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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.08.1988, Az.: BVerwG 9 C 14.88

Asylrecht; Straftat; Politische Verfolgung; Verzögerte Urteilsabfassung; Urteilsgründe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.08.1988
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 14.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12829
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 17.07.1984 - AZ: A 11 K 47/81
VGH Baden-Württemberg - 01.04.1987 - AZ: A 13 S 526/84

Fundstellen

  • BVerwGE 80, 136 - 142
  • DVBl 1989, 249-251 (Volltext mit amtl. LS)
  • InfAuslR 1989, 66-68
  • NJW 1989, 3106 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1989, 472-473 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 332 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Es beurteilt sich nach den Umständen des konkreten einzelnen Prozesses, nicht nach den typischen Eigenheiten der Rechtsstreitigkeiten auf einem bestimmten Rechtsgebiet, ob als Folge einer verzögerten Abfassung des Urteils der Zusammenhang zwischen den beratenen und den schriftlich niedergelegten Urteilsgründen gelöst ist.

Eine Strafbestimmung, die das Auffordern zur Begehung von Gewalttaten mit Strafe bedroht, stellt keinen Zugriff auf die politische Überzeugung dar.

Einer Bestrafung fehlt die Asylerheblichkeit auch dann, wenn zwar der Tatbestand einer eine politische Verfolgung auslösenden Strafnorm erfüllt ist, der strafrechtliche Zugriff aber ausschließlich oder ganz Überwiegend wegen der Verwirklichung des Tatbestandes eines Gewaltdelikts erfolgt.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dr. Bonk und Dawin
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. April 1987 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste im Mai 1980 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte mit der Begründung, er sei als Anhänger der (politisch linksgerichteten) CHP immer wieder Drohungen und Gewaltakten von Seiten der Parteigänger rechtsradikaler Gruppen ausgesetzt gewesen, seine Anerkennung als Asylberechtigter. In dem nach Ablehnung dieses Antrags angestrengten Klageverfahren trug er ergänzend vor: Er trete in der Bundesrepublik Deutschland unter dem Namen O. Ö. als Sänger politischer Protestlieder auf, deren Text und Melodie von ihm stammten.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter verpflichtet, weil er bei einer Rückkehr in die Türkei im Zuge des ihm drohenden Strafverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch motivierte Folter zu erwarten habe.

3

Im Berufungsverfahren hat am 1. April 1987 mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof stattgefunden; in ihr erging der Beschluß, eine Entscheidung werde den Beteiligten zugestellt. Der von den Richtern unterschriebene, auf Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und Abweisung der Klage lautende Urteilstenor ist am 7. Mai 1987 der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs zugeleitet, das vollständige Urteil den Prozeßbeteiligten in der Zeit zwischen dem 25. und 28. Januar 1988 zugestellt worden. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:

