Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.08.1988, Az.: BVerwG 4 C 20.84
Außenbereich; Baugenehmigung; Gemeinde; Beteiligungsrecht; Widerspruchsbehörde; Sachentscheidungsbefugnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.08.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 20.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 10167
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 26.05.1983 - AZ: 7 K 169/82
- OVG Rheinland-Pfalz - 08.12.1983 - AZ: 1 A 72/83
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NVwZ-RR 1989, 6-7 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Weist die Widerspruchsbehörde zur Erteilung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben im Außenbereich an, zu dem die Gemeinde ihr Einvernehmen versagt hat, so verletzt dies das Beteiligungsrecht der Gemeinde aus § 36 I 1 BauGB (BBauG), sofern nicht der Widerspruchsbehörde nach Landesrecht die Befugnis zur Entscheidung in der Sache eingeräumt ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. August 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling, B. Sommer, Prof. Dr. Dr. Berkemann und Dr. Lemmel
ohne mündliche Verhandlung
fürRecht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 1983 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. Mai 1983 werden geändert.
Der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Rhein-Hunsrück-Kreises in Simmern vom 29. September 1982 - W 235/82 - wird in vollem Umfang aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Gründe
I.
Die klagende Gemeinde wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Rhein-Hunsrück-Kreises vom 29. September 1982. Durch ihn ist die Kreisverwaltung angewiesen worden, dem Beigeladenen zu 1) unter bestimmten Voraussetzungen die Baugenehmigung zur Errichtung einer eingeschossigen Flughalle und eines zweigeschossigen Tower-Gebäudes auf einem vorhandenen Flugzeug-Sonderlandeplatz im Außenbereich der Klägerin zu erteilen. Die Kreisverwaltung hatte den Bauantrag zuvor mit Bescheid vom 24. Juni 1982 abgelehnt, weil der Ortsgemeinderat der Klägerin sein Einvernehmen mit dem Vorhaben des Beigeladenen zu 1) nicht erteilt hatte. Im Widerspruchsbescheid wird ausgeführt: Dem Vorhaben stünden - abgesehen von bauordnungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährleistung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung - keineöffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen; die Klägerin habe deshalb ihr Einvernehmen zu Unrecht versagt; in einem solchen Falle habe der Kreisrechtsausschuß die Befugnis, sich über die Verweigerung des Einvernehmens der Gemeinde hinwegzusetzen.
Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Anfechtungsklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht den angefochtenen Widerspruchsbescheid insoweit aufgehoben, als er das im Bauantrag des Beigeladenen zu 1) vorgesehene Tower-Gebäude betrifft; im übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde, das Einvernehmen der Gemeinde einzuholen (§ 36 Abs. 1 BBauG), habe für sich allein nicht zur Folge, daß die Gemeinde klageberechtigt sei, wennüber ihr fehlendes Einvernehmen hinweggegangen werde. Vielmehr sei stets erforderlich, daß hinter dem Einvernehmen ein zu schützendes materielles Recht stehe. Als die Klagebefugnis begründender besonderer Belang der Gemeinde komme hier ihre durch § 35 BBauG (auch) geschützte Planungshoheit in Betracht. In der Sache könne die Klage nur wegen des geplanten Tower-Gebäudes Erfolg haben.
Nur dieses widerspreche mangels Privilegierung dem § 35 BBauG. Gegen die geplante Flugzeughalle, die nach§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG im Außenbereich privilegiert zulässig sei, könne die Klägerin dagegen nicht mit Erfolg geltend machen, daß die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses in ihre Planungshoheit eingreife.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Revision, die das Berufungsgericht wegen Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 22, 342) zugelassen hat. Sie beantragt, die Urteile der Vorinstanzen zu ändern und ihrer Klage in vollem Umfang stattzugeben.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision der Klägerin, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Das Urteil des Berufungsgerichts beruht, soweit es die Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht bestätigt hat, auf der Verletzung von § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG, an dessen Stelle seit dem 1. Juli 1987 § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB getreten ist (§ 236 Abs. 1 BauGB). Der angefochtene Widerspruchsbescheid ist in vollem Umfang aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 115, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Revision der Klägerin ist zulässig. Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, daß die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht für das Bundesverwaltungsgericht nicht bindend sei. Das Revisionsgericht ist - jedenfalls in aller Regel - gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 546 Abs. 1 Satz 3 ZPO an die Zulassung gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1987 - BVerwG 3 C 33.85 - Buchholz 418.711 LMBG Nr. 19 = NJW 1988, 506). Ob im Falle einer offensichtlich gesetzeswidrigen Zulassung der Revision ausnahmsweise die Bindungswirkung entfällt, kann dahinstehen. Ein solcher Fehler liegt hier erkennbar nicht vor:
Das Berufungsgericht ist von der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG (vgl. außer dem Urteil vom 19. November 1965 - BVerwG 4 C 184.65 - BVerwGE 22, 342 auch das - nach dem Berufungsurteil ergangene - Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 35 = NVwZ 1986, 556 = ZfBR 1986, 189) bereits dadurch abgewichen, daß es die Klagebefugnis der Gemeinde erst aus einem möglichen Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit durch die Zulassung eines Vorhabens abgeleitet und nicht schon auf ihr Mitwirkungsrecht im Baugenehmigungsverfahren und dessen Verletzung durch Ersetzung des verweigerten Einvernehmens im Widerspruchsverfahren gestützt hat. Hierauf beruht das Urteil auch, soweit es die Klage abgewiesen hat.
Die Revision ist auch begründet.
Das Berufungsgericht beschränkt die Klagebefugnis der Gemeinde auf die Abwehr von Eingriffen in ihre Planungshoheit im konkreten Einzelfall. Damit verkennt es die rechtliche Tragweite, die dem im Einvernehmenserfordernis des § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG (BauGB) niedergelegten (formellen) Beteiligungsrecht der Gemeinde zukommt. Der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses ist schon deshalb rechtswidrig, weil im Baugenehmigungsverfahren ein Vorhaben gemäß § 35 BBauG (BauGB) grundsätzlich nicht gegen den Willen der gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG (BauGB) zur Mitwirkung berufenen Gemeinde zugelassen werden darf. Dies gilt auch für die Widerspruchsbehörde. Ob das Vorhaben - hier die Flugzeughalle - gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG (BauGB) im Außenbereich privilegiert zulässig ist, spielt hierfür keine Rolle.
Der erkennende Senat hat schon in dem bereits erwähnten Urteil vom 19. November 1965 - BVerwG 4 C 184.65 - (a.a.O.) rechtsgrundsätzlich entschieden, daß die Gemeinde in ihrem in§ 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG festgelegten, aus der Planungshoheit abgeleiteten Recht, bei der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde im Baugenehmigungsverfahren über Vorhaben in nicht beplanten Gebieten mitzuwirken, verletzt ist, wenn eine Baugenehmigung ohne ihr Einvernehmen erteilt wird (vgl. auch Urteil vom 19. November 1965 - BVerwG 4 C 133.65 - <Buchholz 406.11 § 36 Nr. 2 = DVBl. 1966, 181>). An diesem Rechtsstandpunkt hat der Senat auch gegen die Einwände, die der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 22. Juni 1983 (OVG 12 A 64/82) vorgebracht hat, festgehalten: In seinem über die Revision gegen dieses Urteil ergangenen Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 - (a.a.O.) hat der Senat bekräftigt, daß die Baugenehmigungsbehörde eine Baugenehmigung für ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich - für den Außenbereich gilt nach Wortlaut und Sinn des § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG (BauGB) dasselbe - ohne das Einvernehmen der Gemeinde auch dann nicht erteilen darf, wenn sie nach Prüfung des Baugesuchs zu dem Ergebnis kommt, die Gemeinde habe ihr - gesetzlich erforderliches - Einvernehmen rechtswidrig versagt. Im einzelnen hat der Senat hierzu ausgeführt:
"Die Gemeinde soll als - nach der Wertung des Gesetzgeberssachnahe und fachkundige Behörde in Ortsteilen, in denen sie noch nicht geplant hat, im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren an der Beurteilung der bebauungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Vorhaben mitentscheidend beteiligt werden. Sie soll darüber hinaus, wenn ein Bauantrag eingeht, der im nicht beplanten Bereich den Anforderungen etwa des § 34 oder § 35 BBauG genügt, noch die Möglichkeit haben, die Aufstellung eines Bebaungsplanes zu beschließen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BBauG), aufgrund dessen eine Zurückstellung des Baugesuchs zu beantragen (§ 15 Abs. 1 BBauG, vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 18. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 21.80 - ZfBR 1986, 41), eine Veränderungssperre zu erlassen (§ 14 BBauG) und den Bebauungsplan als Satzung zu beschließen (§ 12 BBauG) und damit im Ergebnis die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens noch zu verändern; daß der Gemeinde daraus Entschädigungspflichten (vgl. §§ 18, 39 j, 40, 44 BBauG) entstehen können, ist eine vom Gesetzgeber mitbedachte Folge. Dieser Zweck der Einvernehmensregelung wird auch nicht durch den Einwand in Frage gestellt, die Gemeinde habe bei ihrer Entscheidung über die Erteilung oder Versagung des Einvernehmens die Möglichkeit, zugleich die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, um ein zwar gegenwärtig zulässiges, aber ihre künftigen Planungen behindern des Vorhaben ablehnen zu können, indem sie zugleich mit der Versagung des Einvernehmens die Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BBauG und den Antrag auf Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BBauG beschließe. Wenn sie das nicht tue, sei es inkonsequent, das Einvernehmen zu versagen. Richtig ist zwar, daß die Einvernehmensregelung des § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG kein rechtmäßiger Ersatz etwa für eine Veränderungssperre nach § 14 BBauG ist und daß die rechtswidrige Versagung des Einvernehmens eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung sein kann (BGH, Urteil vom 29. September 1975 - III ZR 40/73 - BGHZ 65, 182). Dennoch ist zu bedenken, daß gerade bei der Beurteilung von Vorhaben nach §§ 33 bis 35 BBauG wegen der in diesen Vorschriften verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe mit planerischem Einschlag häufig - wie auch dieser Fall zeigt - zwischen Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde streitig sein wird, ob das beantragte Vorhaben z.B. nach § 34 BBauG zulässig ist oder nicht; vom Standpunkt der Gemeinde besteht dann kein Anlaß, einen Bebauungsplan aufzustellen, bevor diese Frage nicht abschließend geklärt ist. Im Verwaltungsverfahren jedenfalls räumt § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG der - negativen - Entscheidung der Gemeinde den Vorrang ein vor einer positiven Bewertung der Zulässigkeit des Vorhabens seitens der Baugenehmigungsbehörde.
Die rechtliche Einordnung des Einvernehmens als Verwaltungsinternum hindert nicht die Annahme, die Baugenehmigungsbehörde sei an die Versagung des Einvernehmens gebunden. Anderenfalls hätte nämlich der Gesetzgeber nur eine Anhörung der Gemeinde vorzusehen brauchen. Die Ausgestaltung als Verwaltungsinternum hat, wie die Revision zutreffend ausführt, den Zweck, im Interesse auch des Bauantragstellers die bauordnungsrechtliche und die bebauungsrechtliche Prüfung des Vorhabens in einem einzigen Verfahren zusammenzufassen. Bei dieser Konzentration will das Gesetz durch den Einvernehmensvorbehalt eine echte Mitentscheidungskompetenz der - nur verwaltungsintern - mitwirkenden Gemeinde sichern.
Die Überlegungen des Berufungsgerichts, die "Einheitlichkeit der Entscheidung" und die "Unteilbarkeit des vom Bürger zur Entscheidung gestellten Anspruchs" geböten eine Kompetenz der nach außen verantwortlichen Bauaufsichtsbehörde zur "abschließenden Entscheidung" über das Vorhaben, verkennt insofern Inhalt und Zweck der Einvernehmensregelung: Die für die Entscheidung nach außen zuständige Behörde hat bei gesetzlich erforderlichem Einvernehmen oder bei gesetzlich erforderlicher Zustimmung einer anderen Behörde keine Kompetenz zur positiven Entscheidung bei fehlendem Einvernehmen oder fehlender Zustimmung. Daher ist für eine positive Bescheidung des Bauantrags nicht allein ausschlaggebend, daß die Baugenehmigungsbehörde zu der Rechtsauffassung gelangt ist, die sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung seien gegeben; erst das hinzutretende Einvernehmen der Gemeinde berechtigt die Genehmigungsbehörde zur Stattgabe des Antrages durch ihre nach außen "einheitliche" und "abschließende" Entscheidung.
Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) steht der Bindung der Baugenehmigungsbehörde an die Versagung des Einvernehmens der Gemeinde auch dann nicht entgegen, wenn die Baugenehmigungsbehörde nach sorgfältiger Prüfung zu dem Ergebnis kommt, der Bauantragsteller habe einen Anspruch auf Zulassung seines Vorhabens. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen verkennt, daß die Beschränkung der Kompetenz der Baugenehmigungsbehörde zu positiver Entscheidung eines Baugesuchs ohne Einvernehmen der Gemeinde auch sie bindendes "Gesetz und Recht" im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG ist. Der Gesetzgeber hat es in den in § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG genannten Fällen gewollt, daß bei unterschiedlichen Auffassungen über die materiell-rechtliche Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens sich die - negative - Auffassung der Gemeinde gegenüber der - positiven - Auffassung der Baugenehmigungsbehörde im Verwaltungsverfahren durchsetzt und daß die Rollen im Verwaltungsstreitverfahren über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens so verteilt werden, daß dem Bauwerber die Klägerrolle in einem Verpflichtungsprozeß auf Erteilung der ihm vorenthaltenen Baugenehmigung zufällt und nicht der Gemeinde die Klägerrolle in einem Anfechtungsprozeß gegen eine wider ihren Willen erteilte Baugenehmigung. Der Gesetzgeber hat in dem - von der Revisionserwiderung so bezeichneten - Konflikt zwischen Planungshoheit und Baufreiheit eine eindeutige Regelung getroffen, derzufolge gegen den Willen der Gemeinde in den Fällen des § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG bis zu einer gerichtlichen Klärung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens auf die Verpflichtungsklage des Bauwerbers hin keine Baugenehmigung erteilt werden darf. Bei einer umgekehrten Lösung könnte die Gemeinde die Aufhebung der rechtswidrig erteilten Baugenehmigung zwar durch Anfechtungsklage erreichen, sie könnte damit aber eine veränderte Rechtslage, die durch den Beschluß, einen Bebauungsplan aufstellen, durch eine Veränderungssperre oder durch einen rechtsverbindlichen Bebauungsplan eintritt, nicht mehr zur Geltung bringen.
Es ist - entgegen der Meinung des Oberverwaltungsgerichts sowie der Revisionserwiderung - auch nicht in sich widersprüchlich, wenn das Gericht das rechtswidrig versagte Einvernehmen der Gemeinde zwar auf die Verpflichtungsklage des Bauantragstellers hin, nicht aber auf die Anfechtungsklage der Gemeinde gegen die ohne ihr Einvernehmen erteilte Baugenehmigung hin ersetzen darf. Dieser Unterschied ist eine Folge der vom Gesetzgeber - wie erörtert - bewußt getroffenen Kompetenzbeschränkung der Baugenehmigungsbehörde zu positiver Entscheidung ohne gemeindliches Einvernehmen. In sich widersprüchlich wäre die Annahme, zur Erteilung der Baugenehmigung sei das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich, gleichwohl könne die Baugenehmigungsbehörde sich über die Versagung des Einvernehmens hinwegsetzen. Die nach dem Gesetz erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes. Es wäre - wenn der Rechtsgedanke des § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anwendbar wäre - allenfalls daran zu denken, die ohne das Einvernehmen der Gemeinde erteilte Baugenehmigung nicht aufzuheben, wenn auch bei Beachtung des Einvernehmenserfordernisses keine andere Entscheidung in der Sache getroffen werden könnte. Das ist aber nicht der Fall; denn § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG ermöglicht es - wie schon erwähnt - der Gemeinde, auch nach Eingang des Bauantrags in Wahrnehmung ihrer Planungshoheit die materielle Rechtslage mit Wirkung für den zur Genehmigung gestellten Bebauungsanspruch zu verändern."
Der erkennende Senat sieht auch aufgrund erneuter Prüfung keinen Anlaß hiervon abzurücken.
Im angefochtenen Urteil hebt das Berufungsgericht besonders hervor, daß es sich bei der Beteiligung der Gemeinde im Wege des Einvernehmens um einen verfahrensrechtlichen Vorgang im verwaltungsinternen Bereich handle, dem nicht - ausnahmsweise - schon aus sich heraus eine materiellrechtliche Bedeutung zukomme. Die Bezugnahme auf §§ 33-35 BBauG bringe sogar augenfällig zum Ausdruck, daß die Beteiligung der Gemeinde im Wege des Einvernehmens ausschließlich und allein dem Zweck dienen solle, die Planungshoheit der Gemeinde zu sichern. Das formelle Beteiligungsrecht diene also allein der Wahrung eines hinter ihm stehenden materiellen Rechts und habe selbst keinen materiellen Gehalt. Deshalb sei für die Klagebefugnis maßgebend, ob durch die Erteilung der Baugenehmigung im jeweiligen konkreten Fall die Planungshoheit der Gemeinde beeinträchtigt sein könnte. Daran fehle es z.B., wenn bei einem Vorhaben im Außenbereich nur geltend gemacht werde, es widerspreche den Zielen der Raumordnung und Landesplanung oder beeinträchtige Belange des Natur- und Landschaftsschutzes (§ 35 Abs. 3 BBauG). Mit dieser Argumentation stellt das Berufungsgericht für eine auf § 36 Abs. 1 BBauG (BauGB) gestützte Klagebefugnis nicht auf das noch offene und mit Hilfe des Einvernehmensgebotes zu sichernde Planungsrecht der Gemeinde, sondern letztlich darauf ab, ob eine Baugenehmigung schon konkretisierten planerischen Vorstellungen der Gemeinde widerspricht. Es läßt dabei zum einen diejenigen Fälle außer Betracht, in denen zwischen Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde streitig ist, ob das beantragte Vorhaben nach § 34 oder nach§ 35 BBauG (BauGB) zulässig ist oder nicht und aus der Sicht der Gemeinde auch der Bauantrag noch keine Veranlassung zur Aufstellung eines Bebauungsplanes gibt. Darüber hinaus würde die Gemeinde - insbesondere im Hinblick auf die nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BBauG (§ 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB) laufende Frist von zwei Monaten, nach deren Ablauf ohne ablehnende Erklärung das Einvernehmen als erteilt gilt - in allen Fällen in Zugzwang versetzt, in denen erst die Stellung eines Bauantrages bei ihr planerische Überlegungen bis hin zur Aufstellung eines Bebauungsplans auslöst. Gerade den Spielraum, die bisher nicht oder nur unvollständig ausgeübte Planungshoheit nunmehr zu betätigen und damit die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Vorhabens noch zu verändern, selbst wenn dieses an sich den Anforderungen nach§ 34 oder § 35 BBauG (BauGB) entspricht, will§ 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG (BauGB) der Gemeinde sichern (vgl. BVerwGE 22, 342 <346 f.> und Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 - a.a.O.).
Als weiteren Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht für seine abweichende Auffassung angeführt, daß insbesondere der Bauantragsteller unzumutbar benachteiligt werde, wenn der Gemeinde in rein formaler Betrachtungsweise die Möglichkeit gegeben werde, ein materiell legales Bauvorhaben vorerst zu blockieren. Häufig werde das Einvernehmen aus Gründen verweigert, die in keinerlei Beziehung zur Planungshoheit, ja nicht einmal zum materiellen Baurecht stünden. Der Antragsteller (und der Rechtsträger der Baugenehmigungsbehörde) würden mit Zeitverlust und zusätzlichen Kosten in ein Verwaltungsstreitverfahren gezwungen. - Hierzu hat der erkennende Senat schon in seiner bisherigen Rechtsprechung dargelegt, daß die Gemeinde nur bei Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren von Anfang an sich rechtzeitig und gründlich darüber schlüssig werden könne, ob und mit welchen rechtlich zulässigen Mitteln sie ihre Planung nunmehr ausüben oder ergänzen wolle (vgl. BVerwGE 22, 342 <348>); § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG enthalte mit dem Ziel des Offenhaltens der gemeindlichen Planung die vom Gesetzgeber bewußt und gewollt getroffene Entscheidung, daß die Gemeinde sich mit ihrer abweichenden Auffassung auch gegenüber einem etwaigen Rechtsanspruch des Bauantragstellers auf Erteilung der Genehmigung im Verwaltungsverfahren durchsetzen könne und ihr in einem Rechtsstreit um die Baugenehmigung nicht die Klägerrolle zufalle; die Kompetenz der Baugenehmigungsbehörde zu positiver Entscheidung des Baugesuchs sei von vornherein an das Einvernehmen der Gemeinde gebunden (vgl. Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 - a.a.O.). Auch hieran hält der erkennende Senat fest.
Die rechtliche Bedeutung des Beteiligungsrechts der Klägerin nach § 36 Abs. 1 BBauG (BauGB) wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Klägerin die Befugnis zur Aufstellung des Flächennutzungsplanes an die Verbandsgemeinde, deren Mitglied sie ist, verloren hat. Gemäß § 147 Abs. 2 BBauG (jetzt:§ 203 Abs. 2 BauGB) können durch Landesgesetz Aufgaben der Gemeinden nach diesem Gesetz u.a. auf Verbandsgemeinden, denen nach Landesrecht örtliche Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde obliegen,übertragen werden. Dies ist in § 67 Abs. 2 GemO nur in bezug auf die Aufstellung eines einheitlichen Flächennutzungsplanes durch die Verbandsgemeinde - als Zusammenschluß ihrer Ortsgemeinden i.S. des§ 4 Abs. 8 BBauG (jetzt: § 205 Abs. 6 BauGB) - für das Gebiet der ihr angehörenden Ortsgemeinden geschehen (zur Verfassungsgemäßheit des§ 147 und des § 4 BBauG vgl. BVerfG, Beschluß vom 9. Dezember 1987 - 2 BvL 16/84 - <DVBl. 1988, 482, 483 f.>). Das Beteiligungsrecht der (Orts-)Gemeinde aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG (BauGB) wird davon jedoch nicht berührt und ist auf der Ortsstufe verblieben.
Die genannten Urteile des erkennenden Senats sind zu § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG in seinen früher geltenden Fassungen ergangen. Für den jetzt anwendbaren § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt nichts anderes. Durch das Baugesetzbuch ist zum einen das bisher in § 31 geregelte Erfordernis des Einvernehmens der Gemeinde bei Ausnahmen und Befreiungen aus redaktionellen Gründen in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGBübernommen worden. Zum anderen besagt § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nunmehr ausdrücklich, daß die Gemeinde das Einvernehmen nur aus den sich aus §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagen darf. Auch dies hat jedoch nur klarstellende Bedeutung (vgl. Battis-Krautzberger-Löhr, BauGB <2. Auflage, 1987>, § 36 Rz. 1, 6). Bereits§ 36 BBauG in seinen früher geltenden Fassungen eröffnete der Gemeinde - unbeschadet der schon erwähnten Sicherung der Möglichkeit, ihren Planungswillen noch nachträglich zu betätigen - keine über die Anwendung der §§ 311 33, 34 und 35 BBauG hinausgehende allgemeine Entscheidungsfreiheit (vgl. den Beschluß des Senats vom 16. Dezember 1969 - BVerwG 4 B 121.69 -<Buchholz 406.11 § 2 Nr. 4 = DÖV 1970, 349>). Die rechtliche Kraft des gesetzlich geforderten Einvernehmens als einem (formalen) Beteiligungsrecht, das im Verwaltungsverfahren nicht überspielt werden darf, ist indes von dieser inhaltlichen Beschränkung der der Gemeinde an die Hand gegebenen Versagungsgründe unbeeinflußt; daran hat sich auch nach dem Inkrafttreten des Baugesetzbuches nichts geändert.
