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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.08.1988, Az.: BVerwG 1 WB 143/87

Auslegung; Dienstbefreiung (allgemeine); Ermessensbindung; Gleichheitssatz; Selbstbindung; Verwaltungsvorschriften; Auslegung von Verwaltungsvorschriften; Willenserklärungen; Soldat; Gewährung allgemeiner Dienstbefreiung; Anspruch auf Gleichbehandlung; Selbstbindung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.08.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 143/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 12842
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 86, 55 - 59
  • NzWehrr 1989, 106-107

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Verwaltungsvorschriften sind wie Willenserklärungen auszulegen. Sie können auch konkludent geändert werden.

  2. 2.

    Gleichbehandlung kann nur insoweit verlangt werden, wie die in Verwaltungsvorschriften zugunsten der Soldaten eingegangene Selbstbindung reicht.

  3. 3.

    Ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Soldaten, die durch nachgeordnete Dienststellen der Bundeswehr über die Selbstbindung hinausgehende Vergünstigungen erhalten haben, ist ausgeschlossen.

  4. 4.

    Zu den Voraussetzungen der Gewährung einer allgemeinen Dienstbefreiung für Soldaten zu Weihnachten/Neujahr beziehungsweise Ostern/Pfingsten.

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 31. August 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, ferner
Kapitän zur See Mitschke, Korvettenkapitän Fröhberg als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist Angehöriger des Marineabschnittskommandos (MAKdo) Ostsee, das dem Marineunterstützungskommando (MUKdo) untersteht. Das MAKdo Ostsee ist in K... in dem gleichen Dienstgebäude untergebracht wie das Marineführungsdienstkommando (MFüDstKdo), das dem Flottenkommando (FlottenKdo) untersteht.

2

Das FlottenKdo vertritt die Auffassung, daß die gesamte Flotte auftragsbezogen zu ständiger Einsatzbereitschaft verpflichtet sei. Eine starre Dienstzeitregelung sei nicht möglich. Alle Einheiten, Verbände und Stäbe der Flotte seien ohne Ausnahme Teil des Führungsprozesses. Aus diesem Grunde werde allen Einheiten, Verbänden und Stäben im Bereich des FlottenKdo zu Weihnachten/Neujahr bzw. zu Ostern/Pfingsten allgemeine Dienstbefreiung gewährt. Das MUKdo vertritt demgegenüber die Auffassung, daß eine solche allgemeine Dienstbefreiung jedenfalls den Stäben des MUKdo und des MAKdo Ostsee nicht zu gewähren sei, weil die Voraussetzungen der Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung (Ausf-BestSUV) - ZDv 14/5 F 511 Teil A Nr. 1 Abs. 2, 4. Strichaufzählung - bei diesen Stäben nicht vorlägen.

3

Diese Dienstvorschrift lautet wie folgt:

"- Allgemeine Dienstbefreiung Sie ist die Befreiung vom Dienst für Verbände, Einheiten, Teileinheiten und Dienststellen. Sie wird vom Bundesminister der Verteidigung angeordnet. Die allgemeine Dienstbefreiung zu Ostern oder Pfingsten und zu Weihnachten oder Neujahr ist durch Erlaß (Anlage 1) geregelt worden. Sie kann den Soldaten der Truppe gewährt werden, deren Einheiten, Verbände usw. das ganze Jahr über zu ständiger Einsatzbereitschaft verpflichtet sind und daher im Ausgang über das Wochenende und im Verlassen der Kaserne an Werktagen nach Dienstschluß beschränkt sind. Überschneiden sich allgemeine Dienstbefreiung und Freistellung vom Dienst, dann unterbricht die allgemeine Dienstbefreiung die Freistellung vom Dienst."

4

Der Antragsteller fühlt sich durch die unterschiedliche Anwendung der genannten Vorschriften auf die Stäbe des MAKdo Ostsee und des MFüDstKdo zumindest unrichtig behandelt, weil der Dienstbetrieb in beiden gleich und eine unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt sei. Er wandte sich deshalb seit 1985 mit zahlreichen Eingaben an seine Vorgesetzten mit dem Ziel, daß auch den Angehörigen des Stabes des MAKdo Ostsee die allgemeine Dienstbefreiung zu Weihnachten/Neujahr bzw. Ostern/Pfingsten gewährt werde. Seine Bemühungen blieben erfolglos.

