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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.08.1988, Az.: BVerwG 1 D 122.87

Schalterbeamter der Deutschen Bundespost; Unterschlagung und Betrug durch Entnahme von Kassengeldern und rechnungsmäßigen Ausgleich durch erhöhte Buchungen in der Stundungsliste für Paketeinlieferer; Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße für die Art der Disziplinarmaßnahme ohne Bedeutung; Entfernung aus dem Dienst eines Beamten; Laufzeit eines Unterhaltsbeitrags; Notwendigkeit einer Auseinandersetzung des Disziplinargerichts mit der Entscheidung des Amtsgerichts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.08.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 122.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 17716
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 20.08.1987 - AZ: XII VL 15/87

Verfahrensgegenstand

Disziplinarrecht

Prozessführer

Postbetriebsassistent ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 10. August 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Bundesbahnhauptsekretär Hermann Oberhage,
Postbetriebsassistent Werner Friedrichs als ehrenamtliche Richter,
Oberregierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postbetriebsassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XII - S. -, vom 20. August 1987 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er in seiner Eigenschaft als Kassenführer beim Postamt T. rechtswidrig in der Zeit vom 27. November bis 9. Dezember 1986 in insgesamt vier Fällen Bargeldbeträge zwischen 10,00 DM und 21,10 DM, insgesamt 82,20 DM, der ihm anvertrauten Schalterkasse entnommen, für private Zwecke verwendet und zwecks Kassenausgleichs die besagten Beträge jeweils in der Stundungsliste zu Lasten des Bischöflichen Generalvikariats T. hinzugerechnet habe.

2

Das gegen den Beamten geführte Strafverfahren wegen Untreue ist nach Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 1.000,00 DM durch Beschluß des Amtsgerichts T. vom 12. August 1987 gemäß § 153 a StPO eingestellt worden.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 20. August 1987 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat folgendes festgestellt:

4

Der Beamte war zuletzt beim Postamt T. als Kassenführer am Paketschalter 2 eingesetzt. Während eines Zeitraumes von ca. drei bis vier Monaten entnahm er in einer nicht mehr zu ermittelnden Vielzahl, mindestens jedoch in fünf Fällen, Geldbeträge in Höhe von 5,00 DM bis 25,00 DM aus der Kasse und verbrauchte das Geld für sich. Um den Fehlbestand zu verschleiern, trug er die entnommenen Beträge zusätzlich in die "Stundungsliste für Paketeinlieferer" ein, in der die für bestimmte Firmen anfallenden Gebührenansprüche für umfangreiche Paketsendungen eingetragen und am Monatsende von der Hauptkasse des Postamts T. jeweils den Firmen in Rechnung gestellt wurden.

5

So entnahm der Beamte in insgesamt fünf Fällen Bargeldbeträge von insgesamt 82,20 DM, nämlich am 28. November 1986 10,00 DM. am 2. Dezember 1986 15,00 DM. 4. Dezember 1986 25,00 DM. am 8. Dezember 1986 11,10 DM und am 10. Dezember 1986 21,10 DM. der ihm anvertrauten Schalterkasse und verbrauchte sie für private Zwecke. Die entnommenen Beträge trug er rechnerisch in die Stundungsliste zu Lasten des Bischöflichen Generalvikariats ein das diese überhöhten Gebührenbeträge auch bezahlte.

6

Der Beamte hat angegeben, er habe keine Geldsorgen oder Geldprobleme gehabt. Auch Alkoholprobleme spielten ganz sicher keine Rolle. Er habe das Geld benutzt, um mal nach Feierabend ein Bier zu trinken.

7

Das Bundesdisziplinargericht hat die Entfernung aus dem Dienst mangels durchgreifender Milderungsgründe für unerläßlich gehalten, jedoch die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags als gegeben angesehen.

8

Der Beamte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil aufzuheben.

9

Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:

10

Nachdem das Strafverfahren eingestellt worden sei, hätte nach dem Sinngehalt von § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO im Disziplinarverfahren nicht auf die Höchstmaßnahme erkannt werden dürfen. Zumindest hätte sich das Bundesdisziplinargericht im einzelnen mit der Entscheidung des Amtsgerichts auseinandersetzen müssen und hierzu wäre die Beiziehung der Strafakten unerläßlich gewesen, so daß ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht vorliege.