4

Dem Kläger drohe bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Auf diesen normalen und nicht auf den herabgestuften Prognosemaßstab sei abzustellen, weil der Kläger nicht politisch vorverfolgt sei. Die Gewalttätigkeiten, die er in seiner Heimat habe erdulden müssen, seien Übergriffe fanatischer Landsleute gewesen, die dem türkischen Staat nicht zugerechnet werden könnten, weil dieser derartige Verhaltensweisen nicht unterstütze, billige oder tatenlos hinnehme. Es bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, daß der Kläger wegen der von ihm geschilderten und vom Gericht als wahr unterstellten Vorfluchtaktivitäten als Parteigänger der CHP und Protestsänger verfolgt werden würde. Es sei darüber hinaus auch nicht beachtlich wahrscheinlich, daß er wegen des Vertrags politischer Kampf- und Protestlieder in Deutschland bei Rückkehr in die Türkei Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein würde. Zwar sei nicht auszuschließen, daß der öffentliche Vortrag dieser Lieder nach Auffassung der türkischen Strafverfolgungsbehörden den Tatbestand des Art. 140 TürkStGB erfülle. Weil jedoch der Protestgesang des Klägers kein landesweites oder sogar noch größeres Echo gefunden habe, sei es nicht wahrscheinlich, daß der türkische Justizminister die für die Einleitung eines Strafverfahrens nach Art. 140 TürkStGB erforderliche Genehmigung erteilen werde. Durch Vortrag zumindest einiger der Lieder sei jedoch nach Auffassung der türkischen Strafverfolgungsbehörden möglicherweise auch der Tatbestand des Art. 142 Abs. 1 TürkStGB verwirklicht. Propaganda-Treiben im Sinne dieser Bestimmung bedeute, daß der Täter auf eine Personenmehrheit mit der Absicht einwirke, daß die Adressaten ihr Verhalten dementsprechend einrichteten. Der Vortrag der Kampf- und Protestlieder sei von der Absicht des Klägers getragen, die sozialistische Revolution herbeizuführen; das "kriegerische Vokabular" der Liedtexte sei nicht allein Mittel des künstlerischen Ausdrucks des traditionellen türkischen Volksgesangs, sondern basiere auf den Mitteln, mit denen eine sozialistische Revolution in der Praxis üblicherweise durchgeführt werde. Ob der Kläger bei einer Rückkehr tatsächlich nach Art. 142 Abs. 1 TürkStGB bestraft werden würde, könne jedoch unentschieden bleiben. Denn eine solche Bestrafung wäre keine politische Verfolgung. Der Vorschrift des Art. 142 Abs. 1 TürkStGB wohne keine politische Motivation inne. Diese Gesetzesbestimmung lasse die politische Überzeugung des einzelnen unbehelligt und den Kernbereich der geistigen Auseinandersetzung, die Information und Kommunikation, unberührt. Die Strafbarkeit nach Art. 142 Abs. 1 TürkStGB setze erst dort an, wo geistige Erkenntnisse oder sonstige Meinungen, Überzeugungen oder Gefühle in politisches Handeln umschlügen und in den gesellschaftlichen Bereich überzugreifen trachteten. Die Schwelle zur Strafbarkeit nach Art. 142 Abs. 1 TürkStGB sei überschritten, wenn ein Verhalten gezeigt werde, das die Sphäre des Ideellen in bezug auf eine Verwirklichung in der gesellschaftlichen Realität verlasse.

5

Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision macht der Kläger geltend: Das Berufungsurteil sei im Sinne der §§ 133 Nr. 5, 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen. Infolge der ungewöhnlich langen, etwa zehn Monate betragenden Verzögerung bei der Absetzung der Urteilsgründe sowie der besonders schwerwiegenden Auswirkungen, die das bei längerem zeitlichen Abstand unvermeidliche Verblassen des persönlichen Eindrucks der Richter gerade in Asylrechtsstreitigkeiten habe, sei der Zusammenhang der schriftlichen Urteilsgründe mit der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Urteils gelöst. In der Sache habe der Verwaltungsgerichtshof verkannt, daß auch dann das Äußern einer Meinung bestraft werde, wenn der Äußernde die Absicht verfolge, mit der geäußerten Meinung auf die Überzeugung anderer einzuwirken und diese zu einem dementsprechenden Verhalten zu veranlassen.

6

II.

Die Revision des. Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

7

Allerdings greift die Verfahrensrüge, wegen des Zeitraums von neun bis zehn Monaten, der zwischen der Beratung des angefochtenen Urteils und seiner vollständigen Abfassung liegt, bestehe der Zusammenhang zwischen den beratenen und den schriftlich niedergelegten Urteilsgründen nicht mehr, so daß das Urteil im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen sei, nicht durch. Der Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 6 VwGO haftet einem erst längere Zeit nach Verkündung bzw. Beratung und Niederlegung des unterschriebenen Tenors schriftlich vollständig abgefaßten Urteil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann an, wenn wegen der verzögerten Abfassung des Urteils nicht - mehr - gewährleistet ist, daß die schriftlichen Urteilsgründe das Beratungsergebnis zutreffend wiedergeben (Urteil vom 2. Juli 1975 - BVerwG 6 C 59.74 - BVerwGE 49, 61; Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 6 CB 101.78 - BVerwGE 60, 14; Beschluß vom 11. April 1986 - BVerwG 7 CB 63.85 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 64). Weil aber die hierfür anzusetzende Zeitspanne weder gesetzlich geregelt ist noch sich nach allgemeinen Erfahrungssätzen bestimmen läßt, ist die Annahme, die Entscheidungsgründe eines Urteils gäben als Folge ihrer verzögerten Abfassung das Beratungsergebnis nicht verläßlich wieder oder in ihnen sei das Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht zuverlässig verarbeitet, nur dann gerechtfertigt, wenn konkrete Umstände des Einzelfalles hierfür sprechen. Die von der Revision genannte besondere Bedeutung des persönlichen Eindrucks, den das Gericht von dem Asylbewerber gewonnen hat, für die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens ist keine Besonderheit des konkreten Rechtsstreits im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn für den Gedankengang und die abschließende Meinungsbildung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall sind keine persönlichen Eindrücke, die infolge einer verzögerten Urteilsabfassung zu verblassen drohen, leitend gewesen. Der dem Berufungsgericht unterbreitete Sachverhalt war weitgehend unstreitig; eine Beweisaufnahme, etwa in der Form einer Partei- oder Zeugenvernehmung, einer Sachverständigenanhörung oder einer Augenscheinseinnahme, hat nicht stattgefunden. Darauf, daß in Streitigkeiten wegen der Gewährung politischen Asyls der persönliche Eindruck des Gerichts von dem Asylbewerber generell häufiger als in Rechtsstreitigkeiten anderer Art bedeutsam sein wird, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht abzustellen. Für die Frage, ob als Folge der verzögerten Urteilsabsetzung der Zusammenhang zwischen den beratenen und den schriftlich niedergelegten Entscheidungsgründen gelöst ist, kommt es auf die Umstände des konkreten einzelnen Prozesses, nicht auf die typischen Eigenheiten der Rechtsstreitigkeiten auf einem bestimmten Rechtsgebiet an (vgl. - für das Recht der Kriegsdienstverweigerung - Urteil vom 2. Juli 1975 - BVerwG 6 C 59.74 - a.a.O. und vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 81.75 - BVerwGE 50, 278; Beschluß vom 11. April 1986 - BVerwG 7 CB 63.85 - a.a.O.). Im vorliegenden Fall legt die Revision über den Hinweis auf die zeitliche Verzögerung bei der Abfassung der Urteilsgründe keine in diesem Sinne beachtlichen Umstände dar, aus denen entnommen werden könnte, daß es an einer Übereinstimmung zwischen Beratungsergebnis und schriftlichen Entscheidungsgründen fehlen würde.

8

Die Revision muß hingegen aus sachlich-rechtlichen Gründen Erfolg haben.

9

Zutreffend ist allerdings die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, daß für die Prognose, ob dem Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung droht, der normale Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen ist. Die nach § 137 Abs. 2 VwGO das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach die Angaben des Klägers gegenüber Zeitungsreportern, er sei in der Türkei mehrfach verhaftet und gefoltert worden, unglaubhaft sind, und daß es sich bei der Tätlichkeit des Patrouillenkommandanten um einen Einzelfall von Kompetenzüberschreitung durch einen nachgeordneten Bediensteten gehandelt hat, ergeben, daß der Kläger keine unmittelbare staatliche politische Verfolgung erlitten hat. Denn - auch politisch motivierte - Verfolgungsmaßnahmen einzelner staatlicher Amtswalter begründen keine asylrechtliche Verantwortlichkeit des Staates, wenn dieser die Übergriffe weder unterstützt noch tatenlos hinnimmt (Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 104.85 - BVerwGE 74, 41). Nach den gleichfalls bindenden weiteren tatrichterlichen Feststellungen hat der Kläger auch keine mittelbare staatliche Vorverfolgung erlitten. Die Voraussetzungen für eine Zurechenbarkeit der gewalttätigen Übergriffe von MHP-Anhängern, unter denen der Kläger seinen Behauptungen nach gelitten hat, an den türkischen Staat sind nicht erfüllt. Denn dieser hat sich, indem er - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - bei Gewalttätigkeiten politischer Fanatiker nicht untätig geblieben, sondern im Rahmen der ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten dagegen vorgegangen ist, schutzbereit und schutzfähig gezeigt. Daß gleichwohl der bewaffnete Anschlag auf den Kläger nicht geahndet worden ist und in der Zeit danach gewalttätige Übergriffe gegen ihn nicht unterbunden worden sind, hat seinen Grund nach den weiteren Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs im wesentlichen darin, daß der Kläger den Vorfall bei den Behörden nicht angezeigt hat.