5

Zuletzt teilte ihm der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) mit Schreiben vom 6. November 1986 folgendes mit:

"Wesentlich für die unterschiedliche Behandlung beider Stäbe ist, daß sie verschiedenen Kommandobehörden, nämlich dem Marineunterstützungskommando bzw. dem Flottenkommando mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen unterstehen.

Die Allgemeine Dienstbefreiung zu Ostern oder Pfingsten und zu Weihnachten und Neujahr kann den Soldaten gewährt werden, deren Einheiten, Verbände und Kommandobehörden zu ständiger Einsatzbereitschaft verpflichtet sind. Ausschließliche Kriterien sind also die Verpflichtung zur ständigen Einsatzbereitschaft und nicht Anzahl und Dauer von Übungen, Einsätzen und Dienstreisen. Die Stäbe des Marineunterstützungskommandos und Marineabschnittskommandos wurden unter diesem Gesichtspunkt mehrfach überprüft. Eine Verpflichtung zur ständigen Einsatzbereitschaft konnte nicht festgestellt werden. Der Kommandeur des Marineunterstützungskommandos gewährt die Allgemeine Dienstbefreiung für die o.a. Stäbe daher nicht.

Die Soldaten der Flotte sind dagegen gemäß Weisung des Befehlshabers der Flotte zur ständigen Einsatzbereitschaft verpflichtet, ihnen wird daher die Allgemeine Dienstgefreiung gewährt.

Die Entscheidungen sowohl des Kommandeurs Marineunterstützungskommando als auch des Befehlshabers der Flotte sind im Rahmen des jeweiligen Ermessensspielraums rechtmäßig."

6

Eingaben des Antragstellers an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages blieben ebenfalls ohne Erfolg. Der Wehrbeauftragte teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 12. Juni 1987 abschließend mit, daß in dieser Angelegenheit seine Einflußmöglichkeiten auf den BMVg erschöpft seien.

7

Mit Antrag vom 21. Juli 1987 beantragte der Antragsteller

allgemeine Dienstbefreiung vom 29. Dezember 1987 (16.00 Uhr) bis 5. Januar 1988 (7.15 Uhr).

8

Der Antrag wurde vom Kommandeur MAKdo Ostsee unter Hinweis auf die für das MUKdo geltenden Bestimmungen am 27. Juli 1988 abgelehnt.

9

Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 30. Juli 1987 Beschwerde ein, in der er insbesondere darauf hinwies, daß keiner der beiden Stäbe die Gewährungskriterien der ZDv 14/5 erfüllten. Der Stab des MFüDstKdo erfülle sie nicht, weil trotz seiner formalen Verpflichtung zur ständigen Einsatzbereitschaft keinerlei Freizeiteinbußen erwüchsen, der Stab des MAKdo Ostsee erfülle die Kriterien nicht, weil für ihn ständige Einsatzbereitschaft nicht befohlen sei. Sollte allerdings die Dienstbefreiung für den gesamten Bereich des FlottenKdo auf anderen Kriterien, nämlich nur auf der Verpflichtung zur ständigen Einsatzbereitschaft, beruhen, ohne daß sich daraus tatsächliche Einbußen an Freizeit ergäben, dann müsse auch für den Bereich des MUKdo entsprechend großzügig verfahren werden. Ein Vergleich der tatsächlichen zeitlichen Belastungen der Angehörigen des MFüDstKdo mit denjenigen des MAKdo Ostsee ergebe eher eine stärkere Belastung der Angehörigen des MAKdo Ostsee.

10

Der Kommandeur MUKdo wies die Beschwerde mit Bescheid vom 4. September 1987 zurück. Die Stäbe im Kommandobereich Marineunterstützung seien nicht zur ständigen Einsatzbereitschaft verpflichtet. Eine entsprechende Notwendigkeit hierfür bestehe zur Zeit nicht.

11

Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 23. September 1987 wies der Inspekteur der Marine (InspM) mit Bescheid vom 10. November 1987 zurück, weil der Stab MAKdo Ostsee nicht zum Kreis jener Kommandobehörden gehöre, deren Soldaten infolge einer Verpflichtung zur ständigen Einsatzbereitschaft das ganze Jahr über Beschränkungen im Wochenendausgang und im Verlassen der Kaserne nach Dienstschluß an Werktagen hinnehmen müßten. Die Notwendigkeit eines darauf gegründeten Nachteilsausgleichs habe der Antragsteller selbst ausdrücklich in Abrede gestellt. Ebensowenig vermöge aber die Tatsache, daß die allgemeine Dienstbefreiung in den Bereichen des FlottenKdo und des MUKdo unterschiedlich gehandhabt werde, den von dem Antragsteller geltend gemachten Anspruch zu begründen. Bezogen auf den Gegenstand der Beschwerde sei insoweit allein die Frage von Bedeutung, ob nach den AusfBestSUV eine Verpflichtung bestehe, dem Antragsteller als Angehörigem des Stabes MAKdo Ostsee die allgemeine Dienstbefreiung zu gewähren. In dieser Hinsicht habe er nicht - auch nicht unter dem Aspekt der Gleichbehandlung - zu prüfen, ob die Soldaten im Bereich des FlottenKdo zu Recht in den Genuß der Dienstbefreiung kämen. Denn selbst wenn dies den Bestimmungen des Urlaubsrechts zuwider geschehe, so enthalte der Gleichheitsgrundsatz kein Gebot, diese Vorschriftswidrigkeit zum Maßstab für die Gewährungspraxis im Rahmen der allgemeinen Dienstbefreiung zu machen.

12

Der Bescheid ist dem Antragsteller am 14. November 1987 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 24. November 1987, eingegangen beim MAKdo Ostsee am 26. November 1987, hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den der InspM mit Schreiben vom 18. Dezember 1987 dem Senat vorgelegt hat.

13

Der Antragsteller hat erklärt, daß er auch nach Ablauf des 5. Januar 1988 im Hinblick darauf, daß sich die gleiche Problematik bei allen künftig denkbaren allgemeinen Dienstbefreiungen zu Weihnachen/Neujahr und Ostern/Pfingsten stellen werde, eine gerichtliche Entscheidung begehre. Er macht geltend, daß nach den Bedingungen des Urlaubsrechts weder dem Stab MAKdo Ostsee noch dem Stab MFüDstKdo allgemeine Dienstbefreiung zustehe. Dieser erhalte allgemeine Dienstbefreiung. Seinen Urlaubsanspruch habe er aus dieser bevorzugenden Gewährungspraxis hergeleitet. Wesentlich für den Wunsch nach Gleichbehandlung sei die Tatsache, daß der bevorzugte Stab im gleichen Dienstgebäude seine Stabstätigkeit verrichte. Die Vergleichbarkeit der Tätigkeiten beider Stäbe erfordere eine Gleichbehandlung und rechtfertige nicht die Bevorzugung des einen der beiden Stäbe. Er habe seinen Urlaubsanspruch nicht damit begründet, daß der Befehlshaber der Flotte seinen Ermessensspielraum gegenüber dem Stab MFüDstKdo großzügig, der für ihn zuständige Kommandeur MUKdo den seinen dagegen kleinlich genutzt hätte. Eine Benachteiligung durch unterschiedliche Regelungen in Kommandobereichen sei, wenn sie aus der unterschiedlichen Nutzung eines vorgesehenen Ermessensspielraums zustandegekommen sei, nicht zu beanstanden. Zu beanstanden sei aber, wenn eine Dienstbefreiungsregelung außerhalb des Urlaubsrechts erfolge und mit der Inanspruchnahme eines Ermessensspielraums gerechtfertigt werde. Die für den Stab MFüDstKdo geltende Regelung sei vom Urlaubsrecht nicht gedeckt. Wenn der BMVg die beim Stab MFüDstKdo in die Praxis umgesetzte Regelung für Rechtens erkläre, obwohl ihre rechtliche Zulässigkeit weder aus der legalen Nutzung eines Ermessensspielraums noch aus den geltenden Vorschriften insgesamt hergeleitet werden könne, dann habe er damit neben den geltenden Bestimmungen der ZDv 14/5 eine weitere Möglichkeit eingeräumt, allgemeine Dienstbefreiung zu gewähren. Er stütze seinen Urlaubsantrag deshalb auf den Gleichheitsgrundsatz, weil er entsprechend dieser neuen Regelung behandelt werden möchte.

14

Der Antragsteller beantragt

  • die Rechtmäßigkeit der vom Befehlshaber der Flotte für den Stab MFüDstKdo getroffenen Gewährungsregelung festzustellen

  • die Rechtswidrigkeit der Verweigerung der Dienstbefreiung festzustellen

  • die Rechtswidrigkeit der Weigerung des Inspekteurs der Marine, sich in diesem Beschwerdeverfahren mit den meinen Anspruch begründenden Argumenten auseinanderzusetzen, festzustellen.

15

Der InspM beantragt

die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung.

16

Er hält die vom Antragsteller gestellten Anträge teilweise für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Die einschlägigen Vorschriften der ZDv 14/5 seien für den BMVg ebenso wie für den nachgeordneten Bereich zugunsten der in Betracht kommenden Soldaten verbindlich. Daß die Soldaten des Stabes MAKdo Ostsee bereits die erlaßgemäßen Voraussetzungen für die Dienstbefreiung nicht erfüllten, habe der Antragsteller selbst stets hervorgehoben. Die Entscheidung des Kommandeurs MUKdo, den Kreis der begünstigten Soldaten in seinem Befehlsbereich zu beschränken, sei nicht zu beanstanden. Damit werde aber eine Ermessensentscheidung des Kommandeurs MAKdo Ostsee hinsichtlich der Befreiung vom Dienst für die Soldaten seines Stabes von vornherein ausgeschlossen. Alle weitergehenden Überlegungen, mit denen der Antragsteller seinen Anspruch zu begründen versuche, stünden nicht im Einklang mit den allein maßgeblichen AusfBestSUV. Wenn der Antragsteller insbesondere aus dem Schreiben des BMVg vom 6. November 1986 Rechte herleiten wolle, übersehe oder leugne er den Unterschied zwischen Feststellungen mit Regelungsfunktionen und solchen mit lediglich erläuterndem Charakter. Die Ausführungen des BMVg im Rahmen des umfangreichen, über zwei Jahre andauernden Schriftwechsels könnten weder nach ihrer Absicht noch nach ihrer Zielsetzung als normsetzende Modifikation der Urlaubsbestimmungen angesehen werden. Auch wenn der BMVg eigene Erlasse interpretiere und in diesem Zusammenhang Grundsätze aufzeige, blieben diese Erläuterungen ihrem Wesen nach Auslegung und nicht Rechtsetzung. So sei der geltend gemachte Anspruch auf allgemeine Dienstbefreiung unverändert an den Voraussetzungen der AusfBestSUV zu messen. Darüber hinaus hätten seine Ermittlungen ebensowenig der Frage gelten müssen, ob die Behauptung zutreffe, dem Stab MFüDstKdo werde vom Befehlshaber der Flotte allgemeine Dienstbefreiung ohne Beachtung des Urlaubsrechts gewährt. Eine solche Nachprüfung wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn man der unzutreffenden Ansicht des Antragstellers folgen wollte, der BMVg habe für den Bereich der Flotte Richtlinien über die AusfBestSUV hinaus geschaffen. Bezogen auf den Gegenstand des in Rede stehenden Beschwerdeverfahrens sei die Gewährungspraxis des Befehlshabers der Flotte im übrigen ohne Belang und von ihm nicht zu überprüfen gewesen. Im übrigen stehe der geltend gemachte Dienstbefreiungsanspruch schon deshalb nicht unter dem Gebot der Gleichbehandlung, weil FlottenKdo und MUKdo unbestritten als selbständige Befehlsbereiche mit jeweils eigenen Regelungsbefugnissen nebeneinander bestünden. Die Forderung nach Gleichbehandlung könne indes mit Erfolg nur innerhalb des gleichen Befehlsbereichs erhoben werden. Insoweit gebe es entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Grundlage für einen auf dem Gleichheitssatz fußenden Anspruch auf Gewährung von allgemeiner Dienstbefreiung.