11

Unabhängig davon lasse die angefochtene Entscheidung die gebotene gründliche Auseinandersetzung mit der medizinischen Problematik vermissen. Der Sachverständige Dr. W. habe im Strafverfahren die Auffassung vertreten, bei ihm - dem Beamten - sei ein ganz erheblicher hirnorganischer Leistungsabfall zu verzeichnen mit einer Voralterung um etwa 15 Jahre. Einen entsprechenden Beweisantrag habe das Bundesdisziplinargericht mit Wahrunterstellung abgelehnt, sich daran aber in der Entscheidung nicht gehalten. Folge man der Feststellung des Sachverständigen, dann hätte er im Zeitpunkt der ihm zum Vorwurf gemachten Vorgänge schon pensioniert gewesen sein müssen. Auch das hätte bei der Frage, ob er aus dem Dienst zu entfernen sei, beachtet und abgewogen werden müssen. Die Entscheidung handele in formelhaften Wendungen die drei von der Rechtsprechung entwickelten Milderungsgründe ab. die ein ausnahmsweises Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten. Soweit festgestellt werde, nach seinem eigenen Eingeständnis liege nicht einmal eine verminderte Schuldfähigkeit vor, müsse dem entgegengehalten werden, daß eine Beurteilung dieser Frage ihm selbst mangels fachlicher Kompetenz nicht möglich sei. Näher hätte es gelegen, die medizinischen Befunde der Ärzte anzufordern, bei denen er in den vergangenen Jahren laufend in Behandlung gestanden habe. Insoweit werde auf beigefügte ärztliche Befundberichte verwiesen. Die von ihm eingeräumten Vorgänge seien nicht Ausdruck einer kriminellen Energie, sondern das Ergebnis medizinisch festgestellter Gesundheitsdefekte im hirnorganischen Bereich.

12

Der im Strafverfahren als Gutachter zugezogene Psychiater Dr. med. Achim W. hat in seinem schriftlichen Gutachten eine vollständige Schuldunfähigkeit i.S. des § 20 StGB als ausgeschlossen bezeichnet. In der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht hat der Verteidiger erklärt, der Sachverständige habe vor dem Schöffengericht geäußert, daß weder Schuldunfähigkeit noch verminderte Schuldfähigkeit vorliege.

13

II.

Die Berufung ist auf Disziplinarmaßnahme beschränkt, wie in der Hauptverhandlung ausdrücklich klargestellt worden ist.

14

Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die Disiplinarmaßnahme zu entscheiden.

15

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

16

Zutreffend geht das Bundesdisziplinargericht von der ständigen Rechtsprechung aus, daß ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem Geld vergreift, das von seiner Verwaltung in ihn gesetzte Vertrauen derart nachhaltig zerstört, daß er grundsätzlich nicht mehr im öffentlichen Dienst belassen werden kann. Die Deutsche Bundespost ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Beamten ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann nicht Beamter bleiben.

17

Ausnahmen sind nach ebenso ständiger Rechtsprechung des Senats nur möglich bei einer einmaligen unbedachten Augenblickstat eines sonst tadelfreien Beamten in einer besonderen Versuchungssituation, ferner wenn das Fehlverhalten in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation oder zur Linderung einer unverschuldeten, auf andere Weise nicht zu beseitigenden Notlage begangen worden ist. Diese Voraussetungen liegen hier nicht vor.

18

Es handelt sich nicht um ein einmaliges Versagen. Der Beamte war insbesondere nicht einer für ihn überraschenden Versuchungssituation ausgeliefert. Er hat vielmehr den normalen und gewöhnten Dienstablauf am Paketschalter für sein Fehlverhalten ausgenutzt. Zu verneinen ist ferner, daß der Beamte in einer schockartig empfundenen psychischen Zwangslage gehandelt hat. Die möglicherweise mißlichen familiären Verhältnisse wirkten nicht schockartig plötzlich auf den Beamten ein, sondern bestanden längere Zeit. Zudem ist der Zugriff auf Kassengelder und Buchungsmanipulationen in diesem Zusammenhang keine typische Reaktion auf solche Belastungen. Eine Notlage stellt der Beamte selbst in Abrede.