Konnte die Kreisverwaltung hiernach ohne das Einvernehmen der Klägerin die vom Beigeladenen zu 1 beantragte Genehmigung nicht erteilen und ist mithin die ablehnende Entscheidung der Kreisverwaltung vom 24. Juni 1982 schon im Hinblick auf das fehlende Einvernehmen der Klägerin zu Recht ergangen, so ist der angefochtene Widerspruchsbescheid, der über die Verweigerung des Einvernehmens hinweggegangen ist, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Der erkennende Senat hat zur Frage der Ersetzung des Einvernehmens im Widerspruchsverfahren in dem schon zitierten Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 - (a.a.O.) folgendes ausgeführt:
"Über die Versagung des Einvernehmens konnte sich auch die Widerspruchsbehörde nicht hinwegsetzen. Der Senat hat es in der erwähnten Entscheidung vom 19. November 1965 nicht - wie die Revision meint - offengelassen, ob die Widerspruchsbehörde das fehlende Einvernehmen ersetzen könne; er hat ausdrücklich ausgeführt, die ohne Einvernehmen erteilte Baugenehmigung müsse wegen dieses Fehlers aufgehoben werden. Die endgültige Entscheidung darüber, ob der Bauwerber das Vorhaben auch gegen den Willen der Gemeinde durchführen dürfe, ob also die Gemeinde ihr Einvernehmen zu Recht oder zu Unrecht versagt habe, sei "entweder im Wege der Rechtsaufsicht gegenüber der Gemeinde im hierfür geschaffenen, der gerichtlichen Überprüfung auf Anstoß der Gemeinde unterstellten Verfahren oder im gerichtlichenÜberprüfungsverfahren gegen die Ablehnung der Baugenehmigung auf Klage des Bauwerbers zu treffen" (a.a.O. S. 347). Das gelte auch, wenn die Widerspruchsbehörde - wie in dem am 19. November 1965 entschiedenen Fall - die Erteilung der Baugenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde gegen den Willen der Gemeinde bestätigt habe. Daran hält der Senat fest. Ergänzend sei hierzu bemerkt:
Zwar dient das Widerspruchsverfahren als Vorverfahren vor dem gerichtlichen Verfahren auch der Rechtskontrolle; es soll die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sichern und der Verwaltung im Wege der Selbstkontrolle ermöglichen, Verstöße gegen das materielle Recht zu korrigieren und damit Verwaltungsstreitverfahren zu vermeiden. Die Widerspruchsbehörde hat jedoch nicht - gleichsam "kraft Amtes" - eine allgemeine und umfassende Kompetenz zur Entscheidung in der Sache insbesondere dann nicht, wenn die Kompetenz der Erstbehörde durch Einvernehmens- oder Zustimmungsvorbehalte anderer Behörden, zumal solcher eines anderen Rechtsträgers, beschränkt ist. Solche weitgehenden Befugnisse verleihen die §§ 68 ff. VwGO der Widerspruchsbehörde nicht. Dies ergibt sich aus den §§ 72 und 73 VwGO. Danach hilft die Widerspruchsbehörde dem Widerspruch ab, wenn sie ihn für begründet hält, d.h., wenn sie die - wie hier rechtlich gebundene - Entscheidung der Erstbehörde für rechtswidrig hält. Durfte die Erstbehörde nicht anders als geschehen entscheiden, weil z.B. eine zur Mitwirkung berufene andere Behörde ihr Einvernehmen oder ihre Zustimmung versagt hat, dann darf die Widerspruchsbehörde dem Widerspruch nicht abhelfen, es sei denn, ihr ist durch die Vorschriften des anzuwendenden materiellen Rechts und seiner Zuständigkeitsvorschriften eine weitergehende Befugnis zur Entscheidung in der Sache eingeräumt als der Erstbehörde (vgl. auch Urteil vom 18. Mai 1982 - BVerwG 7 C 42.80 - Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 3, S. 6/7).
§ 36 Abs. 1 BBauG eröffnet keine solche - weitergehende - Kompetenz der Widerspruchsbehörde zur Sachentscheidung. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nichts dafür, und die Revisionserwiderung hat nichts dafür vorgetragen, das Landesrecht habe die Kompetenz der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung in der Sache insbesondere zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens in Fällen des§ 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG über die Sachentscheidungskompetenz der Baugenehmigungsbehörde hinaus erweitert."
Diese Erwägungen, an denen der Senat ebenfalls unverändert festhält, gelten auch für den hier zu entscheidenden, ebenfalls aus Rheinland-Pfalz stammenden Fall. Sie führen dazu, daß die Klage in vollem Umfang Erfolg haben muß.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1,§ 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt (§ 14 Abs. 1,§ 13 Abs. 1 GKG a.F., § 73 Abs. 1 GKG F. 1986).
Dr. Kühling
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Dr. Lemmel