10

Zutreffend ist ferner die Verneinung einer Asylberechtigung des Klägers wegen der nicht auszuschließenden Möglichkeit, daß sein Verhalten nach Art. 140 Abs. 1 TürkStGB strafbar ist. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs erteilt der türkische Justizminister die für eine Strafverfolgung nach Art. 140 TürkStGB erforderliche Genehmigung nur, wenn der Beschuldigte zum Kreis der "prominenten Oppositionellen" gehört oder wenn sein Verhalten darauf angelegt ist, das Ansehen des türkischen Staates herabzusetzen. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint und dazu festgestellt, daß es dem Kläger unter anderem darum geht, seine Gegnerschaft zur gegenwärtigen türkischen Regierung zu offenbaren, nicht aber darum, das Ansehen des türkischen Staates zu untergraben. Dagegen sind keine durchgreifenden Revisionsrügen erhoben worden.

11

Mit Bundesrecht unvereinbar ist jedoch die das klageabweisende Urteil tragende Erwägung des Berufungsgerichts, Art. 142 Abs. 1 TürkStGB sei deshalb keine das Haben und Äußern einer Meinung mit Strafe bedrohende und somit politisch motivierte Norm, weil das asylrechtliche Schutzgut der Meinungsfreiheit nicht das Äußern einer Meinung in der Absicht umfasse, bei dem Adressaten eine Überzeugung zu begründen, aufgrund derer er dann auch ein bestimmtes Verhalten zeige. Aus diesem Grunde ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

12

Das Berufungsgericht hat, sozusagen in einem ersten Schritt, Inhalt und Reichweite des Tatbestandes des Art. 142 Abs. 1 TürkStGB nach der - hierfür maßgebenden - türkischen Rechtspraxis geprüft und festgestellt, daß die mit "Propaganda-Treiben in irgendeiner Form oder unter irgendeinem Namen" umschriebene Tathandlung verwirklicht wird durch jede Form des Einwirkens des Täters auf eine Personenmehrheit, bei dem der Täter das Ziel verfolgt, daß die Adressaten seine Ideen übernehmen und ihr Verhalten dementsprechend einrichten; im Bereich der Äußerung von Meinungen und Überzeugungen ist nach diesen Feststellungen ein Verhalten tatbestandsmäßig im Sinne des Art. 142 Abs. 1 TürkStGB, wenn es die Sphäre des Ideellen in Richtung auf eine Verwirklichung in der gesellschaftlichen Realität verläßt. Hiergegen ist aus revisionsgerichtlicher Sicht schon deshalb nichts einzuwenden, weil diese Feststellungen des Berufungsgerichts zum Inhalt des türkischen Strafrechts gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO für die Revisionsentscheidung maßgebend sind.

13

Bei der anschließenden Prüfung, ob der Vorschrift des Art. 142 Abs. 1 TürkStGB aufgrund des festgestellten Norminhalts eine politische Motivation innewohnt, weil das bloße Haben und Äußern einer politischen Überzeugung unter Strafe gestellt ist, hat das Berufungsgericht jedoch das maßgebliche Kriterium verfehlt. Es hat das asylrelevante persönliche Merkmal "politische Überzeugung" auf das Innehaben einer Überzeugung sowie das nicht von der Absicht einer Beeinflussung des Empfängerverhaltens getragene Äußern dieser Überzeugung beschränkt. Das Aussprechen einer Meinung mit dem Ziele, dem Adressaten die eigene Überzeugung zu vermitteln oder eine dieser nahekommende Überzeugung beim Adressaten zu begründen und ihn zu einem entsprechenden Verhalten zu veranlassen, wird aus dem Begriff der Überzeugung ausgegrenzt. Damit ist das asylrelevante Merkmal "politische Überzeugung" zu eng gesehen.

14

Der erkennende Senat hat schon in seinem Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 195 ff. <201>[BVerwG 17.05.1983 - 9 C 874/82], ausgeführt, daß das persönliche Merkmal "politische Überzeugung", auf die zuzugreifen dem Staat verwehrt ist und deren - weitgehende - Einschränkung durch staatlichen Zugriff in aller Regel eine politische Verfolgungsmotivation des diesen Zugriff führenden Staates indiziert, ein Mindestmaß an Äußerungs- und Betätigungsmöglichkeiten einschließt. In Übereinstimmung damit hat der Senat im Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - (BVerwGE 77, 258) es als Bestandteil des asylrelevanten Merkmals "politischer Überzeugung" bezeichnet, daß der einzelne seine Meinung nach außen, gegenüber Dritten, bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Gehört aber zur asylrechtlich geschützten politischen Überzeugung auch die Möglichkeit, einem Dritten die eigene Überzeugung zu vermitteln, so ist die Absicht, daß der Dritte sich dann auch entsprechend dieser bei ihm begründeten Überzeugung verhält, gleichfalls mit umfaßt. Stellt eine Strafnorm, wie das Berufungsgericht dies für Art. 142 Abs. 1 TürkStGB festgestellt hat, eine von dieser Absicht getragene Meinungsäußerung unter Strafe, greift die Norm auf die politische Überzeugung zu und ist deshalb politisch motiviert. Das angefochtene Urteil beruht auf der unrichtigen Auslegung des Begriffs politische Überzeugung durch das Berufungsgericht; es ist deshalb aufzuheben.

15

Der Senat kann in dem Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden, weil sich Tatsachenfragen, auf die es aus der Sicht des Berufungsgerichts nicht ankam, nunmehr als erheblich erweisen. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß der Kläger bei Rückkehr in die Türkei nach Art. 142 Abs. 1 TürkStGB bestraft werden wird. Ob diese Frage auch bei der neuerlichen Entscheidung offenbleiben kann oder geklärt werden muß, hängt vom Ergebnis weiterer Ermittlungen zum türkischen Recht ab, insbesondere zur Frage der Anwendbarkeit spezieller Strafvorschriften anstelle oder neben Art. 142 Abs. 1 TürkStGB, die den im Vortrag der Protest- und Kampflieder enthaltenen Aufruf zur Begehung von Gewalttaten erfassen.

16

Nach den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen und deswegen bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts enthält der öffentliche Vortrag der Lieder Nr. 4, 5, 6, 8, 9, 14 und 15 die Aufforderung des Klägers an seine Zuhörer, zur Änderung der politischen Verhältnisse in der Türkei in der konkreten Situation den Weg der Gewalt einzuschlagen und die in den Liedern genannten Gewaltmittel einzusetzen (Bl. 15, 16 UA). Das Berufungsgericht hat die Vorschrift des Art. 142 Abs. 1 TürkStGB indessen nicht unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob bei politischer Propaganda, die mit dem Aufruf, zwecks Erreichung der propagierten Ziele nunmehr Gewaltakte zu begehen, Art. 142 Abs. 1 TürkStGB - ausschließlich - anwendbar bleibt oder ob an seiner Stelle oder jedenfalls neben ihm eine den Gewaltaufruf erfassende Strafbestimmung zum Zuge kommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar die "übrigen Bestimmungen des Ersten Teils des Zweiten Buches (Art. 125 bis Art. 173)" des türkischen Strafgesetzbuches als Strafnormen erwähnt, durch die andere als durch "Propaganda-Treiben" geführte Angriffe u.a. gegen die innerstaatliche Ordnung abgewehrt werden sollen, über die Anwendbarkeit einer dieser Bestimmungen anstelle oder neben Art. 142 Abs. 1 TürkStGB auf das Verhalten des Klägers aber keine Feststellungen getroffen. Diese Frage ist aber für den politischen Charakter einer etwaigen Bestrafung des Klägers erheblich. Denn würde der Kläger in Anwendung - auch - einer das Aufrufen zur Begehung von Gewalttaten mit Strafe bedrohenden Norm anstelle oder neben Art. 142 Abs. 1 TürkStGB bestraft, wäre dieser strafrechtliche Zugriff nicht - bereits - wegen des politischen Charakters der angewandten Gesetzesvorschrift politisch. Eine Strafbestimmung, die das Auffordern zur Begehung von Gewalttaten mit Strafe bedroht, stellt sich nicht als Zugriff auf die Überzeugung dar. Der unter asylrechtlichen Gesichtspunkten zu fordernde Umfang der dem Ausländer in seinem Heimatstaat eingeräumten Äußerungs- und Betätigungsmöglichkeiten schließt nicht das Recht ein, zwecks Durchsetzung der eigenen Überzeugung andere zur Begehung von Gewalttaten aufzurufen. Dementsprechend gilt, wie der Senat bereits im Urteil vom 17. Mai 1983 (BVerwG 9 C 874.72 - a.a.O.) ausgeführt hat, die einem Ausländer, der zur Durchsetzung seiner politischen Überzeugung Gewalt anwendet oder Gewalt als aktuell einzusetzendes Mittel bejaht und zu ihrer Anwendung in der konkreten politischen Situation bereit ist, drohende Verfolgung dieser Gewaltanwendung oder der erklärten Zustimmung zu ihrer Anwendung durch Gesinnungsgenossen. An dieser Rechtsprechung hat der Senat auch in der Folgezeit festgehalten (vgl. Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180; Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - a.a.O.; Beschluß vom 9. Oktober 1987 - BVerwG 9 B 359.87 - InfAuslR 1988, 155 m. Anm. Odendahl; Urteil vom 9. Februar 1988 - BVerwG 9 C 256.86 - NVwZ 1988, 72 [OVG Nordrhein-Westfalen 15.07.1987 - 12 A 954/86]<nur Leitsatz>).

17

Eine strafrechtliche Verurteilung kann deshalb politischen Charakter dann nicht schon wegen einer der angewandten Strafrechtsnorm innewohnenden politischen Motivation haben, wenn diese Norm die Anwendung von Gewalt oder den Aufruf dazu mit Strafe bedroht. Es ist ferner möglich, daß ein solcher, dem Unwert der Gewaltimplikation im Verhalten des Täters geltender strafrechtlicher Zugriff auch dann gegeben ist, wenn das im Sinne des Gewaltdelikts tatbestandsmäßige Verhalten gleichzeitig auch den Tatbestand einer eine politische Verfolgung auslösenden Strafnorm erfüllt, es seinen Unwert und seine Strafwürdigkeit aber ausschließlich oder ganz überwiegend aus der Verwirklichung des Tatbestandes des Gewaltdeliktes empfängt.

18

Führen die vom Berufungsgericht nunmehr unter diesem Aspekt vorzunehmenden Ermittlungen zum türkischen Recht zu dem Ergebnis, daß eine strafrechtliche Verurteilung des Klägers nicht bereits wegen des politischen Charakters der ihr zugrundeliegenden Norm politisch motiviert ist, und ergibt sich ferner kein Hinweis dafür, daß das Strafgericht bei seinem Urteilsspruch - etwa bei der Strafzumessung - an asylrelevante Kriterien anknüpft, bedarf es der Prognose nicht, ob es überhaupt zu einer Verurteilung des Klägers kommen wird. Dasselbe gilt dann, wenn die - vom Berufungsgericht bisher nicht geprüften, lediglich zugunsten des Klägers als wahr unterstellten - Behauptungen des Klägers, er habe bereits früher in der Türkei Lieder mit ähnlichem Inhalt wie die, die er jetzt in Deutschland singe, vorgetragen und habe sich dort auch bereits in der CHP-Jugendorganisation und in der revolutionären Bewegung betätigt, nicht als zutreffend und der Nachfluchtgrund sich somit als unbeachtlich herausstellen sollten.

19

Die Entscheidung über die Kosten war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Bonk
Dawin