17

Der Berichterstatter hat mit Schreiben vom 17. Mai 1988 eine behördliche Auskunft beim BMVg - VR I 1 - zur Klarstellung darüber erbeten, welche Voraussetzungen für die Gewährung der allgemeinen Dienstbefreiung für Ostern/Pfingsten bzw. Weihnachten/Neujahr vorliegen müßten.

18

Der BMVg - VR I 1 - hat hierauf mit Schreiben vom 16. Juni 1988 folgendes mitgeteilt:

"Nach Nr. 1 des Erlasses ZDv 14/5 F 511 Anlage 1 kann den Soldaten der zu ständiger Einsatzbereitschaft verpflichteten Einheiten, Verbände, Kommandobehörden und Sanitätseinrichtungen zu Ostern oder Pfingsten und zu Weihnachten oder Neujahr vom nächsten Disziplinarvorgesetzten allgemeine Dienstbefreiung gewährt werden.

Voraussetzung für die Erteilung der allgemeinen Dienstbefreiung ist nicht nur die bloße Verpflichtung des Truppenteils zur ständigen Einsatzbereitschaft; der Truppenteil muß sich vielmehr ständig, also zumindest über größere Zeiträume hinweg, zu jeder Tagesund Nachtzeit mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Soldaten - nicht unbedingt einem Drittel - im Dienst oder in Bereitschaft befinden. Die hierauf beruhenden Einschränkungen, denen der Soldat in seiner Freizeitgestaltung, insbesondere beim Wochenendausgang und beim Verlassen der Kaserne an Werktagen nach Dienstschluß unterworfen ist, sollen durch die Gewährung allgemeiner Dienstbefreiung gemildert werden (vgl. Nr. 1 Abs. 2 vierte Strichaufzählung der Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung - ZDv 14/5 F 511). Im Auftrag

H..."

19

Daraufhin hat der Vorsitzende des Senats am 5. Juli 1988 folgendes Schreiben an den BMVg persönlich gerichtet:

Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Fregattenkapitän (FK) B... ist Angehöriger des Marineabschnittskommandos Ostsee, das dem Marineunterstützungskommando untersteht. In dem gleichen Dienstgebäude in K... wie das Marineabschnittkommando Ostsee ist das Marineführungsdienstkommando untergebracht, das dem Flottenkommando untersteht. Der Offizier beschwert sich in dem hier anhängigen Wehrbeschwerdeverfahren darüber, daß der Befehlshaber der Flotte - unter meines Erachtens offensichtlichem Verstoß gegen ZDv 14/5 F 511 Teil A Nr. 1 Abs. 2, 4. Strichaufzählung - auch solchen Einheiten, Verbänden und Stäben seines Befehlsbereichs zu Weihnachten/Neujahr bzw. Ostern/Pfingsten allgemeine Dienstbefreiung gewährt, bei denen die Voraussetzungen hierfür (kurz: ständige Dienstbereitschaft) nicht vorliegen. Das hat z.B. zur Folge, daß bei gleicher Sachlage die Angehörigen des Marineführungsdienstkommandos solche Dienstbefreiungen erhalten, FK B... und die anderen Angehörigen des Marineabschnittskommandos dagegen nicht. Ich bitte um Erteilung einer amtlichen Auskunft (im Sinne von § 161 StPO) zu folgenden Fragen:

1.
Ist Ihnen bekannt, daß ein großer Teil der Angehörigen der Flotte insofern ständig unter Verstoß gegen den Wortlaut (und wohl auch den Sinn?) der oben genannten Bestimmung allgemeine Dienstbefreiung erhält, als bei ihm die Voraussetzungen hierfür, nämlich Verpflichtung zur ständigen Einsatzbereitschaft und daraus resultierend Beschränkung im Ausgang über das Wochenende und im Verlassen der Kaserne an Werktagen nach Dienstschluß, jedenfalls in letzterer Hinsicht augenscheinlich nur fingiert werden?

2.
Wären Sie damit einverstanden, daß das weiterhin so bleibt, oder nehmen Sie in Aussicht, diesen Zustand in näherer Zeit zu beenden, gegebenenfalls wann und auf welche Weise, etwa dahingehend, daß auch den übrigen Angehörigen der Teilstreitkraft Marine - darunter auch FK B... - in Zukunft in gleicher Weise wie den Angehörigen der Flotte allgemeine Dienstbefreiung zugestanden wird?

