommen worden. Tatsächlich sei er damals aber mit seinem privaten Pkw in betrunkenem Zustand gefahren. Solange die falsche Eintragung nicht berichtigt werde, sei es ihm nicht zuzumuten, ein Dienstkraftfahrzeug zu fahren. Zum anderen habe seine Ehefrau damals vor einer Herzoperation gestanden, und es sei daher für ihn unzumutbar gewesen, ein Dienstkraftfahrzeug zu benutzen, weil er nur mit seinem eigenen Pkw in der Lage gewesen wäre, im Notfall schnellstmöglich seiner Frau Hilfe leisten zu können. Außerdem sei ihm erklärt worden, daß er ein Dienstkraftfahrzeug nur führen solle, wenn es zwei Außenspiegel habe. Der Dienstkraftwagen, der ihm hätte zur Verfügung gestellt werden sollen, habe aber nur über einen Außenspiegel verfügt. Außerdem sei die Behauptung, es habe ein Urlaubsengpaß bestanden, unzutreffend gewesen.

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c)

Der Beamte übte seit Jahren eine Nebentätigkeit als Geschäftsführer in der "Neue Eigenheimbau GmbH" mit Sitz in K. aus. Gegenstand dieses Unternehmens ist laut Registerauszug die "Verwaltung und Vertretung von Unternehmen des Wohnungsbaus, insbesondere des Eigenheimbaus und Beteiligung an solchen Unternehmen, insbesondere die Übernahme der Rechtsstellung eines Komplementärs in der Wohnungsbaufirma Neue Eigenheimbau GmbH & Co Grundstücks KG mit dem Sitz in T. ... sowie die Geschäftsführung und Vertretung für diese Firma". Mit Amtsverfügung vom 12. Juli 1985 wurden alle Dienststellen des Fernmeldeamtes A. auf das sogenannte Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz vom 21. Februar 1985 hingewiesen, insbesondere auf Artikel 4 dieses Gesetzes, wonach kraft Gesetzes mit Ablauf des 31. August 1985 alle bislang erteilten Nebentätigkeitsgenehmigungen erlöschen. In der Amtsverfügung wurde ferner klargestellt, daß hierunter auch die Nebentätigkeiten fallen würden, bei denen die Genehmigung bereits mit der Anzeige der Tätigkeit als erteilt galt, weil die monatlichen Einkünfte 200,00 DM nicht überschritten. Gegen Unterschrift nahm der Beamte von dieser Amtsverfügung am 8. August 1985 Kenntnis. Demnach mußte der Beamte, um seine Geschäftsführertätigkeit über den 31. August 1985 hinaus ausüben zu dürfen, zumindest seine Nebentätigkeit der Dienststelle anzeigen. Eine solche Anzeige ist jedoch nicht erfolgt.

11

Dazu hat sich der Beamte dahin eingelassen, daß er in der vorgenannten Gesellschaft nur sein eigenes Vermögen verwalte und für diese Tätigkeit pro Monat weniger als 200,00 DM erhalte. Er sei deshalb der Auffassung gewesen, er brauche seine Tätigkeit nicht erneut anzuzeigen.

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d)

Das Bundesdisziplinargericht hat in dem Verhalten des Beamten ein einheitlich zu beurteilendes schuldhaftes Dienstvergehen gesehen, weil er gegen seine Wohlverhaltens- und Gehorsamspflicht nach §§ 54 Satz 3 und 55 Satz 2 BBG vorsätzlich verstoßen habe und immer noch verstoße und weil er dem Dienst nach § 73 Abs. 1 BBG ungenehmigt ferngeblieben sei. Während die Pflichtverstöße zu Anschuldigungspunkten a) und b) vorsätzlich begangen worden seien, sei sein Verhalten zu Anschuldigungspunkt c) nur als fahrlässiger Verstoß gegen die Gehorsamspflicht nach § 55 Satz 2 BBG zu werten, weil der Beamte einem Verbotsirrtum unterlegen sei, der allerdings vermeidbar gewesen sei. Insgesamt handele es sich um ein einheitlich zu bewertendes Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG, das so schwer wiege, daß eine unterhalb der Dienstentfernung liegende Disziplinarmaßnahme nicht in Frage komme. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe stünden dem Beamten nicht zur Seite.

13

3.

Der Beamte hat rechtzeitig Berufung mit dem Antrag eingelegt,

auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen und ihn an seinem früheren Dienstort T. weiterzubeschäftigen.

14

Zur Begründung macht er geltend: Das Urteil sei deshalb so hart ausgefallen, weil das disziplinare Hauptgewicht in dem Fernbleiben vom Dienst gesehen worden sei. Dafür habe er aber gute Gründe gehabt und sie mehrfach in diesem Verfahren und vor den Verwaltungsgerichten erläutert. Möglicherweise sei seine Reaktion auf die Umsetzung nicht die einzig richtige gewesen, jedoch habe er seinen Dienst in T. weiterhin antreten wollen; dies sei ihm aber durch das Hausverbot verwehrt worden. Aus den Beurteilungen seiner Vorgesetzten gehe hervor, daß er gute Dienstleistungen erbracht habe. Auch deshalb hätte ihm eine Begründung für die Notwendigkeit der Umsetzung gegeben werden müssen. Da dies bis zur Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht nicht geschehen sei, stehe für ihn der Strafcharakter der Umsetzung fest. Seine Reaktion darauf sei jedoch nicht so schwerwiegend, daß die Höchstmaßnahme gerechtfertigt wäre.