19

Der Beamte hat auch schuldhaft gehandelt. Seine Schuldfähigkeit ist bereits durch das Bundesdisziplinargericht bindend festgestellt. Da die Berufung auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt ist, stehen die von der ersten Instanz angenommenen objektiven und subjektiven Merkmale des Disziplinarvergehens rechtskräftig fest. Unabhängig davon könnte dem Beamten nicht darin gefolgt werden, die Feststellungen zu seiner Schuldfähigkeit seien als verfahrensfehlerhaft getroffen nicht verwertbar, weil sie allein auf seinen - des Beamten - Erklärungen beruhten und er diese Frage nicht selbst habe zutreffend beurteilen können. Wenn in dem erstinstanzlichen Urteil ausgeführt ist nach dem Eingeständnis des Beamten habe noch nicht einmal verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen, so muß das im Zusammenhang mit den Feststellungen in der Niederschrift über die Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht gesehen werden. Dort ist vermerkt, der Verteidiger des Beamten habe klargestellt, daß in der Verhandlung vor dem Schöffengericht T. der von diesem Gericht zur Beurteilung der Schuldfähigkeit hinzugezogene Sachverständige Dr. med. W. erklärt habe, beim Beamten liege weder Schuldunfähigkeit noch verminderte Schuldfähigkeit vor. Es kann somit nicht davon die Rede sein, die Schuldfähigkeit sei allein aufgrund der eigenen Erklärung des Beamten angenommen worden. Maßgebend ist vielmehr die Beurteilung durch den Sachverständigen Dr. W. der in Ergänzung seines schriftlichen Gutachtens vom 26. März 1987 in dem Verfahren vor dem Strafgericht volle Schuldfähigkeit des Beamten angenommen hat. Wie der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat erklärt hat, wird diese Wertung nicht in Zweifel gezogen.

20

Zu einer milderen Beurteilung des Fehlverhaltens kann ferner nicht führen, daß der Beamte nach den weiteren Aussagen des Sachverständigen Dr. W. aufgrund eines hirnorganischen Abbaus erheblich vorgealtert erscheint. Dies ändert nichts daran, daß der Beamte noch seinen Dienst verrichtete und seine Dienstpflichten in vollem Umfang zu erfüllen hatte. Er war dazu auch in der Lage, wie sich u.a. darin zeigt, daß er noch im Jahre 1985 das Feststellungsverfahren für den Aufstieg in den mittleren Dienst erfolgreich abgeschlossen hat.

21

Der Umstand, daß das Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldbuße von 1.000,00 DM eingestellt worden ist, hat für den Ausgang des Disziplinarverfahrens ebenfalls keine Bedeutung. Strafrecht und Disziplinarrecht dienen unterschiedlichen Zwecken. Eine Straftat, die bei einer Gesamtschau aller vorkommenden Vergehen und Verbrechen für den Strafrichter verhältnismäßig geringfügig erscheinen mag, kann im Hinblick auf das Disziplinarrecht gravierende Bedeutung haben. So liegt es hier. Es geht um die Sicherung der Funktionstüchtigkeit des öffentlichen Dienstes, die nicht gewährleistet wäre, wenn Beamte im Dienst verbleiben würden, die durch ein Versagen im Kernbereich ihrer dienstlichen Pflichten ihre Vertrauenswürdigkeit eingebüßt haben. Deshalb liegt auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß das Bundesdisziplinargericht die Strafakten nicht beigezogen hat. Die Entscheidung des Strafgerichts war ohnehin bekannt und enthält, wie in solchen Fällen üblich, keine Begründung.

22

Ist somit die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst nicht zu beanstanden, so verbleibt es auch bei der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag.

23

Dem Hilfsantrag des Beamten, den Unterhaltsbeitrag bereits jetzt für längere Zeit zu bewilligen, ist nicht zu entsprechen. Es handelt sich nicht um eine Dauerleistung, so daß die Berechtigung in angemessener Zeit immer wieder zu überprüfen ist. Da im Urteil über den Unterhaltsbeitrag regelmäßig nur summarisch entschieden wird, hält der Senat bei der ersten Bewilligung einen Zeitraum von sechs Monaten für angemessen, über die Voraussetzungen für die Neubewilligung hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten bereits auf Seite 6 des schriftlichen Urteils unterrichtet. Denkbar ist es ferner, daß der Beamte aufgrund der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in nicht zu ferner Zeit eine Rente erhält und dann auf den Unterhaltsbeitrag nicht mehr angewiesen ist. Auch dies wäre im Zusammenhang mit der Frage einer etwaigen Neubewilligung zu prüfen.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Janzen
Dr. Hartmann