Ihre amtliche Auskunft, sehr geehrter Herr Bundesminister, soll anstelle einer sonst eventuell notwendig werdenden Vernehmung als Partei als Beweismittel verwendet werden. Sie werden daher gebeten, die Auskunft persönlich zu erteilen.

20

Der BMVg hat dieses Schreiben mit Schreiben vom 27. Juli 1988 wie folgt persönlich beantwortet:

Sehr geehrter Herr S...

Auf Ihr Ersuchen vom 5. Juli 1988 erteile ich zu den aufgeworfenen Fragen folgende amtliche Auskunft:

1.
Mir ist bisher nicht bekannt, daß ein großer Teil der Angehörigen der Flotte unter Verstoß gegen Wortlaut und Sinn der ZDv 14/5, F 511, Teil A, Nr. 1, Abs. 2, 4. Strichaufzählung, allgemeine Dienstbefreiung erhält.

2.
Sollte im Bereich der Flotte die allgemeine Dienstbefreiung entgegen den Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung gewährt werden, wäre ich damit nicht einverstanden. Ich beabsichtige weder eine Neuregelung dieser Bestimmungen insgesamt, noch eine Modifikation für den Bereich der Teilstreitkraft Marine.

Die Frage, ob die Gewährungspraxis zugunsten der Angehörigen der Flotte tatsächlich in Widerspruch zu den genannten Vorschriften der ZDv 14/5 steht und welche Dienststellen betroffen sein könnten, ist Gegenstand von Erhebungen, die der Inspekteur der Marine am 20. Juli 1988 angeordnet hat. Erst auf der Grundlage des Ergebnisses dieser Untersuchungen werde ich eine abschließende, auf den Bereich der Flotte bezogene, Bewertung vornehmen können.

Mit freundlichen Grüßen

21

Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der Beschwerdeakten des MUKdo und derjenigen des InspM - 25-05-11 WB 13/87 - Bezug genommen.

22

II.

1.

a)

Soweit der Antragsteller begehrt, die Rechtswidrigkeit der Verweigerung der von ihm beantragten Dienstbefreiung festzustellen, ist sein Antrag zulässig. Der geltend gemachte Dienstbefreiungsanspruch hatte sich mit dem 5. Januar 1988 (7.15 Uhr) durch Zeitablauf erledigt. Damit war der Antragsteller berechtigt, zum Fortsetzungsfeststellungsantrag überzugehen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Das für diesen Antrag zu fordernde berechtigte Interesse an der gerichtlichen Feststellung ergibt sich daraus, daß weitere Anträge des Antragstellers auf allgemeine Dienstbefreiung zu Ostern/Pfingsten und Weihnachten/Neujahr mit der gleichen Begründung wie sein bisheriger Antrag zurückgewiesen werden würden (Wiederholungsgefahr).

23

b)

Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist unbegründet, dem Antragsteller stand ein Anspruch auf die beantragte allgemeine Dienstbefreiung nicht zu. Nach der behördlichen Auskunft des BMVg - VR I 1 - vom 16. Juni 1988 ist Voraussetzung für die Gewährung der allgemeinen Dienstbefreiung nicht lediglich die "formelle" Verpflichtung eines Kommandobereichs zur ständigen Einsatzbereitschaft durch den dafür zuständigen Vorgesetzten, sondern zusätzlich, daß sich der entsprechende Truppenteil ständig, also zumindest über größere Zeiträume hinweg, zu jeder Tages- und Nachtzeit mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Soldaten im Dienst oder in Bereitschaft befindet. Die hierauf beruhenden Einschränkungen, denen der Soldat in seiner Freizeitgestaltung, insbesondere beim Wochenendausgang und beim Verlassen der Kaserne an Werktagen nach Dienstschluß unterworfen ist, sollen durch die Gewährung allgemeiner Dienstbefreiung gemildert werden. Diese zusätzliche Forderung steht mit den AusfBest-SUV - ZDv 14/5 F 511 Teil A Nr. 1 Abs. 2, 4. Strichaufzählung - in Einklang. Nur insoweit hat sich der BMVg allen Soldaten der Bundeswehr gegenüber gebunden. Weitergehende Ansprüche stehen ihnen nicht zu (vgl. BVerwG Beschluß vom 26. Juli 1977 - 1 WB 119/76). Nach der Struktur dieser Regelung kommt eine Ermessensentscheidung eines dem BMVg nachgeordneten Vorgesetzten nur dann in Betracht, wenn diese beiden Voraussetzungen vorliegen. Dies ist bei den Angehörigen des Stabes, dem der Antragsteller angehört, unstreitig nicht der Fall.

