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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.08.1988, Az.: BVerwG 7 C 83.87

Fahrerlaubnis-Bewerber; Kraftfahreignung; Gutachten; Neue Begutachtung; Beweisvereitelung; Weitere Aufklärung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.08.1988
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 83.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12453
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Mainz - 09.07.1986 - AZ: 7 K 33/86
OVG Rheinland-Pfalz - 17.02.1987 - AZ: 7 A 69/86

Fundstellen

  • DVBl 1989, 469 (amtl. Leitsatz)
  • NZV 1988, 197
  • VRS 1989, 48-49
  • VerkMitt 1988, 75
  • WerkMitt 1988, 75-76

Verfahrensgegenstand

Straßenverkehrsrecht

Amtlicher Leitsatz

Hält ein Fahrerlaubnisbewerber seine Kraftfahreignung unter Hinweis auf bereits vorliegende Gutachten zwar für zweifelsfrei, erklärt er sich aber "vorsorglich und hilfsweise" zu einer erneuten Begutachtung bereit, darf das Gericht dies nicht als Beweisvereitelung werten und von einer weiteren Aufklärung absehen.

Redaktioneller Leitsatz

Wenn ein Bewerber um eine Fahrerlaubnis seine Eignung, ein Kfz zu führen, zwar für zweifelsfrei hält und auf bereits vorliegende Gutachten hinweist, sich aber "vorsorglich und hilfsweise" zu einer neuen Begutachtung bereit erklärt, dann darf das Gericht darin keine Beweisvereitelung sehen und von weiterer Aufklärung absehen.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. August 1988 ohne mündliche Verhandlung
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass, Dr. Gaentzsch, Dr. Paetow und Dr. Bardenhewer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Februar 1987 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger erstrebt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 3. Diese war ihm im Zusammenhang mit Verurteilungen wegen Trunkenheitsfahrten dreimal vom Strafgericht entzogen worden, zuletzt im Jahre 1980 mit einer Sperre von vier Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis. In dem 1984 eingeleiteten Verfahren zur Wiedererteilung brachte der Kläger drei Gutachten über seine Kraftfahreignung bei. Der Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 13. November 1985 ab, dem Kläger erneut eine Fahrerlaubnis zu erteilen, weil die sich aus der Vorgeschichte ergebenden Eignungsmängel auch durch die beigebrachten Gutachten nicht hätten entkräftet werden können.

2

Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Verpflichtungsklage blieb in beiden Rechtszügen gleichfalls ohne Erfolg. Im Berufungsurteil heißt es: Der Kläger sei auch jetzt noch ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, weil die Gefahr eines erneuten Rückfalls in das Delikt der Trunkenheitsfahrt nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden könne. Während die medizinisch-psychologischen Gutachten der TÜV-Untersuchungsstelle M. vom 5. April 1984 und 7. Oktober 1985 von einer verfestigten Verhaltensweise ausgingen, komme das Obergutachten des Psychologischen Instituts der Universität M. vom 14. Juli 1984 zu dem Schluß, daß die früheren Trunkenheitsfahrten des Klägers wegen außerordentlicher psychischer Belastungen Ausnahmecharakter gehabt hätten und daß nunmehr infolge einer stabil gewordenen Lebenssituation trotz gewisser Bedenken erwartet werden könne, der Kläger werde Fahrten unter Alkoholeinfluß vermeiden. Dieser positiven Stellungnahme des Obergutachtens sei zwar zu folgen, doch bleibe die Fahreignung unter medizinischen Gesichtspunkten ungeklärt. Das Obergutachten habe sich ausdrücklich auf verkehrspsychologische Aussagen beschränkt und eine medizinische Überprüfung empfohlen, inwieweit aufgrund der in der Vergangenheit aufgetretenen Rauschzustände mit ausgeprägten Erinnerungslücken im Zusammenhang mit der Einnahme von zentral wirkenden Medikamenten sowie der bestehenden Störung des zentralen Nervensystems Eignungsbedenken begründet seien. Die Klärung dieser Frage sei unerläßlich, zumal sich die beiden Gutachten des TÜV mit dieser medizinischen Problematik nicht auseinandersetzten. Der Kläger habe es aber im Verwaltungsverfahren abgelehnt, sich der vom Obergutachten angeregten medizinischen Untersuchung durch Prof. Dr. P. zu unterziehen, und habe auch im gerichtlichen Verfahren keinerlei Bereitschaft gezeigt, an der erforderlichen weiteren Aufklärung mitzuwirken; vielmehr habe er stets nachhaltig den Standpunkt vertreten, seine medizinische Eignung stehe durch die Gutachten des TÜV "außer Frage".