Entscheidungsgründe

15

II.

Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt, wie aus ihrer Begründung hervorgeht und in der Hauptverhandlung ausdrücklich klargestellt worden ist. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

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Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

17

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten mit Recht aus dem Dienst entfernt. Das Dienstvergehen wiegt sehr schwer. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist selbstverständliche und leicht einsehbare Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht in der Lage, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Das ist für jedermann ohne weiteres zu erkennen, so daß einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden kann, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist und die notwendige Grundlage für das Beamtenverhältnis bildet. Verweigert ein Beamter seinen Dienst für einen längeren Zeitraum, kann dem Dienstherrn die Weiterbeschäftigung in aller Regel nicht mehr zugemutet werden. Ein Beamter, der sich über die Dienstleistungspflicht in einem solchen Ausmaß hinwegsetzt, offenbart ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeiten einer geordneten Verwaltung, daß regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst die disziplinare Folge sein muß (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Urteil vom 11. Februar 1987 - BVerwG 1 D 31.86 - mit weiteren Nachweisen). Zwar gibt es keinen Grundsatz, daß schuldhaftes unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst die Dienstentfernung zur Folge haben muß. Auch in diesen Fällen der Verletzung einer beamtenrechtlichen Grundpflicht steht vielmehr der ganze in § 5 BDO genannte Katalog von Disziplinarmaßnahmen zur Verfügung. Die Bestimmung der konkret angemessenen Disziplinarmaßnahme muß ausschließlich an den Umständen und Besonderheiten des Einzelfalls orientiert sein. Sie sprechen hier für die Entfernung aus dem Dienst.

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Den Beamten belastet vor allem, daß er sogar nach rechtskräftigem Abschluß des nach § 123 VwGO durchgeführten Verfahrens durch den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. März 1986 weiterhin dem Dienst ferngeblieben ist. Es kommt hinzu, daß der Beamte sich auch durch den bestandskräftig gewordenen Feststellungsbescheid über den Verlust seiner Dienstbezüge nach § 9 BBesG nicht hat dazu bringen lassen, seinen Dienst wieder aufzunehmen. Wer trotz einer solchen Häufung von Hinweisen und Gerichtsentscheidungen seine eigene Auffassung für die allein richtige hält und nicht die Bereitschaft zeigt, seine Dienste dort, wo es ihm vorgeschrieben ist, zu leisten, kann nicht länger Beamter bleiben. Es gibt keine Anzeichen dafür, die es zuließen, das Verhalten des Beamten milder zu beurteilen. Im Gegenteil ergeben sich aus den Personalakten und den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten weiteren Unterlagen eindeutige Hinweise dafür, daß der Beamte zumindest in den letzten Jahren ausgesprochen querulatorische Züge aufgewiesen hat. Unzutreffend ist auch seine in der Berufungsschrift enthaltene Behauptung, eine Begründung für die Umsetzung von T. nach A. sei ihm nicht erteilt worden. Die Gründe für diese Personalmaßnahme sind vielmehr in dem Schreiben des Amtsvorstehers vom 7. Oktober 1985 eindeutig und umfassend wiedergegeben worden.

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Da schon wegen des langen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst die disziplinare Höchstmaßnahme zu verhängen war, kommt es nicht mehr darauf an, welche Disziplinarmaßnahme für die ebenfalls erwiesenen weiteren Pflichtverstöße zu verhängen gewesen wäre. Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht darauf hingewiesen, daß diese Pflichtverstöße das insgesamt negative Erscheinungsbild des Beamten abrunde.

20

2.

Auch wenn der Beamte im Tatzeitraum nur vermindert schuldfähig gewesen sein sollte - wofür der Senat allerdings keine begründeten Anhaltspunkte sieht -, könnte das Ergebnis nicht anders lauten. Schon mehrfach hat er entschieden, daß verminderte Schuldfähigkeit bei unentschuldigtem längeren Fernbleiben vom Dienst nicht dazu führen kann, die wegen der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses unabdingbare Maßnahme der Entfernung aus dem Dienst durch eine mildere Disziplinarmaßnahme zu ersetzen. Dazu ist die Verpflichtung zur vorgeschriebenen Dienstleistung eine zu wichtige und für jedermann leicht einsehbare Grundpflicht.

21

3.

Auf Antrag der Pflegerin und Verteidigerin hat der Senat geprüft, ob dem Beamten - oder seiner Ehefrau nach § 77 Abs. 3 BDO - ein Unterhaltsbeitrag zu bewilligen ist. In Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht hält der Senat den Beamten eines Unterhaltsbeitrags im Ergebnis nicht für unwürdig, obwohl gewisse Zweifel sich durch sein hartnäckiges Verhalten seit 1985 aufdrängen. Ebenso wie das Bundesdisziplinargericht hat der Senat aber nicht feststellen können, daß der Beamte - bzw. seine Ehefrau - eines solchen Unterhaltsbeitrags auch bedürftig ist. Der Unterhaltsbeitrag nach § 77 Abs. 1 BDO ist aber nur zu bewilligen, wenn positiv festgestellt werden kann, daß Bedürftigkeit gegeben ist. Es ist Sache des Beamten, die hierfür notwendigen Angaben zu machen; ihn trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht.

22

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Pellnitz
Sträter