24

Der Antragsteller kann sich zur Begründung seines Anspruchs nicht mit Erfolg darauf berufen, der BMVg habe die eingegangene Selbstbindung erweitert und billige nunmehr die Erteilung einer allgemeinen Dienstbefreiung bereits dann, wenn ein Vorgesetzter für seine Einheit, seinen Verband oder seine Kommandobehörde formell eine ständige Einsatzbereitschaft verfüge, auch wenn durch den Dienstbetrieb keinerlei Einschränkungen in der Freizeitgestaltung eintreten. Dem Schreiben des BMVg vom 6. November 1986 an den Antragsteller, auf das dieser sich in diesem Zusammenhang bezieht, kommt, obwohl vom BMVg persönlich stammend, nach der Klarstellung des BMVg in seinem Schreiben vom 27. Juli 1988 keine die Erlaßlage ändernde Bedeutung zu. Der BMVg hat ausdrücklich erklärt, daß er eine mit den AusfBestSUV nicht in Einklang stehende Praxis bei der Gewährung der Dienstbefreiung nicht billige. Er hat zu erkennen gegeben, daß eine solche Praxis zu unterbinden sei und an den Regelungen der AusfBestSUV festgehalten werde. Damit steht für den Senat fest, daß es keine über die AusfBestSUV hinausgehende Selbstbindung des BMVg im Hinblick auf die allgemeinen Dienstbefreiungen gibt.

25

Der Antragsteller kann sich demgegenüber zur Begründung seines Anspruchs nicht mit Erfolg auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgebots berufen. Dabei ist in erster Linie nicht darauf abzustellen, daß der Soldat Anspruch auf Gleichbehandlung nur im gleichen Regelungsbereich hat und FlottenKdo und MUKdo zwei verschiedene Regelungsbereiche sind (BVerwGE 63, 15). Entscheidend ist vielmehr, daß nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers bei den Angehörigen des MFüDstKdo ebenfalls nicht die vom BMVg nach wie vor geforderten Voraussetzungen für die Gewährung der allgemeinen Dienstbefreiung vorliegen und ein Anspruch auf Ausdehnung einer den Vorschriften zuwiderlaufenden Praxis eines dem BMVg nachgeordneten Kommandobereichs ausgeschlossen ist.

26

Im Rahmen der Nachprüfung der dem Antragsteller gegenüber ergangenen Entscheidungen hat der Senat als Gericht aus Rechtsgründen keine Veranlassung, die Praxis des FlottenKdo einer Nachprüfung zu unterziehen. Diese Möglichkeit haben allerdings der BMVg und der InspM im Rahmen der von ihnen auszuübenden Dienstaufsicht. Nach seinem Schreiben vom 27. Juli 1988 hat der BMVg entsprechende Erhebungen veranlaßt. Da diese allerdings nach dem Inhalt des Schreibens keine Auswirkungen auf die im Zeitpunkt der Erledigung des Verpflichtungsbegehrens geltende Erlaßlage haben können, braucht der Senat vor der Entscheidung über den Fortsetzungsfeststellungsantrag deren Ergebnis nicht abzuwarten.

27

2.

a)

Der Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der vom Befehlshaber der Flotte für den Stab MFüDstKdo getroffenen "Gewährungsregelung" ist unzulässig. Der Antragsteller kann als Angehöriger einer anderen Kommandobehörde durch diese Regelung nicht unmittelbar in eigenen Rechten betroffen sein.

28

b)

Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weigerung des InspM, sich im vorliegenden Verfahren mit den vom Antragsteller vorgebrachten Argumenten auseinanderzusetzen, ist ebenfalls unzulässig. Das vorprozessuale und prozessuale Verhalten eines Vorgesetzten kann nicht selbständig zum Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemacht werden.

29

3.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist demnach insgesamt zurückzuweisen.

30

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.