3

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision bringt der Kläger vor: Das Berufungsgericht hätte die Anordnung einer nach seiner Meinung notwendigen medizinischen Untersuchung nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, er, der Kläger, sei damit nicht einverstanden. Zwar habe er während des gesamten Verfahrens die Auffassung vertreten, daß die Gutachten des TÜV seine Fahreignung in medizinischer Hinsicht abschließend bejaht hätten; dieser Ansicht sei er im übrigen auch heute noch. Doch schon in der Klagebegründung habe er vorsorglich und hilfsweise angeregt, zu dieser Seite der Fahreignung Beweis durch Einholung eines Gutachtens der medizinischen Klinik der Universität M. zu erheben. Dieses Beweisangebot habe er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wiederholt und auch zum Gegenstand seines Berufungsvortrags gemacht.

4

Der Beklagte hat sich zu der Sache nicht geäußert.

5

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO).

6

II.

Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt das Gebot umfassender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) und den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

7

Im Verfahren zur Erteilung der Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 1 StVG ist die Frage, ob Tatsachen vorliegen, die die Ungeeignetheit des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben, nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts zu beantworten (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1976 - BVerwG 7 C 69.74 - BVerwGE 52, 1 <3>). Das Oberverwaltungsgericht hatte für diesen Zeitpunkt zwar nicht mehr in psychologischer, aber in medizinischer Hinsicht Eignungszweifel und hielt es im Anschluß an das Obergutachten des Psychologischen Instituts der Universität M. vom 14. Juli 1984 für unerläßlich, durch eine weitere ärztliche Untersuchung zu ermitteln, ob im Zusammenhang mit einer Störung des zentralen Nervensystems und der Einnahme entsprechend wirkender Medikamente eignungsausschließende Bedenken bestehen. Von der Pflicht, gemäß § 86 Abs. 1 VwGO diese für entscheidungserheblich gehaltenen Umstände durch Sachverständigenbeweis aufzuklären, sah sich das Berufungsgericht dadurch entbunden, daß der Kläger seine Mitwirkung an einer medizinischen Begutachtung auch noch im gerichtlichen Verfahren abgelehnt habe. Zugleich hat es das Verhalten des Klägers im Sinne einer Beweisvereitelung gewürdigt und daraus in Verbindung mit der Vorgeschichte und den vorhandenen gutachtlichen Äußerungen den Schluß auf das Vorliegen eines Eignungsmangels gezogen. Diese auf dem Rechtsgedanken der §§ 427, 444, 446 ZPO beruhende Art der Beweiswürdigung ist grundsätzlich unbedenklich (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1960 - BVerwG 2 C 68.58 - BVerwGE 10, 270 <272>; Senatsurteil vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 33.83 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 72).

8

Das Berufungsgericht ist aber bei seinem Verzicht auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und bei seiner Würdigung des Verhaltens des Klägers von einem erkennbar unrichtigen, dem Inhalt der Gerichtsakten widersprechenden Sachverhalt ausgegangen. Darin liegt nicht nur ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), sondern auch eine Verletzung des in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgestellten Grundsatzes, daß das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338).

9

Zutreffend ist zwar, daß der Kläger im Verwaltungsverfahren eine (weitere) medizinische Untersuchung abgelehnt hat. In seiner Klagebegründung vom 2. April 1986 (S. 6) hat er dagegen vorsorglich die Bereitschaft zu einer solchen Begutachtung für den Fall erklärt, daß entgegen der von ihm vertretenen Auffassung das Gericht Zweifel an der medizinischen Eignung habe. Von dieser Äußerung ist er, wie die eingereichten Schriftsätze ergeben, während des gesamten gerichtlichen Verfahrens nicht abgerückt; daß er dies mündlich getan hätte, geht weder aus den Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen noch aus den Urteilen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts hervor. Der mehrfach vom Kläger geäußerte Standpunkt, es bestehe aufgrund der beiden Gutachten des TÜV keinerlei Zweifel an seiner Fahreignung in medizinischer Hinsicht, war erkennbar eine subjektive Bewertung der bis dahin vorliegenden Begutachtungen und konnte vor dem Hintergrund seiner vorsorglichen Beweisanregung nicht als Weigerung, sich nochmals untersuchen zu lassen, angesehen werden. Zumindest hätte das Berufungsgericht, bevor es von einer Beweiserhebung absah und eine dem Kläger nachteilige Beweiswürdigung vornahm, diesen über seine Haltung zu einem medizinischen Sachverständigengutachten befragen müssen.

10

Der Senat ist gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden und den Beklagten antragsgemäß zu verpflichten, dem Kläger vorbehaltlich der noch abzulegenden Fahrerlaubnisprüfung (§ 15 c Abs. 2 StVZO) die Fahrerlaubnis der Klasse 3 neu zu erteilen. Die vom Oberverwaltungsgericht bislang zur Fahreignung getroffenen Feststellungen lassen eine solche Entscheidung nicht zu; die Sache ist vielmehr zurückzuverweisen, um dem Oberverwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, die noch erforderlichen Ermittlungen anzustellen und sodann die für die Kraftfahreignung maßgebenden Tatsachen zu würdigen.

Streitwertbeschluss:

Beschluß

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Seebass
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer